Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 277 (NJ DDR 1977, S. 277); aussetzungen für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens lägen deshalb vor. Sie hat beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, das beantragte Aufgebotsverfahren durchzuführen und den Miteigentümer E. V. mit seinen Eigentumsrechten auszuschließen. Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den Gründen: Antragstellerin und Kreisgericht gehen zutreffend davon aus, daß § 11 der Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (GBl. I S. 697) die materiellrechtliche Grundlage für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluß eines Grundstückseigentümers bzw. Miteigentümers mit seinem Recht ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die dort genannten Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren vorliegen, ist mit Rücksicht auf die Bedeutung des Eigentums an Grundstücken und dessen Dokumentation im Grundbuch ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antragsteller hat deshalb in der nach § 144 Abs. 3 ZPO geforderten Begründung seines Antrags das Vorliegen der Voraussetzungen zu beweisen. Nur der unbekannte Eigentümer (bzw. Miteigentümer) kann mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Der Antragstellerin geht es um den Anteil am Grundstück, der im Grundbuch auf E. V. als Miteigentümer eingetragen ist. Sie legte zum Beweis ihrer Behauptung, daß E. V. nicht mehr am Leben sei, die Fotokopie des Schreibens einer Abwicklungsstelle in B. vom 7. Februar 1950 vor. Diese reicht jedoch nicht aus. Es muß vielmehr von der Antragstellerin verlangt werden, daß sie sich entweder um die Ausstellung der entsprechenden Sterbeurkunde bemüht oder falls der Sterbefall nicht beurkundet wurde bzw. werden kann ein Verfahren zur Todeserklärung oder Feststellung des Zeitpunkts des Todes durchführen läßt. Erst wenn das geschehen ist und Erben des E. V. nicht zu ermitteln sind, kann davon ausgegangen werden, daß hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils der Eigentümer unbekannt ist. Die weitere Voraussetzung für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens, daß seit 20 Jahren keine die Mitwirkung des Grundstückseigentümers erfordernden Grundbucheintragungen vorgenommen wurden, mag zutreffen, ist aber allein durch die Vorlage des Grundbuchauszugs nicht nachgewiesen. Aus ihm ergibt sich z. B. vielmehr, daß in den Abteilungen II und III des Grundbuchs Löschungen erfolgten, ohne daß zu entnehmen ist, wann dies geschehen ist. Im allgemeinen bedarf es zum Nachweis dieser Voraussetzungen der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Liegenschaftsdienstes. Vor allem hat die Antragstellerin aber nicht dargetan, daß sie das Grundstück mindestens 20 Jahre wie ein Eigentümer genutzt hat. Es genügt hierfür nicht, daß sie während einer solchen Zeit im Grundstück wohnte, alle öffentlichen Lasten des Grundstüdes trug und auch die Instandhaltung und bauliche Erweiterungen ausführte. Soweit die Antragstellerin darlegte, daß sie mit dem Tode ihres Vaters im Jahre 1942 in den Besitz des auf den Miterben E. V. übergegangenen Anteils am Grundstück gelangt sei, muß darauf hingewiesen werden, daß nach dem damals geltenden Recht der Besitz auf den Erben überging (§ 857 BGB), somit waren sowohl die Antragstellerin als auch ihr Neffe Besitzer. Es wurde dadurch damals weder Eigenbesitz der Antragstellerin i. S. von § 872 BGB begründet, noch nutzte sie das Grundstück wie eine Eigentümerin i. S. von § 11 der Grundstücksdokumentationsordnung. Diese Voraussetzung für das Aufgebotsverfahren hätte nur dann Vorgelegen, wenn die Antragstellerin der irrtümlichen Annahme gewesen wäre, sie sei allein Eigentümerin des Grundstücks. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte, zumal 1947 und 1975 Grundbuchberichtigungen vorgenommen wurden und dabei jeweils deutlich wurde, daß die Antragstellerin nur Miteigentümerin des Grundstücks war. Sie nutzte dieses nur als Miteigentümerin (§§ 35 ff. ZGB, § 400 ZGB). Das Kreisgericht hat somit den Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zutreffend abgewiesen. §§ 154 Abs. 1,158 Abs. 1, 174 Abs. 1 und 2,175 Abs. 1 ZPO. 1. Richtet sich eine Berufung gegen die Sach- und die Kostenentscheidung des Kreisgerichts und wird im Rechtsmittelverfahren die Berufung gegen die Sachentscheidung zurückgenommen, hat das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Berufung über die Kostenentscheidung zu befinden. Es ist unzulässig, den verbleibenden Antrag des Berufungsklägers als Beschwerde gemäß § 158 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu behandeln. *■ 2. Zur Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren und bei Rücknahme der Berufung im Rechtsmittelverfahren. BG Erfurt, Urteil vom 18. Oktober 1976 3 BZB 36/76. Die Prozeßparteien waren etwa sechs Monate miteinander befreundet. Während dieser Zeit haben sie im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung gemeinsam und auch jeder für sich Gegenstände für den täglichen Bedarf erworben und Kaufverträge über Personenkraftwagen abgeschlossen. Die Klägerin hat mit der Klage zunächst beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 29 087 M an sie zu verurteilen. Hilfsweise hat sie beantragt, den Verklagten zu verurteilen, von ihr konkret bezeichnete Gegenstände an sie herauszugeben. Während des Rechtsstreits hat der Verklagte an die Klägerin 12 000 M gezahlt Diese hat daraufhin ihren Klageantrag wie folgt geändert: 1. den Verklagten zu verurteilen, an sie 18 000 M abzüglich inzwischen gezahlter 12 000 M zu zahlen; 2. den Verklagten zur Herausgabe bestimmter Gegenstände hilfsweise zur Zahlung von 10 237 M zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit mehr als 765 M verlangt werden und den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin bestimmte Gegenstände herauszugeben; 3. hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, an den Verklagten 12 800 M zu zahlen. Das Kreisgericht hat mit Urteil dem Verklagten aufgegeben, bestimmte Gegenstände an die Klägerin herauszugeben, und im übrigen die Klage abgewiesen. Weiter hat es die Klägerin verurteilt, an den Verklagten 3 145 M zu zahlen. Die Gerichtskosten hat das Kreisgericht den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt und festgestellt, daß jede Prozeßpartei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu zahlen hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Abänderung des kredsgerichtlichen Urteils dahin begehrt, 1. daß anstelle der Verurteilung der Klägerin, an den Verklagten 3 145 M zu zahlen, der Verklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 2 000 M zu zahlen; 2. daß die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Verklagten aufzuerlegen sind. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin die Berufung zur Sache selbst zurückgenommen und beantragt, die Kosten des gesamten Verfahrens der Klägerin zu V3 und dem Verklagten zu 2/3 aufzuerlegen. Sie hat begehrt, insoweit die eingelegte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Er hat hinsichtlich des Teils der Berufung, der von der Rücknahme erfaßt wird, auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichtet Aus den Gründen: Der Antrag der Klägerin, den sie in der Verhandlung vor dem Senat gestellt hat, bedarf der Auslegung. Nach dem Inhalt dieses Antrags begehrt die Klägerin die Überprüfung der kreisgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des Kostenausspruchs und die Abänderung des Urteils dahin, daß die Kosten der ersten Instanz zu V3 der Klägerin und zu 2/.i dem Verklagten auferlegt werden. Der von der Klägerin formulierte weitergehende Antrag umfaßt die 277;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 277 (NJ DDR 1977, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 277 (NJ DDR 1977, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände sowie bestehende Gefahrenzustände durch die dafür Verantwortlichen beseitigt in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz erfolgten auch einige Präzisierungen im Straftatbestand zur Verfolgung von Sabotaqeverbrechen.

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