Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 279 (NJ DDR 1977, S. 279); nerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochenfrist vor Durchführung der Verhandlung an die Klägerin zugestellt worden ist, hätte das Bezirksgericht bei der gegebenen Sachlage nicht am 12. Oktober 1976 verhandeln dürfen. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn das Bezirksgericht die Klägerin auf diesen Verfahrensmangel hingewiesen hätte und sie mit einer Verhandlung einverstanden gewesen wäre. Andernfalls wäre neuer Termin zu bestimmen gewesen. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung der §§ 3, 147 Abs. 3, 37 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). In der weiteren Verhandlung sind auch die von der Klägerin bisher nicht vorgetragenen Gesichtspunkte der Gestaltung ihres Lebens nach der Entscheidung des Kreisgerichts aufzuklären und entsprechend zu würdigen. § 34 FGB. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Nutzung der Ehewohnung nach Ehescheidung auch dann nach familienrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, wenn an dieser Wohnung für beide Ehegatten ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist. BG Potsdam, Urteil vom 24. August 1976 1 BFB 131/76. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden und die von ihnen abgeschlossene Einigung über das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen bestätigt Den Antrag der Klägerin, ihr das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung zuzusprechen, hat das Kreisgericht abgewiesen. Zur Klageabweisung hat es im wesentlichen ausgeführt: § 34 FGB könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil nach dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 2. Juli 1974 beiden Prozeßparteien von den Erwerbern des Grundstücks ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden sei, das auf den Kaufpreis angerechnet worden sei. Eine Entscheidung nach dem Antrag der Klägerin würde bedeuten, daß das Gericht in einen bestehenden zivilrechtlichen Vertrag eingreift, ohne die Partner dieses Vertrags einzubeziehen. Eine Regelung dieser Rechtsbeziehungen wäre nur im Wege einer Einigung unter Einbeziehung der Grundstückseigentümer möglich gewesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ihr das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung zuzusprechen und sie zu verurteilen, an den Verklagten vom Zeitpunkt der Räumung und Herausgabe der Wohnung einen monatlichen Betrag in Höhe von 15 M zu zahlen. Der Verklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: , Der Verklagte war Alleineigentümer des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks. Er hat dieses Grundstück seiner Tochter und seinem Schwiegersohn mit dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 2. Juli 1974 übertragen. Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen Eigenheims waren die Prozeßparteien. Durch den genannten Vertrag haben sie dieses Eigenheim ebenfalls ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn überlassen. Als Gegenleistung wurde den Prozeßparteien ein Wohnrecht in einem zur Zeit des Vertragsabschlusses geplanten Anbau von zwei Zimmern, Bad und Korridor gewährt. Die Proeeßparteien verpflichteten sich, aus den von ihnen bewohnten 2l/2 Zimmern in den Neubau umzuziehen, sobald dieser errichtet worden ist. Der Anbau ist jedoch noch nicht fertiggestellt. Der Jahreswert des Wohnrechts wurde mit 360 M festgesetzt. Der Senat hatte sich zunächst mit der Auffassung des Kreisgerichts auseinanderzusetzen, daß wegen des Vor-liegens eines zivilrechtlichen Vertrags, durch den das Wohnrecht der Prozeßparteien an der Ehewohnung begrün- det wurde, eine Entscheidung gemäß § 34 FGB nicht möglich sei. § 34 FGB regelt die Gestaltung der Rechtsverhältnisse an Ehewohnungen nach Scheidung einer Ehe. Das Gericht hat festzulegen, wer die Wohnung zu räumen hat. Der Senat vertritt die Auffassung, daß unabhängig von der Art des Zustandekommens eines Nutzungsrechts an der Ehewohnung bei der Entscheidung über die künftige Nutzung der Wohnung nach Scheidung der Ehe familienrechtliche Grundsätze anzuwenden sind. Anders wäre der Grundsatz, daß nach Scheidung einer Ehe alle Beziehungen der bisherigen Ehepartner zu lösen sind und jedem von ihnen die Möglichkeit eines neuen eigenständigen Lebens zu geben ist, nicht realisierbar. Die Bestimmung des § 34 FGB schränkt diesen Grundsatz nicht ein. Die von den Prozeßparteien zur Zeit genutzten Räume sind unstreitig ihre Ehewohnung. Wenn auch im Grundstücksüberlassungsvertrag davon ausgegangen wird, daß nach Fertigstellung des geplanten Anbaus die Prozeßparteien die jetzige Wohnung räumen und in diesen Anbau ziehen sollen, so ist doch nach dem Inhalt, des Vertrags davon auszugehen, daß die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts auch bereits für die zur Zeit bestehende Ehewohnung gelten soll. Eine andere Auslegung des Vertrags wäre lebensfremd, zumal für die Fertigstellung des Anbaus keine Frist bestimmt worden ist. In der Rechtsprechung ist der Grundsatz herausgearbeitet worden, daß eine Ehewohnung dann geteilt werden kann, wenn die Räumlichkeiten dies zulassen und nach der Art der Beziehungen der früheren Ehegatten nicht mit weiteren Konflikten zu rechnen ist (vgl. OG, Urteil vom 24. Juli 1969 - 1 ZzF 15/69 - NJ 1969 S. 649). Die Anzahl und die Lage der Räume der Ehewohnung würden einer solchen Regelung nicht entgegenstehen. Die Beziehungen der Prozeßparteien zueinander einerseits und die zwischen dem Verklagten und den Erwerbern des Grundstücks (seiner Tochter und deren Ehemann) andererseits sind jedoch so gestört, daß ein friedliches Zusammenleben aller Beteiligten in dem Einfamilienhaus nicht mehr möglich ist Unter Beachtung dieser Umstände und der Tatsache daß der Verklagte durch sein Verhalten wesentlich die Zerrüttung der Ehe bewirkt hat, konnte daher die Ehewohnung nur der Klägerin zur alleinigen weiteren Nutzung zugesprochen werden. Der Verklagte hat die Wohnung zu räumen, sobald ihm von den Organen der Wohnraumlenkung anderweitiger, angemessener Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Da der Klägerin mit dieser Entscheidung der gesamte Wohnraum zufällt, für den auch zugunsten des Verklagten ein unentgeltliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist, hat sie diesem den Wert dieses Wohnrechts in Geld zu vergüten. Dieses Recht ist mit 360 M jährlich bewertet worden, so daß auf den Verklagten monatlich 15 M entfallen. Zur Zahlung dieses Betrags war die Klägerin daher zu verurteilen. §§ 28 Abs. 3, 33 Abs. 3 ZPO. Hat das Gericht gemäß §33 Abs. 3 ZPO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet, dann ist eine Abweisung der Klage wegen offensichtlicher Unbegründetheit nach § 28 Abs. 3 ZPO nicht zulässig. BG Gera, Beschluß vom 25. Juni 1976 BFR 34/76. Die Ehe der Parteien wurde am 7. März 1975 geschieden. Im Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich dahin, daß der Verklagte bis zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit durch die Klägerin, längstens jedoch für sechs Monate, monatlich 100 M Unterhalt an diese zahlt. Mit der jetzigen Klage hat die Klägerin beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie für die Dauer von zwei Jahren monatlich 250 M Unterhalt zu zahlen. 279;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 279 (NJ DDR 1977, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 279 (NJ DDR 1977, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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