Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 229 (NJ DDR 1976, S. 229); licher Gesellschaftsordnung in diesem Prozeß an Bedeutung gewinnt, wachsen auch die Aufgaben des für Rechtsfragen zuständigen 6. Ausschusses der UNO-Vollversammlung./l/ Auf der XXX. Tagung wurden Resolutionen verabschiedet, die sich günstig auf die weitere Entwicklung des Völkerrechts auswirken werden. Positiv ist dabei einzuschätzen, daß die überwiegende Mehrzahl dieser Resolutionen im Konsensusverfahren angenommen wurde. Im folgenden sollen einige wichtige völkerrechtliche Probleme dargelegt werden, die Gegenstand der Debatten im Rechtsausschuß der UNO-Vollversammlung waren./*/ Strikte Einhaltung der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen Politisch bedeutsam war die Erörterung der „Verwirklichung der Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen von 1961 durch die Staaten und Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl der Partner dieser Konvention“. Dieser Tagesordnungspunkt war in Anbetracht dessen, daß die Festlegungen der Wiener Konvention vom 18. April 1961 in einer Reihe von Fällen verletzt wurden und daß etwa 40 Staaten noch nicht Mitglied dieser Konvention sind/2/, auf Initiative der UdSSR bereits auf die Tagesordnung der XXIX. UNO-Vollversammlung gesetzt worden. Da mit der Herstellung und Pflege normaler diplomatischer Beziehungen wesentlicher Einfluß auf die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ausgeübt werden kann, muß der strikten Einhaltung der Wiener Konvention besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Konvention, der mehr als 110 Staaten angehören, stellt den verbindlichen Mindeststandard für die Ausgestaltung diplomatischer Beziehungen zwischen den Staaten dar. Ihre Grundnormen über die Aufgaben und die Funktionen diplomatischer Missionen, ihre Privilegien und Immunitäten im Empfangsstaat bilden den Rahmen und die Orientierung für alle weiteren Kodifikationen des internationalen Diplomatenrechts. Der Delegierte der DDR erklärte im Rechtsausschuß, daß die DDR ein berechtigtes Interesse an der strikten Verwirklichung der Festlegungen der Wiener Konvention hat. „Sie verurteilt alle Akte der Verletzung der allgemein anerkannten Regeln des internationalen Diplomatenrechts und insbesondere der Festlegungen der Konvention über diplomatische Beziehungen. Gleichzeitig unterstützt die DDR alle Maßnahmen, die auf die universelle Durchsetzung dieser Konvention gerichtet sind.“/3/ Als Ergebnis der Debatte nahm die UNO-Vollversammlung am 15. Dezember 1975 die von der UdSSR, der DDR, der CSSR, der Ungarischen Volksrepublik, der Volksrepublik Bulgarien, Argentinien, Mali und Zypern eingebrachte Resolution 3501 (XXX) im Konsensus an, in der die Notwendigkeit der strikten Einhaltung der Wiener Diplomatenkonvention bekräftigt wird sowie Fälle ihrer Verletzung bedauert und alle Staaten, die bisher noch nicht Partner der Konvention 11/ Zur Arbeit des Rechtsausschusses in der XXIX. Tagung der UNO-Vollversammlung vgl. G. Görner in NJ 1975 S. 187 ff. /*/ Ein ausführlicherer Beitrag der Verfasser zu diesem Thema erscheint in: UNO-Bilanz 1975/76 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1976). - D. Red. /2/ Die DDR Ist der Konvention mit Wirkung vom 4. März 1973 beigetreten; vgl. Bekanntmachung vom 11. Mai 1973 (GBl. n S. 29) nebst Text der Konvention. /3/ A/e. 6/SR. 1578. sind, aufgerufen werden, ihr beizutreten. Außerdem wurden die UNO-Mitgliedstaaten gebeten, dem UNO-Generalsekretär Stellungnahmen über die Wege und Mittel zur Verwirklichung der Konvention zu übermitteln und sich dazu zu äußern, wie die Bestimmungen über den Status des diplomatischen Kuriers (Art. 27) präzisiert werden sollen. Die Problematik der Gewährung diplomatischen Asyls In direktem Zusammenhang mit der Wiener Konvention stand die Behandlung der Frage des diplomatischen Asyls, die auf Antrag Australiens in die Tagesordnung der XXIX. UNO-Vollversammlung aufgenommen worden war und während der XXX. Vollversammlung erneut erörtert wurde. Das Ziel der australischen Initiative bestand darin, die Möglichkeiten für eine universelle Kodizifierung des diplomatischen Asyls zu klären. Bereits während der XXIX. Vollversammlung war von der überwiegenden Mehrheit der Redner, darunter von den Vertretern der UdSSR und der DDR, der Standpunkt vertreten worden, daß die Gewährung von Asyl in diplomatischen Vertretungen eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates darstellt, weil sie darauf abzielt, Personen, die die Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates verletzt haben, der Gerichtsbarkeit dieses Staates zu entziehen. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Gewährung diplomatischen Asyls ohne Zustimmung des Aufenthaltslandes zu einer ernsthaften Belastung der internationalen Beziehungen führen könne und gegen die internationale Entspannung gerichtet sei. Die Gewährung diplomatischen Asyls sei unvereinbar mit den Prinzipien der Souveränität und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten sowie mit der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen. Auch in der Diskussion während der XXX. UNO-Vollversammlung verwiesen die Vertreter der sozialistischen Staaten ebenso wie die Repräsentanten zahlreicher Entwicklungsländer (darunter Indien, Ägypten, Irak, Kongo) und der meisten kapitalistischen Staaten (darunter USA, Großbritannien, Frankreich, Japan, BRD, Italien, die skandinavischen Staaten, Österreich, Belgien) darauf, daß das diplomatische Asyl lediglich in Lateinamerika, nicht jedoch in anderen Regionen der Welt anerkannt ist./4/ Insgesamt zeigte die Erörterung dieses Problems während der XXIX. und der XXX. UNO-Vollversammlung, daß gegenwärtig keine Grundlage für die universelle Kodifikation des diplomatischen Asyls vorhanden ist. Kodifikationsarbeiten der Völkerrecfatskommission In der Debatte über die Arbeit der Völkerrechtskommission (ILC) auf ihrer 27. Tagung wurde stärker als in den vergangenen Jahren Kritik an der Arbeitsweise dieser Kommission geübt, die neben dem Rechtsausschuß zu den Hauptsäulen des Systems gehört, das der UNO-Vollversammlung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, die fortschrittliche Entwicklung des Völkerrechts und seine Kodifikation zu fördern, zur Verfügung steht. Zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit Die Vertreter sozialistischer Staaten nahmen den Stand der Arbeiten zur Staatenverantwortlichkeit zum Anlaß, eine generelle Beschleunigung der Arbeit der /4/ Vgl. A/C. 6/SR. 1553 bla 1557. 229;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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