Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 133 (NJ DDR 1980, S. 133); Neue Justiz 3/80 133 vorliegen. So sind z. B. eine zweimalige Reparatur in der Garantiezeit und eine erneute Reparatur nach deren Ablauf noch kein Anhaltspunkt dafür, daß ein grober Verstoß i. S. des §149 AJbs. 3 ZGB vorliegt. Es müßte vielmehr eine im Verhältnis zu anderen Waren derselben Serie außergewöhnliche Fehlerhaftigkeit auftreten, die durch verschiedene Mängel oder denselben Mangel ausgelöst wird. Ob diese spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen vorhanden sind, wird in der Regel durch Gutachten zu belegen sein. Das ist gerechtfertigt, weil die Geltendmachung derartiger Ansprüche die Ausnahme sein wird. Daraus ergeben sich auch Konsequenzen für ihre Durchsetzung. .Dem Käufer stehen aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit die gleichen Ansprüche zu, wie sie von der gesetzlichen Garantie bekannt sind (Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung und Preisrückzahlung). Auch gilt der der gesetzlichen Garantie entsprechende Grundsatz, daß vom Käufer ein konkreter Garantieanspruch geltend gemacht werden kann und der Garantieverpflichtete berechtigt ist, diesen durch Nachbesserung zu erfüllen. Dabei ist ausschließliche Voraussetzung, daß durch die Nachbesserung die volle Gebrauchsfähigkeit wiederhergestellt werden kann und daß sie innerhalb einer Frist durchgeführt wird, die die berechtigten Interessen des Käufers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (§§ 13, 14, 44 ZGB). Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts sollte die Frist für die Nachbesserung zwischen dem Käufer und dem Garantieverpflichteten vereinbart werden. Die für die Nachbesserung in der gesetzlichen Garantie geregelten Fristen sowie festgelegte weitere Anforderungen an die Zulässigkeit der Nachbesserung treffen für die Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit nicht zu (vgl. § 152 ZGB; §§ 2, 3 der DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 [GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9]). Wie bei der gesetzlichen Garantie kann der Käufer eine Nachbesserung von der Vertragswerkstatt, dem Verkäufer oder dem Hersteller verlangen. Die gesetzliche Regelung, wonach vom Hersteller im übrigen Ersatzlieferung gefordert werden kann (§151 Abs. 2 ZGB), ist auf die Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit nicht anwendbar. Gegenüber dem Hersteller oder Verkäufer können alle Ansprüche geltend gemacht werden, so daß vom Hersteller auch Preisminderung oder Preisrückzahlung verlangt werden kann. Der Verkäufer hat für die Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit auch dann einzustehen, wenn die Mängel nicht von ihm verursacht wurden. Neben der Erfüllung der Garantieansprüche kann der Käufer verlangen, daß ihm derjenige Schaden ersetzt wird, der durch einen zu einem berechtigten Garantieanspruch führenden Mangel verursacht wurde, wenn der Schaden nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist (§ 156 ZGB). Die Gefahr für den Verlust, die Vernichtung oder die Beschädigung der Ware, die der Käufer zur Erfüllung der Garantieverpflichtung dem Verkäufer, dem Hersteller oder der Vertragswerkstatt übergibt oder übersendet, trägt der Garantieverpflichtete (§ 155 Abs. 2 ZGB). Die Verpflichtung, Waren, die frei Haus zu liefern sind und nicht am Aufstellungsort nachgebessert werden können, abzuholen und wieder zurück-zuliefem, obliegt dem Verkäufer oder Hersteller. Das trifft auch bei der Rückgabe einer mangelhaften Ware wegen Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung zu (§ 155 Abs. 3 ZGB). Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit sind vom Käufer unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. Uber die Anerkennung des An- spruchs aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit ist unverzüglich nach Vorliegen des Gutachtens bzw. des Prüfungsergebnisses zu entscheiden. Die Regelung des § 158 Abs. 1 ZGB (Entscheidung innerhalb von zwei Wochen) findet keine Anwendung. Dr. HANS-WERNER TEIGE, Leiter der Abteilung Recht im Ministerium für Handel und Versorgung Erfahrungen eines Staatlichen Notariats bei der Rechtserziehung und Rechtspropaganda Rechtserzieherische und rechtspropagandistische Tätigkeit durch den Notar bedeutet, den Bürgern sowohl durch die tägliche Arbeit als auch im Rahmen einer organisierten Öffentlichkeitsarbeit den humanistischen und progressiven Charakter sozialistischen Rechts zu erläutern. Im Staatlichen Notariat Forst gehen wir davon aus, daß dies niemals eine spontane oder kampagnehaft zu lösende Aufgabe sein kann, sondern ein untrennbarer Bestandteil der täglichen notariellen Tätigkeit selbst ist Der Notar trägt eine besondere Verantwortung bei der Herausbildung eines engen Vertrauensverhältnisses der Bürger zu den staatlichen Organen.1 Voraussetzung für eine wirksame und überzeugende notarielle Arbeit ist die zügige, unbürokratische, für den Bürger verständliche Bearbeitung der notariellen Verfahren. Wir erläutern den Bürgern die Rechtsnormen und deren gesellschaftlichen Zusammenhänge (§7 NG). Entscheidend ist immer, daß der Bürger die Überzeugung gewonnen hat, gerecht behandelt worden zu sein, auch wenn sich seine ursprünglichen Vorstellungen nicht immer erfüllen. Dazu gehören rationelle Arbeitsmethoden, eine zügige Verfahrensbearbeitung und effektive Formen der Zusammenarbeit mit anderen Organen im Territorium. Hier bewährt sich z. B. die planmäßige Koordinierung der Aufgaben in der Arbeitsgruppe Grundstücksverkehr.2' Außerhalb des Notariatsverfahrens gibt es viele Möglichkeiten, rechtserzieherisch oder rechtspropagandistisch tätig zu werden. Das geschieht zunächst in erheblichem Umfang in der Rechtsauskunft. Aber auch darüber hinaus gilt es, die sich in der täglichen Arbeit ergebenden Ansatzpunkte zu erkennen und zusätzlichen organisatorischen Aufwand möglichst zu vermeiden. Bei Veranstaltungen des Notars kommt es vor allem darauf an, den Bürgern die rechtlichen Bestimmungen ausführlich in ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang zu erläutern, damit sie ihre eigenen Probleme richtig beurteilen können. Nach unseren Erfahrungen ist es deshalb entscheidend, die Themenwahl der Vorträge und auch die Form der Aussprachen sehr genau auf den jeweiligen Zuhörerkreis abzustimmen. So sind z. B. Alter, Bildungsstand und berufliche Tätigkeit der Zuhörer zu berücksichtigen. Um das zu gewährleisten, arbeiten wir eng mit anderen Organen zusammen. So haben wir dem Kreissekretariat der URANIA einen Themenkatalog für Vorträge aus dem Familien-, Grundstüdes- und Erbrecht zur Verfügung gestellt. Das führte dazu, daß Betriebe und gesellschaftliche Organisationen die sie interessierenden Themen auswählten. Echo findet unsere Öffentlichkeitsarbeit auch bei den Wohnparteiorganisationen der SED und den Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front sowie der Volkssolidarität. Hier geht es uns vor allem um die Erläuterung erbrechtlicher Fragen, aber auch um Probleme der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden. Auch in Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Ge-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 133 (NJ DDR 1980, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 133 (NJ DDR 1980, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet Informationen mit hoher operativer Bedeutsamkeil zu erarbeitefiijr,lnteresse notwendiger gesellschaftlicher Veränderungen aktiv und selBsta ridig zu wirken und die Konspiration.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X