Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 280 (NJ DDR 1977, S. 280); Das Kreisgericht hat ein ärztliches Gutachten eingeholt und danach ohne mündliche Verhandlung die Klage gemäß § 28 Abs. 3 ZPO als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde ist begründet. Aus den Gründeas Nach § 33 Abs. 3 ZPO ist der Vorsitzende des angerufenen Gerichts befugt, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen. Das Kreisgericht hat deshalb in diesem Verfahren nach Eingang der Klage vom ärztlichen Gutachter eine Stellungnahme darüber angefordert, ob sich seit der Begutachtung der Klägerin vom 4. März 1975 Gesichtspunkte ergeben haben, die darauf schließen lassen, daß die Klägerin arbeitsunfähig ist. Soweit das Kreisgericht nach Beiziehung dieses. Gutachtens keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern die Klage nach § 28 Abs. 3 ZPO durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Nach § 28 Abs. 3 ZPO ist die Abweisung einer Klage durch Beschluß nur dann zulässig, wenn auf Grund des in der Klage dargestellten Sachverhalts diese offensichtlich unbegründet ist. Eine solche Abweisung ist auch dann noch möglich, wenn das Gericht dem Kläger gemäß § 28 Abs. 2 ZPO die Rechtslage erläutert und ihm Gelegenheit gegeben hat, die Klage zu ergänzen oder zu ändern, und die Voraussetzungen der offensichtlichen Unbegründetheit trotzdem noch gegeben sind. Hat dagegen der Vorsitzende zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Anordnung einer Begutachtung nach § 33 Abs. 3 ZPO für erforderlich gehalten, dann ergibt sich aus der Anordnung dieser Beweisaufnahme, daß zur Klärung der der Klage zugrunde liegenden Tatsachen Beweis zu erheben ist Sind aber Tatsachen unaufgeklärt und ist deshalb eine Beweisaufnahme erforderlich, dann ist für die Prozeßpartei eine mögliche Erfolgsaussicht gegeben, und die Klage kann nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet angesehen und deshalb abgewiesen werden. Das Gericht hat in solchen Fällen vielmehr mündlich zu verhandeln und gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Beweise in der Verhandlung aufzunehmen. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben jund die Sache an das Kreisgericht gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 159 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen. Das Kreisgericht hat nunmehr sowohl die mündliche Verhandlung als auch die Beweisaufnahme nachzuholen. Arbeitsrecht § 113 Abs. 1 GBA; OG-Richtlinie Nr. 29. Der unterlassene bzw. nicht rechtzeitige Abschluß einer vom Leiter des Betriebes angeordneten Aufdeckung der Ursachen für eine festgestellte Inventurminusdifferenz durch einen Mitarbeiter (hier: Hauptbuchhalter) ist dann nicht ursächlich für die nicht rechtzeitige Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegen die Schadensverursacher und für einen hierdurch entstehenden abgeleiteten Schaden, wenn das Ergebnis der Ursachenaufdeckung nicht eine unbedingt erforderliche Voraussetzung für die rechtzeitige Antragstellung war. OG, Urteil vom 4. Februar 1977 OAK 28/76. Der Kläger war bei der Verklagten (VE Handelsorganisation) als Hauptbuchhalter beschäftigt. Den ihm am 7. März 1975 vom Direktor der Verklagten erteilten Auftrag, die Ursachen für eine am 4. März 1975 festgestellte Inventurminusdifferenz in Höhe von 4 573,58 M aufzudecken, erfüllte er nicht bis zum vorgegebenen Termin. Die Verklagte hat behauptet, wegen des nicht termingerecht vorgelegten Untersuchungsberichts über die Ursachen der Minusdifferenz habe sie nicht innerhalb der Frist von drei Monaten die materielle Verantwortlichkeit gegen die Verursacher des Schadens geltend machen können. Für den ihr hierdurch entgangenen Schadenersatzbetrag von 1160 M sei der Kläger materiell verantwortlich. Die von der Verklagten angerufene Konfliktkommission verpf ächtete den Kläger, an die Verklagte 800 M Schadenersatz zu zahlen. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch der Verklagten hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verpflichtete den Kläger, an die Verklagte Schadenersatz in Höhe von 1160 M zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts sowie den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte den Kläger, an die Verklagte 580 M Schadenersatz zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bezirksgericht im wesentlichen aus: Der Kläger habe ihm obliegende Arbeitspflichten verletzt, indem er die Ursachen nicht bis zu dem gestellten Termin aufgedeckt und es auch unterlassen habe, den Direktor der Verklagten über die eingetretene und weiter zu erwartende Verzögerung zu informieren. Er habe hierdurch den Schaden mitverursacht. Deshalb sei er für die Hälfte des eingetretenen Schadens materiell verantwortlich. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Gerichte haben den Sachverhalt in ausreichendem Umfang geklärt Ihrer rechtlichen Würdigung ist jedoch nur teilweise zuzustimmen. Zutreffend hat das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Kreisgerichts bejaht, daß der Kläger Pflichten verletzt hat. Entgegen seiner Auffassung ist diese Pflichtverletzung jedoch nicht ursächlich für den Schaden der Verklagten, der ihr durch nicht rechtzeitige Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber den für die Entstehung der Inventur-minusdifferenz verantwortlichen Mitarbeitern entstanden ist. Mit der Feststellung der Inventurminusdifferenz durch die dafür verantwortlichen Mitarbeiter am 4. März 1975 war der Verklagten der Schaden bekannt. Zugleich lagen zu diesem Zeitpunkt verwertbare Hinweise auf Pflichtverletzungen der leitenden Mitarbeiter des Haftungsbereichs vor. Unabhängig von der wegen der im Verhältnis zum Umsatz relativ hohen Minusdifferenz erforderlichen Aufdeckung der Ursachen waren mit den festgestellten Tatsachen grundlegende Voraussetzungen dafür gegeben, innerhalb der Frist von drei Monaten über die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu entscheiden und ggf. einen Antrag bei der Konfliktkommission zu stellen. Die Entscheidung über die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit von Mitarbeitern des Haftungsbereichs zu treffen oblag nicht dem Kläger. In seiner Funktion als Hauptbuchhalter standen dem Kläger zwar weitgehende Kontrollrechte zu, jedoch nicht Entscheidungsbefugnisse, die sich aus der Leitung des Betriebes ergeben (vgl. Haupt-buchhalterVO vom 20. Januar 1971 [GBl. II S. 137]). Über die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit hat vielmehr der Leiter des Betriebes bzw. derjenige Leiter eines Bereichs zu befinden, dem diese Befugnis übertragen wurde. Diese Pflicht folgt aus der Anweisung 12/74 des Ministers für Handel und Versorgung über die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie die Durchführung vorbeugender Kontrollen und Inventuren in Verkaufseinrichtungen des sozialistischen Einzelhandels vom 22. Februar 1974 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1974, Heft 14, S. 285 ff.). Hiernach hat der Betriebsleiter spätestens innerhalb von acht Wochen nach Inventurdurchführung über die abschließende Behandlung der Inventurdifferenz zu entscheiden. Mit dieser Anweisung hat der zuständige Minister die sich aus § 3 Abs. 4 GBA und § 9 Abs. 3 und 4 VEB-VO ergeben- 280;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland sowie staatsfeindliche Hetze bewirken. Die trägt innerhalb der politisch-ideologischen Diversion und der psychologischen Kriegführung des Gegners einen ausgeprägt subversiven Charakter.

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