Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 134 (NJ DDR 1980, S. 134); 134 Neue Justiz 3/80 sundheitswesens haben wir Möglichkeiten für rechtser-zdeherische Einflußnahmen erschlossen. So wurde das leitende Personal staatlicher Pflegeheime über Fragen der Abwicklung von Nachlässen und staatlichen Sicherungsmaßnahmen bei unbekannten oder verhinderten Erben informiert. Den Fürsorgerinnen wurden im Zusammenhang ’ mit Vormundschaften und Pflegschaften stehende Probleme erläutert.3 Mit Hilfe der Massenmedien ist es möglich, einem größeren Kreis von Bürgern den Inhalt des sozialistischen Rechts zu vermitteln. Ausgangspunkt einer organisierten Zusammenarbeit mit der Presse war für uns eine Beratung des PublikationsaJktivs der Justizorgane des Kreises mit Journalisten. Entsprechend unseren Aufgaben und den Erfordernissen, die sich in unseren Arbeitsergebnissen abzeichneten, haben wir in Zusammenarbeit mit der Presse eine sich ständig wiederholende Rubrik „So ist die Rechtslage, wenn Sozialistisches Recht in der Praxis: (hier wird das jeweilige Einzelthema eirigerückt)“ eingeführt. Folgende Themen wurden beispielsweise behandelt: Rechtspflichten bei der Behandlung von Fundsachen, Einfriedung von Grundstücken, Garantierechte im Grundstücksverkehr, vertragliches Vorkaufsrecht im Grundstücksverkehr, gesetzliche Erbfolge, Errichtung von Testamenten und Pflichtteilsrecht. Geplant sind Themen wie: Wohnungsnutzung bei Grundstücksüberlassungsverträgen, gesetzliches Vorkaufsrecht von Miteigentümern im Grundstücksverkehr, Rechte des überlebenden Ehegatten an Haushaltsgegenständen bei gesetzlicher Erbfolge, Erbenhaftung. Daß sich die rechtspropagandistische Pressearbeit unseres Notariats erfolgreich gestaltet, beweisen u. a. die persönlichen Gespräche mit Bürgern in den öffentlichen Sprechstunden und Veranstaltungen. Dabei wird uns wiederholt bestätigt, daß sich für manchen Bürger der Weg zum Notariat oder zur Rechtsauskunft der Gerichte erübrigt, weil er ausreichende Aufklärung und Orientierung durch solche Veröffentlichungen fand. Diese gewonnenen Erfahrungen beweisen, daß es auch im Bereich des Staatlichen Notariats möglich ist, eine wirksame rechtserzieherische Tätigkeit zu entwickeln. HANS-JOACHIM NEUMANN, heiter des Staatlichen Notariats Forst 1 2 3 1 Vgl. H. Breitbarth, NJ 1977, Heft 15, S. 481 fl. 2 Vgl. J. Kruse, NJ 1979, Heft 4, S. 180 f. 3 Vgl. hierzu auch H. Heusinger, NJ 1978, Heft 7, S. 314. Fragen und Antworten Besteht bei einer erforderlichen Nachbesserung die Frist für die Entscheidung über den Garantieanspruch (§158 Abs. 1 Satz 3 ZGB) neben der Frist für die Nachbesserung? Die Frist von zwei Wochen, in der der Garantieverpflichtete über die Anerkennung des Garantieanspruchs zu entscheiden hat (§ 158 Abs. 1 Satz 3 ZGB), soll ihm die Möglichkeit verschaffen, eine begründete Entscheidung über die Anerkennung des Garantieanspruchs auch dann zu treffen, wenn auf Grund- der Art der Ware oder des Mangels eine sofortige Entscheidung nicht möglich ist. Diese Frist beginnt mit dem der Geltendmachung des Garantieanspruchs folgenden Tag (§§ 158 Abs. 1, 470 Abs. 1 ZGB). Sie dient einer gründlichen Prüfung des Anspruchs und stellt hohe zeitliche Anforderungen an die Herbeiführung der Entscheidung des Garantieverpflichteten. Die Frist endet mit der Anerkennung des Garantieanspruchs. Soweit nicht ausnahmsweise eine längere Frist vereinbart wurde, endet sie spätestens mit der Anerkennung des Mangels durch Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 158 Abs. 1 letzter Halbsatz ZGB). Die Nachbesserungsfrist hingegen stellt den Zeitraum dar, in dem der Gebrauchswert einer Ware durch Nachbesserung wiederhargestellt' werden kann. Sie setzt die Anerkennung des Anspruchs auf Nachbesserung voraus und beginnt mit dem Tag, der der Anerkennung folgt. Der Beginn beider Fristen setzt übereinstimmend voraus, daß die mangelhafte Ware dem Garantieverpflichteten übergeben wurde, soweit sie nicht von diesem abzuholen ist bzw. keine Nachbesserung beim Käufer vereinbart wurde. Ungeachtet dessen handelt es sich inhaltlich um nebeneinander bestehende unterschiedliche Fristen, die auch verschiedenen Zwecken dienen. Wird innerhalb der Frist für die Herbeiführung der Entscheidung über die Anerkennung des Garantieanspruchs die Nachbesserung begonnen, ohne dem Käufer die Anerkennung ausdrücklich mitzuteilen, gilt dies als Anerkennung des Garantieanspruchs allerdings nur, wenn die Nachbesserung vom Käufer gefordert wurde (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder eine dem Käufer angebotene Nachbesserung (§152 ZGB) von diesem nicht ausdrücklich abgelehnt wurde (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1978, 'Heft 4, S. 181). Die sich bei einer Nachbesserung der Ware ergebende Verlängerung der Garantiezeit beginnt mit dem der Mängelanzeige folgenden Tag (§§ 154 Abs. 1, 470 Abs. 1 ZGB). Damit ist hinsichtlich der Verlängerung der Garantiezeit sowohl der Zeitraum bis zur Entscheidung über den Garantieanspruch als auch der für die Durchführung der Nachbesserung erfaßt. Auf diese Weise wird gewährleistet, daß dem Käufer die volle Garantiezeit erhalten bleibt. Dr. H.-W. T. Zu welchem Zeitpunkt hat der Käufer einer Ware den Kaufpreis zu zahlen? Die wechselseitige Erfüllung der Pflichten aus einem rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrag (§ 139 Abs. 1 und 2 ZGB) erfolgt je nach der Verkaufsform im Einzelhandel bzw. nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens entweder Zug um Zug oder in der Weise, daß der Käufer zunächst den Kaufpreis zahlt und danach die Ware erhält. Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe der Ware von der vorherigen oder gleichzeitigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen (§§ 73 Abs. 1, 85 Abs. 2 ZGB). Will der Käufer den mit einer Verkaufseinrichtung des Einzelhandels abgeschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllen, d. h. die Ware nicht bezahlen und auch nicht abnehmen, dann werden in der Regel die entsprechenden Kassenbelege storniert, und die bereits in die Warenausgabe gebrachte Ware wird wieder in den Verkaufsbestand eingeordnet. Der Verkäufer wäre allerdings huch berechtigt, die Ware für den Käufer auf dessen Kosten und Gefahr einzulagem und die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Ware einzuklagen. In den Einzelhandelsbetrieben dürfte dies nur ausnahmsweise zweckmäßig sein, zumal in der Mehrzahl aller Fälle der Käufer dem Betrieb von der Person her nicht bekannt ist Dagegen könnte beim Kauf zwischen Bürgern an einer solchen Verfahrensweise schon ein größeres Interesse bestehen (§§ 87, 88 ZGB).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 134 (NJ DDR 1980, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 134 (NJ DDR 1980, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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