Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 65 (NJ DDR 1977, S. 65); NEUE JUSTIZ ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT 31. JAHRGANG 3/77 1. FEBRUARHEFT S. 65-92 Dr. WERNER STRASBERG, Vizepräsident des Obersten Gerichts Die Anwendung des Zivilgesetzbuchs in der Rechtsprechung ein Beitrag zur Verwirklichung der Hauptaufgabe Im Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag hob Genosse Erich Honecker das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene neue Zivilgesetzbuch als ein hervorragendes Beispiel für den Ausbau unserer sozialistischen Rechtsordnung hervor./l/ Er hatte bereits auf der 13. Tagung des Zentralkomitees der SED auf die Bedeutung des Zivilgesetzbuchs als der ersten geschlossenen Regelung des sozialistischen Zivilrechts in der DDR und als Verkörperung der progressiven Prinzipien unserer sozialistischen Staats- und Rechtsordnung hingewiesen und in diesem Zusammenhang betont, daß das Zivilgesetzbuch seinem Gegenstand und seiner Zielsetzung nach eng mit der Hauptaufgabe verknüpft ist und seine Regelungen der kontinuierlichen Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bürger dienen./2/ Das neue Zivilgesetzbuch ist nunmehr seit über einem Jahr in Kraft. Obwohl der relativ kurze Zeitraum seiner Anwendung selbstverständlich noch keine umfassende Einschätzung seiner Wirksamkeit zuläßt, ist es doch möglich und notwendig, die vorliegenden praktischen Erfahrungen verallgemeinernd zu analysieren und Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit mit diesem Gesetz, für seine konsequente Verwirklichung entsprechend seinem Grundanliegen zu ziehen. Davon ausgehend und soweit es um die in der Rechtsprechung gesammelten Erfahrungen der Gerichte geht, hat sich das Oberste Gericht auf seiner 2. Plenartagung am 22. Dezember 1976 mit Erfahrungen und Fragen der Anwendung des Zivilgesetzbuchs bei der Sicherung der Rechte der Bürger und der Unterstützung bei der Erfüllung der Hauptaufgabe beschäftigt. Den Schwerpunkt dieser Beratung des Plenums bildeten Fragen der wirksamen Anwendung des Miel-, Kauf- und Dienstleistungsrechts. Diese Fragen betreffen solche Regelungskomplexe des neuen Zivilrechts, die in besonders enger Verbindung mit der Durchführung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirt-schafts- und Sozialpolitik stehen, nämlich das Wohnungsbauprogramm und die Gebiete der Konsumgüterproduktion, des Handels und der Dienstleistungen. Die Plenartagung war durch Untersuchungen der Praxis der Gerichte in mehreren Bezirken und durch /!/ vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 113. /2/ Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 13. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1974, S. 64. Beratungen mit Werktätigen vorbereitet worden. Diese Untersuchungen waren verbunden mit der Überprüfung der Anwendung der gleichzeitig mit dem Zivilgesetzbuch in Kraft gesetzten neuen Zivilprozeßordnung, durch die das gerichtliche Verfahren in Übereinstimmung mit dem erreichten Stand unserer gesellschaftlichen Entwicklung und abgestimmt mit den grundlegenden Veränderungen des Zivilrechts qualitativ neu geregelt wurde. Über die Ergebnisse der Untersuchungen und die daraus abzuleitenden Schlußfolgerungen zur weiteren Gewährleistung der Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Anwendung des ZGB in der Rechtsprechung lag dem Plenum ein Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Beratung vor. Besondere Beachtung fand dabei die Auswertung von Vorschlägen und Hinweisen zur weiteren wirksamen Anwendung des neuen Zivilrechts, die von den Werktätigen seit dem IX. Parteitag der SED und besonders in der Wahlbewegung unterbreitet worden waren. Diese Vorschläge und Hinweise bezogen sich vor allem auf die Förderung der Initiativen der Werktätigen in der sozialistischen Produktion, auf die Erhaltung des Wohnraums, auf die ständige Verbesserung der Wohnbedingungen sowie der Bedingungen im Bereich des Handels und der Dienstleistungen. Im folgenden soll auf Feststellungen im Bericht des Präsidiums und wesentliche Ergebnisse der Beratung näher eingegangen werden. Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Zivilrechtsprechung Die Untersuchungen der Praxis auf den erwähnten Gebieten haben bestätigt, daß sich das Zivilgesetzbuch, das ein anhaltend großes Interesse der Bürger findet, in seiner Anwendung im täglichen Leben voll bewährt. Seine Grundsätze und Regelungen werden durch die Bürger und Betriebe in wachsendem Maße bei der Gestaltung der vom Zivilrecht geregelten Beziehungen eigenverantwortlich und wirksam angewendet und tragen dazu bei, das Vertrauensverhältnis der Bürger zum sozialistischen Staat weiter zu festigen und die sozialistische Gesetzlichkeit wirksamer zu gewährleisten. Das spiegelt sich auch in der Arbeit der Gerichte wider, bei denen die Zahl der Verfahren zur Lösung von Rechtskonflikten gering ist. Die Untersuchungen der Rechtsprechung haben gezeigt, daß die Gerichte in 65;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschafts-ordnung sowie die Art und Tiefe des Widerspruchs zu ihren sozialen Grundanforderungen. Sie kennzeichnet damit die Schwere des Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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