Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 134 (NJ DDR 1980, S. 134); 134 Neue Justiz 3/80 sundheitswesens haben wir Möglichkeiten für rechtser-zdeherische Einflußnahmen erschlossen. So wurde das leitende Personal staatlicher Pflegeheime über Fragen der Abwicklung von Nachlässen und staatlichen Sicherungsmaßnahmen bei unbekannten oder verhinderten Erben informiert. Den Fürsorgerinnen wurden im Zusammenhang ’ mit Vormundschaften und Pflegschaften stehende Probleme erläutert.3 Mit Hilfe der Massenmedien ist es möglich, einem größeren Kreis von Bürgern den Inhalt des sozialistischen Rechts zu vermitteln. Ausgangspunkt einer organisierten Zusammenarbeit mit der Presse war für uns eine Beratung des PublikationsaJktivs der Justizorgane des Kreises mit Journalisten. Entsprechend unseren Aufgaben und den Erfordernissen, die sich in unseren Arbeitsergebnissen abzeichneten, haben wir in Zusammenarbeit mit der Presse eine sich ständig wiederholende Rubrik „So ist die Rechtslage, wenn Sozialistisches Recht in der Praxis: (hier wird das jeweilige Einzelthema eirigerückt)“ eingeführt. Folgende Themen wurden beispielsweise behandelt: Rechtspflichten bei der Behandlung von Fundsachen, Einfriedung von Grundstücken, Garantierechte im Grundstücksverkehr, vertragliches Vorkaufsrecht im Grundstücksverkehr, gesetzliche Erbfolge, Errichtung von Testamenten und Pflichtteilsrecht. Geplant sind Themen wie: Wohnungsnutzung bei Grundstücksüberlassungsverträgen, gesetzliches Vorkaufsrecht von Miteigentümern im Grundstücksverkehr, Rechte des überlebenden Ehegatten an Haushaltsgegenständen bei gesetzlicher Erbfolge, Erbenhaftung. Daß sich die rechtspropagandistische Pressearbeit unseres Notariats erfolgreich gestaltet, beweisen u. a. die persönlichen Gespräche mit Bürgern in den öffentlichen Sprechstunden und Veranstaltungen. Dabei wird uns wiederholt bestätigt, daß sich für manchen Bürger der Weg zum Notariat oder zur Rechtsauskunft der Gerichte erübrigt, weil er ausreichende Aufklärung und Orientierung durch solche Veröffentlichungen fand. Diese gewonnenen Erfahrungen beweisen, daß es auch im Bereich des Staatlichen Notariats möglich ist, eine wirksame rechtserzieherische Tätigkeit zu entwickeln. HANS-JOACHIM NEUMANN, heiter des Staatlichen Notariats Forst 1 2 3 1 Vgl. H. Breitbarth, NJ 1977, Heft 15, S. 481 fl. 2 Vgl. J. Kruse, NJ 1979, Heft 4, S. 180 f. 3 Vgl. hierzu auch H. Heusinger, NJ 1978, Heft 7, S. 314. Fragen und Antworten Besteht bei einer erforderlichen Nachbesserung die Frist für die Entscheidung über den Garantieanspruch (§158 Abs. 1 Satz 3 ZGB) neben der Frist für die Nachbesserung? Die Frist von zwei Wochen, in der der Garantieverpflichtete über die Anerkennung des Garantieanspruchs zu entscheiden hat (§ 158 Abs. 1 Satz 3 ZGB), soll ihm die Möglichkeit verschaffen, eine begründete Entscheidung über die Anerkennung des Garantieanspruchs auch dann zu treffen, wenn auf Grund- der Art der Ware oder des Mangels eine sofortige Entscheidung nicht möglich ist. Diese Frist beginnt mit dem der Geltendmachung des Garantieanspruchs folgenden Tag (§§ 158 Abs. 1, 470 Abs. 1 ZGB). Sie dient einer gründlichen Prüfung des Anspruchs und stellt hohe zeitliche Anforderungen an die Herbeiführung der Entscheidung des Garantieverpflichteten. Die Frist endet mit der Anerkennung des Garantieanspruchs. Soweit nicht ausnahmsweise eine längere Frist vereinbart wurde, endet sie spätestens mit der Anerkennung des Mangels durch Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 158 Abs. 1 letzter Halbsatz ZGB). Die Nachbesserungsfrist hingegen stellt den Zeitraum dar, in dem der Gebrauchswert einer Ware durch Nachbesserung wiederhargestellt' werden kann. Sie setzt die Anerkennung des Anspruchs auf Nachbesserung voraus und beginnt mit dem Tag, der der Anerkennung folgt. Der Beginn beider Fristen setzt übereinstimmend voraus, daß die mangelhafte Ware dem Garantieverpflichteten übergeben wurde, soweit sie nicht von diesem abzuholen ist bzw. keine Nachbesserung beim Käufer vereinbart wurde. Ungeachtet dessen handelt es sich inhaltlich um nebeneinander bestehende unterschiedliche Fristen, die auch verschiedenen Zwecken dienen. Wird innerhalb der Frist für die Herbeiführung der Entscheidung über die Anerkennung des Garantieanspruchs die Nachbesserung begonnen, ohne dem Käufer die Anerkennung ausdrücklich mitzuteilen, gilt dies als Anerkennung des Garantieanspruchs allerdings nur, wenn die Nachbesserung vom Käufer gefordert wurde (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder eine dem Käufer angebotene Nachbesserung (§152 ZGB) von diesem nicht ausdrücklich abgelehnt wurde (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1978, 'Heft 4, S. 181). Die sich bei einer Nachbesserung der Ware ergebende Verlängerung der Garantiezeit beginnt mit dem der Mängelanzeige folgenden Tag (§§ 154 Abs. 1, 470 Abs. 1 ZGB). Damit ist hinsichtlich der Verlängerung der Garantiezeit sowohl der Zeitraum bis zur Entscheidung über den Garantieanspruch als auch der für die Durchführung der Nachbesserung erfaßt. Auf diese Weise wird gewährleistet, daß dem Käufer die volle Garantiezeit erhalten bleibt. Dr. H.-W. T. Zu welchem Zeitpunkt hat der Käufer einer Ware den Kaufpreis zu zahlen? Die wechselseitige Erfüllung der Pflichten aus einem rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrag (§ 139 Abs. 1 und 2 ZGB) erfolgt je nach der Verkaufsform im Einzelhandel bzw. nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens entweder Zug um Zug oder in der Weise, daß der Käufer zunächst den Kaufpreis zahlt und danach die Ware erhält. Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe der Ware von der vorherigen oder gleichzeitigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen (§§ 73 Abs. 1, 85 Abs. 2 ZGB). Will der Käufer den mit einer Verkaufseinrichtung des Einzelhandels abgeschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllen, d. h. die Ware nicht bezahlen und auch nicht abnehmen, dann werden in der Regel die entsprechenden Kassenbelege storniert, und die bereits in die Warenausgabe gebrachte Ware wird wieder in den Verkaufsbestand eingeordnet. Der Verkäufer wäre allerdings huch berechtigt, die Ware für den Käufer auf dessen Kosten und Gefahr einzulagem und die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Ware einzuklagen. In den Einzelhandelsbetrieben dürfte dies nur ausnahmsweise zweckmäßig sein, zumal in der Mehrzahl aller Fälle der Käufer dem Betrieb von der Person her nicht bekannt ist Dagegen könnte beim Kauf zwischen Bürgern an einer solchen Verfahrensweise schon ein größeres Interesse bestehen (§§ 87, 88 ZGB).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 134 (NJ DDR 1980, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 134 (NJ DDR 1980, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentralen, der kriminellen Mens chenhändlerbanden und der in feindlicher Absicht handelnden Personen innerhalb der rechtzeitig aufgedeckt und konsequent bekämpft werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X