Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 149 (NJ DDR 1977, S. 149); Fragen und Antworten Wann ist eine Eigentumsverfehlung im Einzelhandel vollendet? Nach § 2 Abs. 4 VerfehlungsVO sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter des Handels berechtigt, Eigentumsverfehlungen, die von Kunden begangen werden, sofort und in eigener Verantwortung zu ahnden. Mitunter wird die Auffassung vertreten, daß 'erst beim Passieren der Kassenzone bzw. in Warenhäusern beim Verlassen der jeweiligen Abteilung eine Eigentumsverfehlung vorliege. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Für die Vollendung des Diebstahls ist nicht in jedem Fall erforderlich, daß der Rechtsverletzer den Raum oder den Bereich, in dem sich die Ware vor der Wegnahme befand, verlassen hat. Entscheidend ist, daß sich der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt (Sachherrschaft) über die betreffende Sache verschafft und diese der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit des Berechtigten entzogen hat (vgl. W. Griebe/L. Welzel in NJ 1974 S. 352). Das kann bereits gegeben sein, wenn der Täter die entwendeten Gegenstände z. B. unter seiner Kleidung verbirgt oder in mitgeführten Behältnissen versteckt. Liegt dabei die Zielsetzung rechtswidriger Zueignung vor, ist der Diebstahl vollendet. Das gilt auch für Eigentumsverfehlungen, bei denen sich zumeist der begründete Verdacht bereits aus Beobachtungen von Mitarbeitern der Verkaufsstelle oder von Kunden im Beieich der ausgestellten Waren ergibt Zu beachten ist weiterhin, daß auch die versuchte Wegnahme von Gegenständen eine Rechtsverletzung darstellt und als Versuch einer Eigentumsverfehlung Verantwortlichkeit nach sich zieht. Auch diese Fälle können von dem ermächtigten Mitarbeiter des Handels geahndet werden. Bei der zum Teil noch geübten Praxis, die Rechtsverletzer erst nach Verlassen der Kassenzone bzw. der jeweiligen Abteilung anzusprechen, besteht die Gefahr, daß sie bei starkem Kundenandrang nicht gestellt und ihre Rechtsverletzungen nicht geahndet werden können. G. T. Wann ist die Voraussetzung der Erstmaligkeit der Tat bei Eigentumsverfehlungen gegeben? Die Prüfung dieser rechtlichen Voraussetzung für das Vorliegen einer Eigentumsverfehlung erlangt besondere Bedeutung bei der Ahndung durch die nach der VerfehlungsVO ermächtigten Mitarbeiter des Handels. Diese haben in der Regel nicht die Möglichkeit, selbst festzustellen, ob eine erstmalige Tat vorliegt. Deshalb nimmt die Deutsche Volkspolizei diese Überprüfung auf Grund des übersandten Protokollformulars vor. Bei der Ahndung der Eigentumsverfehlung durch den ermächtigten Mitarbeiter des Handels wird der Rechtsverletzer darauf hingewiesen, daß seine Handlung als Straftat verfolgt Werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er bereits eine Eigentumsverfehlung oder eine Eigentumsstraftat begangen hat (§ 9 VerfehlungsVO). Eine erstmalig begangene Tat liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn der Rechtsverletzer wegen Diebstahls oder Betrugs von einem staatlichen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde und die ausgesprochene Maßnahme zum Zeitpunkt der Begehung der erneuten Rechtsverletzung noch nicht getilgt ist (§§ 24 ff. StRG); wegen einer Eigentumsverfehlung oder eines Eigentumsvergehens von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurde und der Ausspruch der Erziehungsmaßnahme noch nicht über ein Jahr zurückliegt (§ 62 KKO, § 61 SchKO); wegen einer Eigentumsverfehlung von dem ermächtigten Mitarbeiter einer Verkaufseinrichtung mit einem Geldbetrag (§ 5 Abs. 2 VerfehlungsVO), von dem Diszi-plinarbefugten mit einer Disziplinarmaßnahme (§ 4 Ver- fehlungsVO) oder von der Volkspolizei durch polizeiliche Strafverfügung mit einer Geldbuße (§ 7 VerfehlungsVO) zur Verantwortung gezogen wurde und die Anwendung dieser Maßnahme nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Ist unter den genannten Voraussetzungen das Merkmal der Erstmaligkeit der Tat nicht mehr gegeben, kann im Ausnahmefall noch die erneute Rechtsverletzung als Verfehlung geahndet werden, wenn neben einem sehr geringen Schaden auch die Tatintensität sehr gering war und die Persönlichkeit des Rechtsverletzers überwiegend positiv ist (vgl. auch G. R o m m e 1 in NJ 1969 S. 142). Begeht der Rechtsverletzer innerhalb von sechs Monaten (der Verjährungsfrist gemäß § 1 Abs. 3 VerfehlungsVO) mehrere kleinere Diebstahlshandlungen, deren Schaden insgesamt unter 50 Mark liegt, und sind diese Handlungen noch nicht geahndet, so kann noch eine Eigentumsverfehlung vorliegen, wenn keine raffinierte Begehungsweise oder große Tatintensität gegeben ist. G.T. * Ist die Erteilung einer Verwarnung gemäß § 35 Abs. 5 StGB, §§ 342 Abs. 5, 350 Abs. 4 StPO mit einer erzieherischen Aussprache zu verbinden? Die Verwarnung und die erzieherische Aussprache mit dem auf Bewährung Verurteilten bzw. auf Bewährung Strafentlassenen bilden sowohl inhaltlich als auch zeitlich eine Einheit Die Verwarnung setzt voraus, daß der auf Bewährung Verurteilte bzw. auf Bewährung Strafentlassene die ihm mit der gerichtlichen Entscheidung auferlegten Pflichten verletzt hat, ohne daß deswegen der Vollzug der angedrohten bzw. ausgesetzten Freiheitsstrafe erforderlich ist Die Verwarnung ist also eine spezifische gerichtliche Reaktion auf ein nicht schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten während der Bewährungszeit und trägt ausgesprochen disziplinierenden Charakter. Der Verurteilte bzw. Strafentlassene soll damit nachdrücklich auf das Pflichtwidrige seines Verhaltens hingewiesen und zur Erfüllung der ihm auferlegten Bewährungspflichten veranlaßt werden. Um diesen Zweck der Verwarnung zu erreichen, soll sie stets mit einer erzieherischen Aussprache verbunden werden. Die Aussprache ermöglicht es dem Gericht, auf die Ursachen und Umstände der Pflichtverletzung einzugehen und dem Verurteilten bzw. Strafentlassenen mit Nachdruck bewußt zu machen, welche Möglichkeiten er nutzen kann und muß, um den Bewährungsprozeß positiv zu gestalten. Zugleich wird er darauf hingewiesen, daß bei erneuter Verletzung der Bewährungspflichten der Vollzug der angedrohten bzw. ausgesetzten Freiheitsstrafe angeordnet wird. Der enge inhaltliche Zusammenhang zwischen Verwarnung und erzieherischer Aussprache verdeutlicht, daß beide Maßnahmen bei der praktischen Anwendung nicht voneinander zu trennen sind (vgl. auch H. Willamowski in NJ 1976 S. 487). Wird die Verwarnung ohne gleichzeitige erzieherische Aussprache erteilt, bleibt ein wirksames Mittel der Einflußnahme des Gerichts auf die künftige Haltung des Verurteilten bzw. Strafentlassenen ungenutzt. Damit würde das rechtspolitische Anliegen der mit den Änderungsgesetzen zum StGB und zur StPO vom 19. Dezember 1974 neu eingeführten Regelungen zur wirksameren Anwendung der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung nicht genügend, zur Geltung gebracht werden. Bei derartigen Verletzungen von Bewährungspflichten ist deshalb einerseits die erzieherische Aussprache an die Erteilung der Verwarnung gebunden. Andererseits muß die Verwarnung während der erzieherischen Aussprache erfolgen. Entsprechend den konkreten Erfordernissen kann sie zu Beginn oder am Schluß der Aussprache erteilt werden. H. W. 149;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 149 (NJ DDR 1977, S. 149) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 149 (NJ DDR 1977, S. 149)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner zielstrebig wirksam werden zu lassen, sind insbesondere die im Zusammenhang mit den eingeleiteten Strafverfahren durchzuführenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu nutzen.

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