Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 129 (NJ DDR 1980, S. 129); Neue Justiz 3/80 129 rischen Funktion und Ausstrahlungskraft ihrer Beratungen 60wie der Kontrolle der Verwirklichung der beschlossenen Erziehungsmaßnahmen gerade bei jungen Rechtsverletzern große Aufmerksamkeit So sind sie bestrebt, mit den Erziehungsträgern und gesellschaftlichen Kräften aus dem Lern-, Arbeits- und Freizeitbereich dieser jungen Bürger die für eine erfolgreiche Einflußnahme notwendige Zusammenarbeit zu organisieren. Sie laden zu ihren Beratungen neben den Eltern (bei Schülern und Lehrlingen bis zu 18 Jahren) Vertreter der Schulleitung bzw. den Klassenlehrer und Leitungsmitglieder der Grundorganisationen der FDJ ein. Erweist es sich als zweckmäßig, werden auch Vertreter der Kollektive, in denen die Jugendlichen tätig sind, hinzugezogen. Um ihren rechtserzieherischen Beitrag zu vergrößern, haben Schiedskommissionen in einzelnen Fällen in Absprache mit der Schulleitung auch die Teilnahme des Klassenkollektivs des Rechtsverletzers an der Beratung organisiert. Die Schiedskommission der Stadt Putbus lädt von den Schulleitungen ausgewählte Schüler der 8. bis 10. Klassen zu geeigneten Beratungen ein. Es werden sowohl Schüler mit guter als auch solche mit ungenügender Lemhaltung und Disziplin ausgewählt. Damit konnten Erziehungserfolge erreicht werden. Mitglieder der Schiedskommissionen führen ebenso wie Schöffen selbst wirksame rechtspropagandistische Veranstaltungen, insbesondere Aussprachen mit Jugendkollektiven oder mit Schulklassen durch. Einzelne Schöffen und Schiedskommissionsmitglieder haben Jugendstunden durchgeführt und Arbeitsgemeinschaften „Sozialistisches Recht“ unterstützt. Sie schöpfen dabei aus ihrer praktischen Erfahrung und können dadurch überzeugend die Verwurzelung der Rechtsprechung im Volk und die Verwirklichung grundlegender Prinzipien des sozialistischen Rechts in der Rechtsprechung nachweisen. Auf diesem Gebiet bestehen noch manche Reserven zur qualitativen und quantitativen Entwicklung der Rechtspropaganda vor Jugendlichen. Zu ihrer Erschließung ist erforderlich, daß die Gerichte die Schöffen und Mitglieder der Schiedskommissionen künftig noch intensiver anleiten und unterstützen und, wenn notwendig, dem einzelnen helfen, die Befürchtung zu überwinden, daß er solche Veranstaltungen nicht durchführen könne, weil er kein Jurist ist und zu bestimmten konkreten Rechtsfragen keine Antwort geben könne. Aufgabe der rechtspropagandistischen Arbeit dieser gesellschaftlichen Kräfte ist vor allem, durch Vermittlung ihrer Erfahrungen den Erziehungsprozeß zu fördern, die Einstellung der Jugendlichen zum sozialistischen Recht als dem Recht, das ihren Interessen entspricht, zu festigen. Es geht für sie nicht in erster Linie darum, einzelne spezifische Rechtsfragen zu beantworten, die ohnehin besser in die Rechtsauskunft als in eine rechtspropagandistische Veranstaltung gehören. Leiter, Lehrer und Erzieher zielstrebig unterstützen Damit die für die kommunistische Erziehung der Jugend verantwortlichen Erziehungsträger bewußt und zielgerichtet die weitere Ausprägung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Jugendlichen fördern können, brauchen sie ein relativ umfangreiches Wissen über das sozialistische Recht, über das Jugendgesetz und andere Gesetze und Rechtsvorschriften sowie Informationen über die Entwicklung der Rechtsverwirklichung und über Fragen der Jugendkriminalität. Bei der Aneignung der Kenntnisse auf diesem Gebiet werden sie von den Organen der Rechtspflege wirksam unterstützt. Richter und Notare haben z. B. den Berufsschullehrern, die das Fach „Sozialistisches Recht“ unterrichten, instruktive Beispiele vermittelt, die zu einer praxisnahen und interessanten Unterrichtsführung beitragen. Ausgehend von dem erwähnten Beschluß des Rates des Bezirks Rostode zur Rechtserziehung der Jugend entwik- kelte sich in den Kreisen eine enge Zusammenarbeit zwischen Rechtspflegeorganen und Kreisschulräten. So wurden in vielen Kreisen Schulfunktionäre regelmäßig über aktuelle Probleme des Rechts, über Gesetzesverletzungen durch Schüler und ihre Ursachen unterrichtet. Schulfunktionäre und Juristen berieten gemeinsam über Maßnahmen zur Erhöhung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Schüler und zur Überwindung hemmender Faktoren. Bewährt haben sich in einigen Kreisen Vereinbarungen zwischen den Justizorganen und den Organen des Büdungs-wesens (Kreisschulrat bzw. Leiter der Abt Berufsbildung), die konkrete Festlegungen zur planmäßigen Organisation des Zusammenwirkens enthalten. Feste Formen der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises und dem Kreisgericht bestehen z. B. in Grimmen, Wolgast und Stralsund. Sie dienen der gegenseitigen Information und der Koordinierung der Arbeit. Richter treten regelmäßig in Konferenzen vor Schuldirektoren, vor Lehrern für Staatsbürgerkunde und in Eltemversammlun-gen auf. In vielen Kreisen besteht auch eine gute Zusammenarbeit mit den Jugendweiheausschüssen. Vereinbarungen mit einzelnen Bildungseinrichtungen können so nützlich auch hier schwerpunktmäßig angelegte längerfristige Verbindungen sein können das auf Kreisebene notwendige Zusammenwirken mit Direktoren, Lehrern und Erziehern nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Insgesamt können Gerichte und Staatliche Notariate im Bezirk ihren Beitrag zur Rechtserziehung der Jugend noch wirksamer gestalten, wenn sie ihre Aktivitäten noch fester in die kommunistische Erziehung- der Jugend im Territorium ein ordnen, dazu eng mit den Organen von Volks- und Berufsbildung sowie der FDJ Zusammenarbeiten und das rechtspropagandistische Wirken mit ihrer täglichen Arbeit in der Rechtspflege verbinden, ihre Maßnahmen straffer leiten und durch eine schwerpunktmäßige Planung sichern, daß die Möglichkeiten aller Rechtsgebiete mit den effektivsten Formen zur Rechtspropaganda vor Jugendlichen und zur Unterstützung der Erziehungsträger genutzt werden, genauer analysieren, welche Fragen die Jugendlichen zürn Recht haben, um gezielt därauf reagieren zu können, regelmäßig kritisch Inhalt, Qualität und Wirksamkeit der Rechtspropaganda einschätzen, um daraus Schlußfolgerungen für die Verbesserung der Arbeit und die Anleitung der Rechtspropagandisten ziehen zu können, die Schöffen und Mitglieder der Schiedskommissionen bei ihren Maßnahmen zur Rechtserziehung von Jugendlichen stärker unterstützen, gute Erfahrungen und Beispiele der Rechtserziehung der Jugend, der Unterstützung der Erziehungsträger und der Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Kräften umfassender verallgemeinern. 1 Entsprechend dem Anliegen und der Themenstellung der Berichterstattung und des Artikels werden die vielfältigen Aufgaben und Aktivitäten der Staatsanwälte und der Konfliktkommissionen nicht behandelt. 1 Es wurde komplex der Beitrag der Gerichte und Staatlichen Notariate zur „Entwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins der Jugend sowie eines hohen Verantwortungsbewußtseins für ihre staatsbürgerlichen Pflichten“ (NJ-Beilage zu Heft 8/1978) analysiert einem der sieben vom Minister der Justiz festgelegten zentralen Schwerpunkte der Rechtspropaganda. 2 Die Grundsätze dieses Beschlusses haben R. Müller und L. Reuter in NJ 1977, Heft 3, S. 71 f. dargelegt. 3 Insbesondere der Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 7. Mai 1974 über die nächsten Aufgaben zur Erläuterung des sozialistischen Rechts sowie zur Festigung und weiteren Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen (vgl. dazu K. Sorgenicht, Staat, Recht und Demokratie nach dem IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 133 0.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 129 (NJ DDR 1980, S. 129) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 129 (NJ DDR 1980, S. 129)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit Entwicklung und Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit und ihrer Leitung. Zur Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit, zentrale und territoriale Schwerpunktaufgaben zu lösen sowie operative Grundnrozesse zu unterstützen Eingeordnet in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung zu schaffen. Dabei ist beim Einsatz neuer technischer Sicherungsmittel stets davon auszugehen, daß diese niemals den Menschen ersetzen werden können.

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