Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 600

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 600 (NJ DDR 1977, S. 600); 600 Neue Justiz 17/77 Im übrigen gelten die grundlegenden Vergütungsregelungen weiter, die in der 1. DB zur Neuererverordnung vom 22. Dezember 1971 (GBl. 1972 II S. 11) festgelegt sind (z. B. Vorvergütung, Erhöhung der Vergütung, Vergütungspflicht für den überbetrieblich benutzenden Betrieb). Auch der Weg für die Beratung und Entscheidung über die Vergütung bleibt unverändert. Die 2. DB zur Schutzrechtsverordnung Gestaltung von Warenzeichen vom 15. Juni 1977 (GBl. I S. 252) zielt auf eine stärkere Beeinflussung der schutzrechtlichen und werbewirksamen Gestaltung von Warenzeichen durch die Betriebe, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organe ab. Mit den Verpflichtungen für die Leiter der Betriebe, bei der Schaffung neuer Warenzeichen in Auswertung der Schutzrechtssituation alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß diese Zeichen rechtsbeständig sind, Kollisionen mit bereits bestehenden Zeichenrechten verhindert sowie die Anforderungen der Werbewirksamkeit erfüllt werden, ist die allgemeine Orientierung der Schutz-rechtsVO vom 17. Januar 1974 (GBl. I S. 133)6 auf einen hohen Wirkungsgrad der Warenkennzeichnungen inhaltlich konkretisiert worden. Wenn Betriebe Unterstützung bei der werbewirksamen Gestaltung von Warenzeichen benötigen, haben sie die Pflicht, entsprechende Verträge mit der DEWAG oder mit zugelassenen Gebrauchsgraphikern abzuschließen. Die Gutachterkommission beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen, die die schutzrechtliche und werbewirksame Gestaltung von Warenzeichen einschätzt und Maßnahmen zur Verbesserung der Zeichengestaltung Vorschlägen kann, wird auf Ersuchen der Betriebe tätig. Ihre Tätigkeit schränkt in keiner Weise die Verantwortung der Betriebe für die Schutzrechtsarbeit ein, und auch der Gang des Anmeldeverfahrens wird nicht verändert. Im Zusammenhang mit der schrittweisen Überführung von Arbeitsschutzanordnungen sowie Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen in Standards sowie zur Förderung der Einführung materialökonomisch günstiger Lösungen wurde es notwendig, die AO über die Verbindlichkeit der Werkstoff- und Bauvorschriften für Anlagen der Dampf- und Drucktechnik vom 5. Juli 1977 (GBl. I S. 290) zu erlassen. Bisher war in ASAOs und ABAOs die Anwendung der Werkstoff- und Bauvorschriften für Anlagen der Dampf- und Drucktechnik (WBV) vorgesehen. Diese Forderung kann in den Standards des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes nicht mehr enthalten sein. Es war daher zu regeln, daß die WBV verbindlich sind, soweit keine anderen staatlichen Standards bestehen. Von den WBV kann dann abgewichen werden, wenn deren Anwendung zwar in weiterbestehenden ASAOs und ABAOs gefordert wird, aber materialökonomisch günstigere Lösungen gefunden wurden, mit denen bei geringerem Aufwand der Arbeits- und Havarieschutz ebenfalls gewährleistet ist. Abschließend ist noch auf drei Rechtsvorschriften hinzuweisen, die mit Ordnungsstrafbestimmungen ausgestaltet sind: Die AO über die Inanspruchnahme von Elektroenergie im Winterhalbjahr durch Energieabnehmer ohne Leistungsanteile vom 9. Juni 1977 (GBl. I S. 289) droht demjenigen einen Verweis oder eine Ordnungsstrafe an, der als Verantwortlicher zuläßt, daß entgegen den im Bescheid für Energieabnehmer ohne Leistungsanteile festgelegten Begrenzungen Elektroenergie aus öffentlichen Versorgungsnetzen bezogen wird. Nach der AO über das Erfassen, Sammeln, Abliefern, Aufarbeiten und Verwerten von Altölen Altölanordnung vom 21. Juni 1977 (GBl. I S. 285) kann mit Ordnungsstrafen belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verunreinigungen oder Vermischungen des Altöls mit Fremdstoffen zuläßt oder durchführt, seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt oder Altöl zweckentfremdet verwendet, vernichtet oder verkippt. Ferner können gegen ablieferungspflichtige Betriebe bei Verletzung ihrer Nachweispflicht Ordnungsstrafen ausgesprochen werden. Nach der AO über die Tagebuchführung auf Fahrzeugen in der Seefahrt Tagebuchanordnung vom 25. August 1977 (GBl. I S. 333) können Kapitäne bzw. Schiffsführer mit Verweis oder Ordnungsstrafe belegt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften zur Führung von Schiffstagebüchern verstoßen. Diese Tagebücher sind Urkunden, die dem Nachweis rechtserheblicher Tatsachen dienen. * Eine Reihe wichtiger Rechtsvorschriften ist dem Gebiet des Bildungswesens, insbesondere der beruflichen Aus-und Weiterbildung, zuzuordnen. An erster Stelle ist hier die AO über die Bewerbung um eine Lehrstelle vom 5. August 1977 (GBl. I S. 318) zu nennen, deren Erlaß dem Auftrag des Ministerrates der DDR zur Verwirklichung des Beschlusses des Politbüros des Zentralkomitees der SED, des Ministerrates der DDR, des Bundesvorstandes des FDGB und des Zentralrates der FDJ vom 7. Dezember 1976 „Für ein hohes Niveau bei der Durchführung der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED auf dem Gebiet der Berufsausbildung“ 7 entspricht. Die AO regelt übersichtlich und klar verständlich die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schulabgänger und ihrer Erziehungsberechtigten, der Schulen, der Betriebe und staatlichen Organe bei der Bewerbung um Lehrstellen. Sie verpflichtet die Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise, Übersichten über Ausbildungsmöglichkeiten für mehrere Jahre im voraus zu erarbeiten, mit denen die Schüler und ihre Erziehungsberechtigten auf bestimmte Berufe sowie Betriebe und Einrichtungen orientiert werden. Diese Übersichten sind den Oberschulen und den Berufsberatungszentren in den Territorien zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung für die Bewerbung des Schulabgängers um eine Lehrstelle ist die Vorlage einer Bewerbungskarte, die jeder Schulabgänger zu den in der AO festgelegten Terminen erhält. Die Direktoren der Oberschulen sind dafür verantwortlich, daß die Aushändigung der Bewerbungskarte mit einer Erläuterung des Bewerbungsablaufs verbunden wird. Die Schulabgänger haben das Recht, sich in jedem Betrieb, der zur Aufnahme von Schulabgängern in eine Berufsausbildung berechtigt ist, um eine Lehrstelle zu bewerben. Den Leitern der Betriebe ist es grundsätzlich untersagt, über eine Bewerbung zu entscheiden, ohne daß der Schulabgänger seine Bewerbungskarte vorgelegt hat. Den Ausbildungsbetrieben ist es ferner nicht gestattet, mehr Schulabgänger aufzunehmen, als die dem jeweiligen Betrieb vom Rat des Kreises erteilte Bilanzentscheidung vorsieht. Eine Einstellung über den Plan hinaus kann nur mit Genehmigung oder auf Grund einer Auflage des Vorsitzenden der Kreisplankommission erfolgen. Von dieser Ausnahmeregelung ist insbesondere zur Sicherung der Berufsausbildung für physisch oder psychisch geschädigte Schulabgänger Gebrauch zu machen. Für schwerstgeschädigte Schulabgänger ist eine besondere Berufsausbildung in einem Rehabilitationszentrum vorzusehen. Über ordnungsgemäß eingereichte Bewerbungen haben die Betriebe spätestens innerhalb von 21 Kalendertagen eine Entscheidung zu treffen und diese dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung soll dem Schulabgänger und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch gegeben werden. Wird die Bewerbung abgelehnt, sollen die konkreten Gründe mitgeteilt und nach Möglichkeit Vorschläge für eine andere Berufsausbildung unterbreitet werden. Um einen ständigen Überblick über bereits besetzte Lehrstellen zu gewährleisten, haben die Betriebe für jede angenommene Bewerbung sofort dem Rat des Kreises eine Bestätigungskarte zu übersenden. Für die Verletzung der genannten Pflichten der Betriebe droht die AO Verweis;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

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