Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 276 (NJ DDR 1977, S. 276); grund des vorhandenen Teiches entsprechend den Regeln der Wasserbautechnik so zu verdichten, daß der Teich als Fischteich benutzt werden kann. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der von ihm errichtete Tiefbrunnen habe keinen Einfluß auf den Fischteich des Klägers. Wahrscheinlich habe die Verlegung des Flußbettes zum Austrocknen des Teiches geführt Im übrigen werde die Zulässigkeit des Gerichtswegs angezweifelt, denn das Wassergesetz sehe für den vorliegenden Fall einen zivilrechtlichen Anspruch nicht vor. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, für das Trockenlegen des Teiches sei die von der Verklagten veranlaßte Tiefbohrung eines Brunnens ursächlich. Der Kläger habe deshalb einen Schadenersatzanspruch. Der Gerichtsweg sei zulässig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten. Er trägt im wesentlichen folgendes vor: Der Kläger habe noch nie einen solchen Teich besessen, wie er ihn jetzt mit der Klage begehre. Der Kläger habe sich auf den Aushub von Erdreich beschränkt und die Vertiefung habe sich infolge des damaligen hohen Grundwasserstandes gefüllt. Er sei erheblich von der ihm durch die Oberflußmeisterei erteilten Genehmigung abgewichen. Sein Teich habe nicht den Regeln der Wasserbautechnik entsprochen. Mit der Verlegung des Flußbetts sei dem Kläger die Möglichkeit der Wasserentnahme nicht genommen worden; es hätte nur einer Verlängerung der Pumpleitung bedurft Das Austrocknen des Fischteichs sei auf dessen nicht den Regeln der Wasserbautechnik entsprechende Anlage und den Verzicht des Klägers auf Wasserentnahme aus dem Fluß zurückzuführen. Der Verklagte hat beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Berufung des Verklagten hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Kläger behauptet, von dem vom Verklagten angelegten Tiefbrunnen gehe eine Störung seines Rechts auf Betreibung seines Fischteichs aus. Da diese behauptete Störung jetzt noch anhält, sind entgegen der vom Kreisgericht und vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits die Bestimmungen des ZGB maßgebend (§2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB, § 328 ZGB). § 328 ZGB regelt Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, dessen Rechte durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen beeinträchtigt oder gefährdet werden, von diesem verlangen, daß die Störung oder der Gefahrenzustand beseitigt wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Nachprüfung der Entscheidung eines staatlichen Organs, sondern um die Prüfung eines zivilrechtlichen Anspruchs, so daß entgegen der Auffassung des Verklagten der Gerichtsweg zulässig ist. Die Prüfung des Klagevorbringens hat ergeben, daß der Kläger keinen Anspruch aus § 328 ZGB gegenüber dem Verklagten hat. Unbestritten ist, daß der Kläger am 22. Juni 1963 von dem zuständigen staatlichen Organ die Genehmigung zur Entnahme von Wasser aus dem Fluß zur Füllung eines kleinen Fischteichs erhalten hatte. Diese Genehmigung beruht auf § 12 des Wassergesetzes vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77), auch wenn das nicht ausdrücklich gesagt wurde. Der Kläger hatte um diese Genehmigung nachgesucht, und sie ist ihm erteilt worden. Er hat aber unstreitig nie Wasser aus dem Fluß entnommen. Entgegen der ihm erteilten Genehmigung hat er seinen Fischteich mit Grundwasser betrieben. Nach der in erster Instanz beigezogenen Auskunft der Wasserwirtschaftsdirektion hat er aber hierzu eine Genehmigung nicht beantragt und nicht erhalten, obwohl auch die Nutzung des Grundwassers genehmigungspflichtig ist. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Wasserwirtschaftsdirektion vom 17. August 1976. Für die zweifellos vorhandene Absenkung des Grundwasserspiegels ist nach dem beigezogenen Gutachten neben anderen Ursachen auch die Tiefbohrung ursächlich, die vom Verklagten im Interesse der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung durchgeführt worden ist. Daß sich diese Maßnahme auf den vom Kläger betriebenen Fischteich auswirkt, hat der Kläger selbst zu vertreten. Dem Kläger ist von der Wasserwirtschaftsdirektion bereits am 13. Mai 1971 mitgeteilt worden, daß die Genehmigung vom 22. Juni 1963 zur Wasserentnahme aus dem Fluß bis zum 15. Juni 1971 befristet worden ist. Der Kläger beruft sich demnach zu Unrecht auf die Genehmigung vom 22. Juni 1963. Er hat schon seit dem 15. Juni 1971 keine Genehmigung mehr, Wasser für seinen Fischteich aus dem Fluß zu entnehmen. Eine Genehmigung zur Nutzung des Grundwassers hat er aber niemals beantragt und auch nicht erhalten. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht wesentlich, warum der Kläger die ihm früher erteilte Genehmigung nicht ausgenutzt und die ihm gegebenen Auflagen nicht erfüllt oder die Genehmigung zur Nutzung des Grundwassers nicht beantragt hat. Der Kläger ist allein deshalb nicht mehr in der Lage, den Fischteich zu betreiben, weil er nicht entsprechend der Genehmigung vom 22. Juni 1963 und der Auflage vom 13. Mai 1971 gehandelt hat. Hätte der Kläger den Fischteich entsprechend der Genehmigung nach wasserbautechnischen Regeln errichtet, wäre es ihm trotz Absenkung des Grundwasserspiegels noch heute möglich, durch die Entnahme von Wasser aus dem Fluß den Fischteich zu nutzen, da ihm die Genehmigung durch das zuständige staatliche Organ wieder erteilt werden würde. Im übrigen hat der Verklagte Aufgaben der Wasserversorgung also volkswirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen. Im Rahmen dieser Aufgaben ist von ihm zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung die Tiefbohrung in der Nähe des Grundstücks des Klägers vorgenommen worden. Nach Auskunft der Wasserwirtschaftsdirektion hat er hierzu die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung erhalten. Er hat also weder ibei Ausführung der Tiefbohrung rechtswidrig gehandelt, noch handelt er durch die Unterhaltung dieses Tiefbrunnens rechtswidrig. Dem Kläger steht demnach ein Anspruch aus § 328 ZGB gegenüber dem Verklagten nicht zu. §11 der Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (GBl. I S. 697); § 144 ZPO. Zum Nachweis der Voraussetzungen, unter denen im Wege des Aufgebotsverfahrens der unbekannte Miteigentümer eines Grundstücks mit seinem Recht ausgeschlossen werden kann. BG Suhl, Beschluß vom 3. Januar 1977 3 BZR 117/76. Die Antragstellerin und ihr Neffe E. V. sind als Miteigentümer eines Hausgrundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin hat dargelegt, daß E. V. im Jahre 1944 verstorben sei und seine Erben nicht zu ermitteln seien. Sie habe seit mehr als 30 Jahren alle öffentlichen Lasten des Grundstücks getragen und das Grundstück instandgehalten und erweitert. Damit habe sie sich auch im Besitz der auf den Miterben E. V. übergegangenen Anteile am Grundstück befunden und das Grundstück wie ein Eigentümer genutzt. Der Sekretär des Kreisgerichts hat den Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des Miteigentümers mit seinem Recht durch Beschluß abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe das Grundstück nicht in der irrigen Annahme genutzt, daß es ihr allein gehöre. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens nicht gegeben. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie habe das ganze Grundstück länger als 20 Jahre wie ein Eigentümer genutzt Die Vor- 27 6;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksam- keit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politischoperativ bedeutsamer Vorkommnisse Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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