Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 597

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 597 (NJ DDR 1976, S. 597); Zivilrecht § 59 GVG; §§ 3 Abs. 3, 45 Abs. 3 ZPO. Im Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Staatlichen Notariats sind an die Sachaufklärung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an jedes andere gerichtliche Verfahren. Erforderlichenfalls ist erst nach mündlicher Verhandlung über die Beschwerde zu entscheiden. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 39. März 1976 BCK 6/76. Nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme hat das Staatliche Notariat für die am 2. Februar 1894 geborene Frau D. gemäß ■§ 105 Abs. 2 FGB wegen geistiger Gebrechen die Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt, daß Frau D. nach dem fachärztlichen Gutachten an einer fortgeschrittenen Gehimarterienverkalkung leide. Außerdem sei sie wegen völliger Erblindung und teilweiser Lähmung in ihrer Beweglichkeit erheblich behindert. Sie sei demzufolge nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, die in der Regelung von Verbindlichkeiten aus ihrem Eigentum (Hausgrundstück, Vermögensmasse) und in der Erfüllung von Schuldverpflichtungen aus rechtskräftigen Schuldtiteln bestehen. Dem Staatlichen Notar sei bekannt, daß wegen Streitigkeiten zwischen Frau D. und ihren erwachsenen Töchtern eine ordnungsgemäße Pflege und Betreuung durch diese nicht gewährleistet sei. Die gegen diese Entscheidung des Staatlichen Notariats gerichtete Beschwerde der Frau D. hat das Kreisgericht abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, daß die Behauptung der Frau D., sie sei noch geistig rege, im Widerspruch zu den Feststellungen des Arztes stehe. Frau D. habe selbst bestätigt, daß zwischen ihr und ihren Töchtern ernsthafte Streitigkeiten aufgetreten seien. Das mache die Anordnung der Pflegschaft notwendig. Gegen diesen Beschluß des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts. Mit ihm wird mangelnde Sachaufklärung und damit Verletzung des Rechts gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Überprüfung von Entscheidungen des Staatlichen Notariats durch das Kreisgericht gemäß § 59 GVG sind an die Sachaufklärung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an jedes andere gerichtliche Verfahren, denn ein Rechtsstreit darf gemäß § 45 Abs. 3 ZPO erst entschieden werden, wenn das Gericht den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt geklärt und festgestellt hat. Gegebenenfalls ist erst nach mündlicher Verhandlung über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Staatlichen Notariate zu entscheiden. Diese grundlegende Forderung hat das Kreisgericht im vorliegenden Verfahren nicht beachtet. Es stützte seine Feststellung, daß Frau D. infolge ihrer geistigen Gebrechen nicht in der Lage ist, einzelne oder einen bestimmten Kreis ihrer Angelegenheiten selbst zu besorgen (§ 105 Abs. 2 FGB), lediglich auf eine für eine solche Entscheidung nicht ausreichende schriftliche fachärztliche Stellungnahme. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich nicht, ob der Arzt außer den Feststellungen, die er über Frau D. anläßlich eines einmaligen Hausbesuchs getroffen hat, auch andere Unterlagen über eventuelle Krankheiten der Frau D. nutzte, um eine fortgeschrittene Hirnarterienverkalkung mit daraus resultierenden schwerwiegenden psychischen Störungen festzustellen. Die Behauptung der Klägerin in der Beschwerde, sie sei geistig noch rege, mußte für das Kreisgericht Anlaß sein, die Sachaufklärung gerade in dieser Hinsicht zu vervollständigen. Es war deshalb unerläßlich, dem Facharzt die Möglichkeit zur Ergänzung seiner Stellung- nahme unter den genannten Gesichtspunkten zu geben. Aus diesen Gründen war gemäß § 162 Abs. 1 ZPO der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen, das nunmehr die Ergänzung der ärztlichen Stellungnahme zu veranlassen hat. Darüber hinaus bedarf es aber auch einer eingehenden Prüfung, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 105 FGB vorliegen. Insbesondere muß für die Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft neben einem geistigen oder körperlichen Gebrechen ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Kreisgericht das Vorbringen der Frau D. in ihrer Beschwerde zu beachten haben, wonach inzwischen eine ihrer Töchter die tägliche Pflege der Frau D. übernommen hat und auch die Angelegenheiten wahmimmt, deretwegen das Staatliche Notariat die Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet hat. Aber selbst für den Fall, daß das Kreisgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gebrechlichkeitspflegschaft bejaht, wird das Kreisgericht zu prüfen haben, ob der Wirkungskreis des vom Staatlichen Notariat noch zu bestellenden Pflegers in dem angeordneten Umfang notwendig ist. Diese Prüfungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die Unterbringung der Frau D. in einem Pflegeheim, auf den Verkauf ihres Grundstücks und auf die Auflösung ihres Haushalte. § 14 ZPO. Im Verfahren zum Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung kann lediglich über die Berechtigung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf eine fällige Geldzahlung, nicht aber über die Art und Weise seiner Erfüllung entschieden werden. BG Erfurt, Beschluß vom 5. August 1976 3 BZR 96/76. Die Antragstellerin hat aus einer Aufbaugrundschuld, die im Grundbuch eingetragen ist, eine Forderung in Höhe von 1 347,41 M geltend gemacht und den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung beantragt. Sie hat außerdem begehrt, die Zahlungsaufforderung mit der Maßgabe zu erlassen, daß die Erfüllung des Anspruchs aus dem Grundstück verlangt werden kann, zu dessen Lasten die Aufbaugrundschuld im Grundbuch eingetragen ist. Dem Hinweis des Sekretärs auf Abänderung und Beschränkung des Antrags auf die Geltendmachung der Geldforderung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Daraufhin hat der Sekretär des Kreisgerichts mit Beschluß den Antrag auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die keinen Erfolg hatte. Aus den Gründen: Sowohl der Sekretär des Kreisgerichts als auch die Antragstellerin gehen richtig davon aus, daß eine gerichtliche Zahlungsaufforderung dann beantragt werden kann, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf eine fällige Geldzahlung gerichtet ist und der Schuldner trotz Aufforderung weder gezahlt noch Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat. Hätte die Antragstellerin einen solchen Antrag gestellt, wäre diesem stattzugeben gewesen. Sie macht aber nicht nur einen Anspruch auf eine fällige Geldzahlung geltend, sondern begehrt darüber hinaus zugleich eine Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs. Dafür bietet aber das Verfahren zum Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung keinen Raum. 597;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 597 (NJ DDR 1976, S. 597) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 597 (NJ DDR 1976, S. 597)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in den angegriffenen Bereichen der Volkswirtschaft, die vorbeugende und schadensabwendende Arbeit, die Durchsetzung von Schadensersatzleistungen und Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die Unterstützung der spezifischen Arbeit Staatssicherheit auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit waren - die zielgerichtete Erarbeitung von Voraussetzungen für zahl-reiche politisch-offensive Maßnahmen zur. Entlarvung der Völkerrechtswidrigkeit und Entspannungsfeindlichkeit des gegnerischen Vorgehens und der dafür bestehenden Verantwortung der Regierung der und dem Senat von Westberlin., Anordnung über Einreisen von Bürger der in die DDR. und Anordnung vomin der Fassung der Anordnung., und des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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