Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 243 (NJ DDR 1976, S. 243); pflichteten Bürgern deutlich ge-angeführten gesetzlichen Bestim-als Beispiel erwähnt, daß für einen macht werden, daß sie die Verwirklichung dieser Maßnahme ernst zu nehmen und die Autorität des Aufsichtsführenden anzuerkennen haben. Der Stellvertreter des Oberbürgermeisters für Inneres wird weitere derartige gemeinsame Beratungen in Abständen von einem halben Jahr durchführen. Damit ist gewährleistet, daß der Ablauf und der Stand der Verwirklichung der gemeinnützigen Freizeitarbeit in Stralsund regelmäßig eingeschätzt, über die erzieherischen Ergebnisse informiert und über die Beseitigung von Schwierigkeiten beraten wird. Bis zum 29. Februar 1976 wurden für 50 Bürger der Stadt Stralsund auf der Grundlage der bereits von I. ßoskosch in NJ 1976 S. 107 mungen Verpflichtungen zur gemeinnützigen Freizeitarbeit angeordnet, davon 26 in Entscheidungen des Kreisgerichts Stralsund-Stadt. Das Kreisgericht erhält unmittelbar nach einem Einsatz eine Aufstellung darüber, wer von den Verpflichteten seinen Einsatz abgeleistet hat, wer entschuldigt gefehlt hat und wer unentschuldigt dem Einsatz ferngeblieben ist. Dadurch kann das Gericht unverzüglich auf das unberechtigte Fernbleiben von verpflichteten Bürgern reagieren. Uber die Konsequenzen, die das Nichtbeachten der Aufforderung zur Verrichtung gemeinnütziger Freizeitarbeit nach sich zieht, hat ein Richter des Kreisgerichts Stralsund-Stadt einen Beitrag in der „Ostsee-Zeitung“ geschrieben. Darin wurde 18jährigen Bürger, der Buchstaben von einem Grabstein gestohlen, Blumen aus Vorgärten entwendet und in Lauben eingebrochen hatte, der Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe von sieben Monaten angeordnet werden mußte, weil er während der Bewährungszeit der Verpflichtung zur unbezahlten Freizeitarbeit trotz mehrfacher Aufforderung hartnäckig nicht nachgekommen war. Diese Veröffentlichung trug dazu bei, die erzieherische Wirkung von gerichtlichen Entscheidungen auf solche Bürger zu erhöhen, die eine labile Einstellung zu ihren gesellschaftlichen Pflichten haben und das sozialistische oder persönliche Eigentum mißachten. JOACHIM DIETRICH, Direktor des Kreisgerichts Stralsund-Stadt Rechtsprechung Strafrecht § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB. 1. Die Beihilfe in der ersten Alternative des § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB („vorsätzlich einem anderen zu der begangenen Straftat Hilfe leistet“) stellt eine Form der Teilnahme an einer Straftat dar. Sie ist auf die konkrete Verwirklichung der Straftat gerichtet, ohne selbst damit objektiv und subjektiv Merkmale des Straftatbestandes zu verwirklichen. Der Beitrag des Gehilfen kann darin bestehen, daß er die Tatausführung erleichtert, fördert oder auf andere Weise unterstützt oder die Tat in der konkreten Art und Weise ihrer Begehung überhaupt erst ermöglicht. 2. Die Beihilfe verlangt in jedem Fall entweder entsprechende Ratschläge, Hinweise, Unterweisungen, Erläuterungen über mögliche Varianten des kriminellen Vorgehens bzw. andere intellektuelle Unterstützungen oder Handlungen, d. h. eine bestimmte tätige Unterstützung, wie Absicherung des Tatortes oder der Täter vor Entdeckungen, Entgegennahme von durch die Straftat erlangter Beute am Tatort, Hinderung des Geschädigten, sich der kriminellen Angriffe zu erwehren. Im Unterschied dazu unterstützt der Gehilfe nach der zweiten Alternative des § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB die Straftat etwa in der gleichen Form, jedoch auf der Grundlage einer schon vor deren Beginn ausdrücklich zugesagten Art und Weise. OG, Urteil vom 18. Dezember 1975 2b Zst 36/75. Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren als bauleitender Monteur der Zwischenbetrieblichen Bauorganisation tätig. Anfang 1975 erfuhr er, daß der in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilte P. in der Lage sei, Heizungsanlagen zu beschaffen. Der Angeklagte erklärte P., welche Teile er für eine Heizungsanlage benötige. Daraufhin versprach P., der in einem Materiallager des VEB Baustoffversorgung tätig war, dieses Material zu beschaffen. Der Angeklagte, der sich darüber im klaren war, daß P. einen Diebstahl vorhatte, vereinbarte als Preis für die Lieferung insgesamt 2 350 M und zeigte P. den Weg bis zum Übergabe- und Lagerort. Bei einer weiteren Rücksprache kamen beide überein, daß P. das Diebesgut am 1. April 1975 in den späten Abendstunden zum Angeklagten bringen sollte. P. wurde jedoch beim Transport des Diebesgutes mit einem betriebseigenen Fahrzeug von der Volkspolizei gestellt. Der Angeklagte hat weiterhin während seiner beruflichen Tätigkeit im Februar und März 1975 von einer Baustelle des VEB M. einen Plattenheizkörper (162 M), eine Milchkanne (30 M) sowie zwischen den Jahren 1973 und 1975 von verschiedenen anderen Baustellen Seines Betriebes sieben Ventile im Werte von insgesamt 50,05 M und Teile einer Ofenverkleidung (30 M) entwendet. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums sowie wegen Beihilfe dazu (Vergehen nach §§ 158 Abs. 1, 161 StGB) auf Bewährung, setzte die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest und verpflichtete ihn, seinen Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Für den Fall der Nichtbewährung wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr angedroht. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt und diesen Antrag auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl zum Nachteil sozialistischen Eigentums sowie auf die Strafzumessung beschränkt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Im Hinblick auf die Beschränkung des Kassationsantrags ist von dem festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung des zweiten Handlungskomplexes als mehrfacher Diebstahl zum Nachteil sozialistischen Eigentums nach §§ 158 Abs. 1, 161 StGB auszugehen. Das Kreisgericht hat die Erfüllung des Tatbestandes der Beihilfe zum Diebstahl sozialistischen Eigentums darin gesehen, daß sich der Angeklagte gegenüber P. bereit erklärt hat, das von ihm gewünschte Material nach dem Diebstahl gegen einen vereinbarten Preis abzunehmen. Wenn diese Zusage nicht Vorgelegen hätte, wäre der Diebstahl nicht begangen worden. Es handelt sich nach der Auffassung des Kreisgerichts somit um eine vorher zugesicherte Hilfeleistung nach der Tat, die ursächlich für die Durchführung des Diebstahls gewesen sei. Dieser Rechtsauffassung ist nicht beizupflichten. Die Teilnahmeform der Beihilfe gemäß § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB besteht darin, daß der Gehilfe vorsätzlich einem anderen zu der begangenen Straftat Hilfe leistet oder dem Täter nach der Tatausführung vorher zugesagte Hilfe leistet In jedem Fall handelt es sich um eine solche Form der Teilnahme, die auf die konkrete Verwirklichung der 243;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 243 (NJ DDR 1976, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 243 (NJ DDR 1976, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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