Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 596

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 596 (NJ DDR 1976, S. 596); besonders großen Intensität i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erörtert werden: 1. Für den besonders hohen Aufwand an körperlicher Gewalt ist typisch, daß der Täter über das „normale“ Maß an notwendigem körperlichem Einsatz hinausgeht, wie er auch sonst zur Öffnung von Türen, Fenstern, Behältnissen usw. benötigt wird. Das angestrebte Ziel wird meist durch eine gewisse Brutalität erreicht, indem das das Eigentum sichernde Hindernis (das nicht ausdrücklich zu dem Zweck der Verhinderung eines Einbruchs eingerichtet worden sein muß) zerstört oder erheblich beschädigt wird. Bestimmte Anhaltspunkte bieten die konkret festgestellten Zerstörungen oder erheblichen Beschädigungen an den der Sicherung des Eigentums dienenden Vorrichtungen. Meist kommt es darauf an festzustellen, welche Kraft der Täter im Einzelfall eingesetzt hat, um z. B. eine Tür gewaltsam zu öffnen. Nicht von Bedeutung ist es hingegen, ob diese Kraftanstrengung bei dem konkreten Hindernis auch notwendig war. Richtig wird in der Praxis meist unterschieden, ob vor dem Einstieg lediglich eine Fensterscheibe zerschlagen und der Riegel von innen geöffnet wurde, das Fenster ausgehoben oder der Riegel verbogen wurde oder ob der Täter zuvor die in der Mauer befestigten Gitterstäbe zersägt, aufgebogen oder auf ähnliche Weise beseitigt hat. Letztere Fälle erfüllen den Tatbestand des verbrecherischen Diebstahls nach § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Intensität besonders groß war, muß sowohl die Art und Weise des Einsatzes physischer Mittel als auch das angegriffene Objekt in seiner Widerstandsfähigkeit zusammenhängend berücksichtigt werden. Beispielsweise kann ein Vorschlaghammer zum Durchschlagen eines Mauerwerks benutzt werden, ohne daß der Täter eben wegen der Anwendung dieses wuchtigen Werkzeugs sich „besonders“ anstrengen muß. Hier zeigt schon der Effekt, daß besonders große Intensität vorlag. Schließlich sollte berücksichtigt werden, daß die einfache Beschädigung von Hindernissen, wie das Abreißen von Zaunlatten an einem Grundstück, das Eindrücken einer Tür mit Beschädigungen des Schlosses oder eines Teils des Türrahmens, nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu erfüllen. Die Durchtrennung einer Türsicherung mittels eines Bolzenschneiders wurde bisher in der Rechtsprechung als besonders große Intensität beurteilt. Dagegen wäre dieses Merkmal zu verneinen, wenn z. B. Haspen für Vorhängeschlösser ruckartig abgerissen und dadurch die Türen ohne weitere Beschädigungen geöffnet werden (vgl. OG, Urteil vom 17. April 1975 2 b Zst 9/75 NJ 1975 S. 517). Besonders hoher Aufwand an körperlicher Gewalt ist auch dann zu bejahen, wenn sehr starke Körperkräfte zur Überwindung des gut gesicherten Eigentums notwendig waren. Das gleiche trifft zu, wenn die Körperkräfte des Täters ganz oder teilweise durch „grobe Mittel“ (bestimmte Tatwerkzeuge wie Hammer, Meißel, Brecheisen u. a.) ersetzt bzw. in ihrer Wirkung verstärkt worden sind. Das Resultat einer solchen Überwindung von Eigentumssicherungen ist in der Regel konkret anhand der Zerstörungen oder der beträchtlichen Beschädigungen im Zusammenhang mit dem Angriff auf das Eigentum qualitativ und quantitativ nachweisbar. Diesen Standpunkt vertritt auch das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt in der vorstehenden Entscheidung. Es sieht zu Recht den Tatbestand des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB als erfüllt an, weil der Täter nacheinander mehrmals gewaltsam Hindernisse beseitigt hat, um einen Diebstahl ausführen zu können. Die Überwindung je- des einzelnen Hindernisses für sich genommen würde noch nicht zur Bejahung der besonders großen Intensität führen. Erst die Summierung dieser zu einem Handlungskomplex gehörenden Einzelaktionen des Täters erreichen die Qualität des verbrecherischen Diebstahls. 2. Die Benutzung von Nachschlüsseln und Dietrichen zur Öffnung komplizierter Schlösser kann ebenfalls als Handeln mit besonders großer Intensität beurteilt werden. Diese Gegenstände stellen spezielle technische Hilfsmittel dar, deren Beschaffenheit oder Gebrauch bestimmte Fertigkeiten voraussetzen. Es handelt sich um Spezialwerkzeuge oder andere Ausrüstungsgegenstände, bei deren Einsatz nicht die körperliche Gewalt im Vordergrund steht. Ihre Spezifik kommt darin zum Ausdruck, daß vorhandene oder irrt Zusammenhang mit der Tatvorbereitung erworbene mechanisch-technische Fertigkeiten und Kenntnisse, bestimmte Materialien, Werkstätten u. ä., die nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind, ausgenutzt werden, um das zur Sicherung des Eigentums bestehende Hindernis leichter, weniger auffällig und meist auch schneller überwinden zu können. Daraus ergibt sich, daß eine gewisse Raffiniertheit vielfach zu den Anforderungen an diese Variante des Tatbestandsmerkmals gehört und nicht jeder Gebrauch einfacher Hilfsmittel, z. B. eines zu einem sog. Dietrich gebogenen Stücks Metall, besonders große Intensität darstellt. Auch in diesen Fällen kommt es darauf an, die Art und Weise der Benutzung der Tatwerkzeuge, die vorhandenen oder erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Art und die Bedeutung der Eigentumssicherung im konkreten Fall festzustellen. Erst danach ist eine überzeugende rechtliche Beurteilung möglich. 3. Im Hinblick auf den besonders hohen Aufwand an geistigen Anstrengungen, den das Oberste Gericht als weitere mögliche Variante für die Erfüllung der §§ 162 Abs. 1 Ziff. 3 und 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ansieht, gibt es bisher wenig Erfahrungen. Aus Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des StGB ergangen sind, ergeben sich als Anhaltspunkte für diese Variante z. B. das Vorliegen besonders hoher Konzentration und Willensanstrengung des Täters (vgl. OG, Urteil vom 26. April 1972 - 2 Zst 7/72 - NJ 1972 S. 488). Diese Merkmale weisen doch stärker darauf hin, daß eine solche Variante typischer für Fälle des verbrecherischen Betrugs ist. Wie sich aus den Erörterungen zur Benutzung spezieller technischer Hilfsmittel ergibt, könnte aber ggf. die Kombination beider Voraussetzungen den Verbrechenstatbestand erfüllen. Es besteht Klarheit darüber, daß der Täter überdurchschnittliche oder sehr spezielle Fach-und Sachkenntnisse ausnutzt, aber auch, daß er auf ungewöhnlich raffinierte Weise Möglichkeiten zur Begehung von Angriffen auf fremdes Eigentum auskundschaftet und diese durch eine geistig besonders aufwendige Art ausnutzt. Derartige geistige Anstrengungen können jedoch nicht nur dann bejaht werden, wenn der Täter die speziellen Kenntnisse im Zusammenhang mit der Begehung von strafbaren Handlungen erwirbt. Vielmehr ist es denkbar, daß der Täter derartige Kenntnisse und Fertigkeiten bereits vorher in seiner beruflichen Ausbildung erworben hat, so daß zum Zeitpunkt der Tatbegehung für ihn der besonders geistige Aufwand nicht mehr notwendig ist. Dennoch muß auch in solchen Fällen der Mißbrauch dieser erworbenen besonderen intellektuellen Kenntnisse und Fertigkeiten für kriminelle Handlungen als besonders große Intensität beurteilt werden. Rudi Beckert, Richter am Obersten Gericht 596;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 596 (NJ DDR 1976, S. 596) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 596 (NJ DDR 1976, S. 596)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die Hausordnung der Anstalt wird ihnen zur Kenntnis gegeben. Es sollte jedoch künftig generell, um Provokationen in westlichen Massenmedien, Beschwerden der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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