Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 228 (NJ DDR 1976, S. 228); gewordenen Ursachen und Bedingungen der Straftat trägt dazu bei, die Schuld und Verantwortlichkeit des Beschuldigten richtig zu erkennen und sein Verhalten nicht zu bagatellisieren. Das verlangt zugleich eine selbstkritische Haltung des Kollektivs, wenn in ihm Bedingungen für die Straftat gesetzt oder von ihm geduldet wurden. Eine solche selbstkritische Haltung des Kollektivs entspricht der sozialistischen Gerechtigkeit und ermöglicht es den Kollektiven, Schlußfolgerungen für die künftige Verhütung von Straftaten zu ziehen. Diese Problematik spielt in den Kollektivberatungen gegenwärtig noch nicht immer die ihr zukommende Rolle. Es ist daher notwendig, die Kollektive dann verstärkt auf die Aufklärung der Ursachen und Bedingungen zu orientieren, wenn dies für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit öder auch für die künftige Gestaltung des Erziehungsprozesses des Rechtsverletzers im Kollektiv bedeutsam ist. In den Beratungen, in denen sich die Kollektive kritisch und selbstkritisch mit den Ursachen und Bedingungen auseinandersetzen, führt dies meistens zu gesellschaftlichen Aktivitäten des gesamten Kollektivs und zu dauerhaften Lösungen bei der Überwindung derjenigen Bedingungen, die die Straftat ermöglichten. Gewährleistung der gesellschaftlichen Erziehung des Täters In der Kollektivberatung wird häufig auch geprüft, ob der Beschuldigte nach einer gerichtlichen Verurteilung im Arbeitskollektiv verbleiben soll, ob er dort erzogen werden kann und welche Aufgaben sich daraus für das Kollektiv ergeben. Maßstab für die Entscheidung der Kollektive ist in der Regel die politisch-moralische Einschätzung der Straftat und das bisherige Verhalten des Beschuldigten im Kollektiv. In der Mehrzahl der Kollektive gibt es besonders wenn es sich um weniger schwerwiegende Straftaten handelt eine große Bereitschaft zur Erziehung der Strafrechtsverletzer. Deshalb muß die Aufmerksamkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane und der Leiter der Betriebe besonders den Kollektivberatungen in jenen Strafsachen gelten, bei denen zum Zeitpunkt der Beratung absehbar ist, daß eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu erwarten oder zumindest nicht ausgeschlossen ist, und bei denen eine intensive gesellschaftliche Erziehung des Rechtsverletzers erforderlich sein wird. Den Kollektiven ist bewußt zu machen, daß die in diesem Stadium des Strafverfahrens unterbreiteten Vorstellungen und Vorschläge für kollektiv-erzieherische Maßnahmen der Realisierung der vom Gericht festzulegenden Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit dienen. Sie erlangen erst dann Wirksamkeit, wenn der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt ist Diese Vorstellungen und Vorschläge des Kollektivs sind deshalb auch kein Vorgriff auf die Entscheidung des Gerichts und verpflichten dieses nicht, eine dementsprechende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszusprechen. Es sind vielmehr Vorschläge, durch die das Kollektiv an der Findung einer gerechten Entscheidung mitwirkt, für die allein das Gericht verantwortlich ist. In der Regel stimmen die in der Kollektivberatung entwickelten Vorstellungen der Kollektive zur Erziehung des Rechtsverletzers mit den Möglichkeiten und Notwendigkeiten überein, die aus den vom Gericht ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erwachsen. Es ist überhaupt festzustellen, daß die Kollektive in der Kollektivberatung und zumeist nur dort die notwendigen konkreten Schlußfolgerungen aus der Straftat ziehen, auch zu den Maßnahmen des Kollektivs zur künftigen Erziehung des Rechtsverletzers. Das hat seinen Grund darin, daß für die Kollektive die Strafsache zum Zeitpunkt der Kollektivberatung besonders aktuell ist und ihre Bereitschaft, zur Klärung und Lösung der Probleme beizutragen, daher besonders groß ist. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß bei der Auswertung des Verfahrens in den Kollektiven von diesen nur selten Schlußfolgerungen gezogen werden, die über die in der Kollektivberatung gefaßten hinausgehen und zwar häufig auch dann nicht, wenn sich in der Hauptverhandlung neue Probleme ergaben, die zur Zeit der Kollektivberatung nicht bekannt waren, wenn aus anderen Gründen den Vorschlägen und Vorstellungen des Kollektivs für die Gestaltung der gesellschaftlichen Erziehung nicht gefolgt werden konnte oder auch wenn notwendige Maßnahmen zur Überwindung von Ursachen und Bedingungen der Straftat im Kollektiv unterblieben. In derartigen Fällen muß der Auswertung des Strafverfahrens gemäß § 256 StPO in den Kollektiven größere Beachtung geschenkt werden. Bewährt hat sich hierbei, eine gründliche Auswertung durch differenzierte Einflußnahme des Gerichts zu sichern (z. B. Beratung mit dem Kollektivvertreter nach der Hauptverhandlung, Hinweise an den Leiter des Betriebes oder ggf. auch Teilnahme eines Schöffen oder Richters an der Auswertung). Entscheidung des Kollektivs über die Mitwirkung an der gerichtlichen Hauptverhandlung Gegenstand der Kollektivberatung ist auch die Aussprache darüber, ob und in welcher Form das Kollektiv an der eventuell durchzuführenden gerichtlichen Hauptverhandlung mitwirken wird. Über diese Frage entscheidet das Kollektiv eigenverantwortlich. Das schließt jedoch nicht aus, daß die Strafverfolgungsorgane die Kollektive auf die im konkreten Fall effektivste Tedl-nahmeform orientieren. Die differenzierte Nutzung der Möglichkeiten der Mitwirkung der Kollektive an der Hauptverhandlung erfordern solche Empfehlungen. Es hat sich z. B. in den meisten Fällen als nicht effektiv erwiesen, wenn ein Kollektiv sowohl einen Kollektivvertreter als auch einen gesellschaftlichen Verteidiger oder gesellschaftlichen Ankläger beauftragte. Ihre Beiträge zur Hauptverhandlung unterscheiden sich im wesentlichen nicht, denn sie gründen sich ja in beiden Fällen auf die Ergebnisse der Kollektivberatung. Es ist daher zu empfehlen, daß ein Kollektiv nur in einer dieser Formen am Verfahren mitwirkt Die Mitwirkung mehrerer Beauftragter ist nur dann sinnvoll, wenn sie Beauftragte verschiedener Kollektive sind und durch ihre verschiedenartigen Beziehungen zum Beschuldigten auch einen differenzierten Beitrag zur Hauptverhandlung leisten können. Dt. GUNTER GÖRNER, Dr. ROLF MEISSNER und Dt. GERD SEIDEL, Berlin Völkerrechtsprobleme im Rechtsausschuß der XXX. UNO-Vollversammlung Die Veränderung des internationalen Kräfteverhältnisses zugunsten des Sozialismus und der anderen Kräfte des Friedens, der Entspannung und des sozialen Fortschritts hat sich auch im Verlauf der XXX. Tagung der UNO-Vollversammlung widergespiegelt, die sich verstärkt mit der Weiterführung des internationalen Entspannungsprozesses befaßt hat. In dem Maße, wie das Völkerrecht als ein notwendiges Instrument bei der Entwicklung und Festigung von Beziehungen der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschied- 228;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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