Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 132 (NJ DDR 1980, S. 132); 132 Neue Justiz 3/80 Die erfolgreiche Arbeit unseres Betriebes wurde durch die Anerkennung als „Bereich der vorbildlichen Ordnung und Sicherheit“ gewürdigt und konnte 1979 erneut von uns verteidigt werden. SIEGFRIED LOHSE, Betriebsdirektor VEB Baumwollspinnerei und Zwirnerei Leinefelde Zur Auszahlungsberechtigung der Sparkasse bei Vorlage von Sparbüchern E. E s p i g kommt in seinem Beitrag „Sachlegitimation und Schlüssigkeitsprüfung bei Klagen wegen unberechtigter Verfügung über ein Sparkonto“ (NJ 1979, Heft 11, S. 507 ff.), in dem er sich mit dem Urteil des BG Cottbus vom 27. Juli 1978 - 00 BZB 64/78 - (NJ 1979, Heft 6, S. 280) auseinandersetzt, zu Schlußfolgerungen, die in der Praxis der Sparkasse zu Verwirrungen führen können, und denen deshalb widersprochen werden muß. Die entscheidende Frage dabei ist, wann bzw. wodurch in dem entschiedenen Fall das kontoführende Kreditinstitut .„positiv“ von der fehlenden Verfügungsbefugnis der Sparbuchinhaber wissen mußte. Espig geht zwar zutreffend von § 14 Abs. 2 SparverkehrsAO aus; er legt m. E. diese Bestimmung allerdings zu eng aus. Die Berechtigung des kontoführenden Kreditinstituts, an jeden Vorleger eines Sparbuchs zu zahlen, entbindet die Kreditinstitute in gewissem Umfang von der Prüfung der Verfügungsberechtigung im Einzelfall; zugleich werden für den Sparer erhebliche Erleichterungen insbesondere bei von ihm gewollten Verfügungen durch Dritte geschaffen. Beides ist mit der Formulierung des § 14 Abs. 2 SparverkehrsAO beabsichtigt, und zwar auch für Fälle, die nach dem Tode eines Sparers eintreten können. Deshalb können Verfügungen über zum Erbe gehörende Sparbücher in der Regel ohne Vorlage eines Erbscheins zur Zufriedenheit der Berechtigten abgewickelt werden. Diese Praxis müßte radikal geändert werden, wenn Espig mit seiner Auffassung recht hätte, daß in dem vom BG Cottbus entschiedenen Fall die Sparkasse nicht mR schuldbefreiender Wirkung gezahlt habe. Er leitet die Kenntnis der Sparkasse von der fehlenden Verfügungsbefugnis der Sparbuchinhaber allein daraus ab, daß diese nicht die im Sparbuch eingetragenen Sparer sind, keinen Erbschein vorlegten und „lediglich behaupteten, anstelle der verstorbenen Kontoinhaber als deren gesetzliche Erben zur Verfügung über das Sparkonto berechtigt zu sein“ (a. a. O., S. 508). Werden solche Erklärungen wie das gewöhnlich geschieht schriftlich abgegeben, dann besteht für die Sparkasse in der Regel kein Anlaß, an diesen Erklärungen zu zweifeln, die die Auszahlungsberechtigung .gemäß § 14 Abs. 2 SparverkehrsAO aufheben könnten. Solche Zweifel wären nur berechtigt, wenn der Sparkasse Gegenteiliges (z. B. eine Erbstreitigkeit oder eine Nachlaßpflegschaft) bekannt würde. Unter diesen Umständen kann sich das Kreditinstitut nicht auf die Auszahlungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 2 SparverkehrsAO berufen, sondern hat vom Vorleger des Sparbuchs den Nachweis seiner Verfügungsberechtigung (Erbschein) zu verlangen. Wollte man Espig folgen, dann müßte das Kreditinstitut tatsächlich in jedem einzelnen Erbfall auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen vorausgesetzt, es erhält überhaupt Kenntnis von der Tatsache des Erbfalls. Welche zu- sätzlichen Belastungen dadurch für die Staatlichen Notariate und auch für die Bürger selbst eintreten würden, ist leicht auszurechnen. Aus zahlreichen Gesprächen mit älteren Bürgern ist uns bekannt, daß die meisten Sparer solche erschwerenden Bedingungen für ihre Erben vermeiden möchten. Will aber ein Sparer eine größere Sicherheit, dann kann im Kontovertrag der Ausschluß der Auszahlungsmöglichkeit an jeden Vorleger des Sparbuchs vereinbart werden. Es gehört zum Kundendienst der Sparkassen, ihre Sparer, insbesondere ältere Bürger, über diese Möglichkeiten und deren Konsequenzen eingehend zu informieren. Besteht eine solche Sicherungsvereinbarung, dann hat jeder Inhaber des Sparbuchs eine Verfügungsberechtigung nachzuweisen. Erfüllen die Erben die in der Sicherungsvereinbarung festgelegten Bedingungen nicht, dann benötigen sie zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung einen Erbschein. Läßt ein Sparer dagegen eine solche Vereinbarung nicht in den Kontovertrag aufnehmen, dann bleibt die Auszahlungsberechtigung der Sparkasse an jeden Vorleger des Sparbuchs wirksam, und zwar auch nach dem Tode des Sparers. Da demnach die fehlende Verfügungsbefugnis nicht „automatisch“ mit dem Todesfall zustande kommt, ist es auch nicht zutreffend, daß wie Espig meint die Sparkasse die Vorschriften über den Sparvertrag verletzt hat. Der Rechtsauffassung des BG Cottbus ist also zuzustimmen. HASSO WOLF, Direktor der Stadt- und Kreissparkasse Plauen Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit Die Ansprüche aus der Garantie, die ein Käufer gemäß § 149 Abs. 3 ZGB auch noch nach Ablauf der Garantiezeit geltend machen kann, sind Bestandteil des Gesamtsystems der Garantieregelung des ZGB. Sie ergänzen in spezifischer Weise die gesetzliche Garantie und die Zusatzgarantie. Die gesetzliche Garantie sichert bei Vorliegen der im ZGB geregelten Voraussetzungen innerhalb bestimmter Zeiträume, daß der Käufer den Gebrauchswert der Ware auch dann realisieren kann, wenn diese Ware einen Mangel aufweist, der ihren Gebrauchswert beeinträchtigt. Durch die Zusatzgarantie kann vom Garantiegeber die Zusicherung der Mängelfreiheit und der Wiederherstellung des Gebrauchswerts für einen längeren Zeitraum, als er für die gesetzliche Garantie gilt, übernommen werden. Die Regelung des § 149 Abs. 3 ZGB hat ausgehend von der bereits in § 22 Abs. 2 und 3 der 6. DVO zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung vom 13. Juli 1972 (GBl. II Nr. 45 S. 515) getroffenen Festlegung zum Inhalt, daß Ansprüche aus der Garantie nur unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Garantiezeit geltend gemacht werden können. Daraus ergeben sich die spezifischen Anforderungen an die Geltendmachung derartiger Ansprüche und ihr Ausnahmecharakter. , Im Unterschied zur gesetzlichen Garantie sind die An-, Sprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit daran gebunden, daß die in § 149 Abs. 3 ZGB genannten groben Verstöße gegen elementare Grundsätze der Konstruktion, der Materialauswahl, der Fertigung und Montage, der Erprobung sowie der Lagerhaltung als Ursachen des Mangels nachgewiesen sind. Es müssen solche Mängel auftreten, die die Nutzungsdauer und Haltbarkeit der Ware einschränken. Andere Mängel werden von dieser Regelung nicht erfaßt. Grobe Verstöße als Ursache des Mangels sind z. B. dann gegeben, wenn aus einer bestimmten Serie eines Erzeugnisses zahlreiche Waren wegen desselben Mangels in und außerhalb der Garantiezeit wiederholt ausfallen. Auf einzelne Waren bezogen werden die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit in der Regel nicht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 132 (NJ DDR 1980, S. 132) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 132 (NJ DDR 1980, S. 132)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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