Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 690 (NJ DDR 1975, S. 690); Über Erfahrungen ibei der Planung und Durchführung von rechtspropagandistischen Veranstaltungen mit Jugendlichen berichtete Staatsanwalt E. Butzke, Vorsitzender der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft beim ÜRANIA-Kreisvorstand Gena-Land. Bewährt hätten sich spezielle Themenpläne. Es sei wichtig, für praxisnahe Vorträge zu sorgen und sich ständig für ihre Vervollkommnung zu interessieren. Weitere Ausführungen galten den praktischen Erfahrungen und Ergebnissen der populärwissenschaftlichen Staats- und Rechtspropaganda in Betrieben und Schulen. Über Erfolge der schon seit mehreren Jahren im VEB Maxhütte Untenwellenbom 'bestehenden Interessengemeinschaft „Sozialistisches Recht“ 141 berichtete das Mitglied dieses Kollektivs H. Teich mann. Staatsanwältin Ch. Fesser (Jena) sprach über die Tätigkeit einer von ihr geleiteten Schülerarbeitsgemeinschaft „Sozialistisches 'Recht“. /5/ Im Bezirk Gera bestehen gegenwärtig mehr als 60 Arbeitsgemeinschaften „Sozialistisches Recht“ an den Schulen. Sie werden vorwiegend von Staatsanwälten und Richtern geleitet. Zwischen den Leitern der Arbeitsgemeinschaften hat in diesem Jahr erstmals ein Erfahrungsaustausch stattgefunden. Einen interessanten Überblick über Probleme der Rechtserziehiung der Lehrlinge gab der Direktor der 'Berufsschule der Deutschen Reichsbahn in Halle, DLpl.-Päd. Weise. An dieser Berufsschule wurde im Lehr-und Ausbildumgsjaihr 1974/75 ein Erprobungslehrgang Hl Vgl. hierzu H. Köhler/H. Schellhom ln NJ 1974 S. 48 f., Ch. Bechmann/H. Teichmann/J. Sillge ln NJ 1974 S. 465 und J. Kmlecz/H. Köhler ln NJ 1974 S. 559 f. /5/ Vgl. hierzu Ch. Fesser/P. Gäse ln NJ 1975 S. 329 f. „Sozialistisches Recht“ erfolgreich durchgeführt. Es sei jetzt notwendig, die Ergebnisse des Lehrgangs gründlich auszuwerten und darauf zu achten, daß die Behandlung van rechtlichen Themen im Unterricht mit den Anforderungen des Lehrplans überemstimmt Im Schlußwort der Referentenkonferenz führte K.-H. K n e d 1 i k, Sekretär für Agitation und Propaganda der FD J-Bezirksleitung Gera, aus, daß sich das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsem der Jugendlichen dort am erfolgreichsten entwickelt, wo der klassenmäßigen Erziehung der Jugend im Betrieb und im der Schule ständig große Aufmerksamkeit gewidmet wird. Wesentlich dabei sei die Erziehung zur Verantwortung und zur Achtung des sozialistischen Eigentums. Mit der systematischen Rechtserläuterung unter der Jugend seien im Bezirk Gera wie auch in anderen Bezirken der Republik in den letzten Jahren wertvolle Erfahrungen gemacht worden, die in enger Zusammenarbeit zwischen URANIA und FDJ zielstrebig weiterentwickelt und verallgemeinert werden müßten. Die Konferenz machte die hohen Anforderungen deutlich, die an die Rechtspropaganda unter der Jugend zu stellen sind. Vor allem jene URANIA-Referenten werden eine wirksame Arbeit leisten, die sich stets des politisch-erzieherischen Charakters der Rechtseriäute-rung bewußt sind und diese Aufgabe mit hohem propagandistisch-agitatorischem Können bewältigen. Die auf der Konferenz vermittelten Erfahrungen werden helfen, die vielfältigen Möglichkeiten zur Entwicklung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Jugendlichen noch stärker zu nutzen und die rechtserzieherische Wirksamkeit dieser Arbeit zu erhöhen. J./R. Fragen und Antworten Ist die Straftat eines wegen vorsätzlicher Vergehen mindestens zweimal mit Freiheitsstrafen bestraften Täters, die zwar den Tatbestand eines Vergehens erfüllt, jedoch unter Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren geahndet wurde, als Vergehen oder als Verbrechen einzuschätzen? In der Rechtsprechung spielt die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen eine große Rolle. Mit Handlungen, die verbrecherischen Charakter tragen, setzt sich der Täter in einen tieferen Widerspruch zur Gesellschaft und offenbart damit eine negative Einstellung, die zu einer bewußten schweren Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft und einzelner Bürger führt. Für diese Straftaten sind deshalb entsprechende Strafrahmen und weitere Maßnahmen zu ihrer wirksamen Bekämpfung vorgesehen. Von der Charakterisierung einer Straftat als Verbrechen hängt z. B. ab, ob bei nochmaliger Straffälligkeit die Strafverschärfung wegen Rückfallstraftaten gemäß § 44 Abs. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von drei Jahren eintritt. Außerdem ist diese Charakterisierung z. B. auch für die Anwendung der Vermögenseinziehung (§ 57 StGB) und der Aberkennung der bürgerlichen Rechte (§ 58 StGB) von Bedeutung, da diese Zusatzstrafen nur bei Verbrechen ausgesprochen werden dürfen. Nach § 1 Abs. 3 StGB sind Verbrechen auch vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Straftaten gegen die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft, die eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wird. Bei Personen, die aus vorangegangenen Bestrafungen keinerlei Lehren gezogen haben, die gesellschaftliche Disziplin mißachten und immer wieder vorsätzlich Straftaten begehen, sind zum Schutze der Gesellschaft und der Bürger solche Strafen im Rahmen des § 44 StGB auszusprechen, die der konkreten Tat-schwere und der wirksamen Bekämpfung der Rückfallkriminalität Rechnung tragen. Wird unter solchen Vor- aussetzungen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen, ist die Handlung als Verbrechen ednzu-schätzen (vgL H. Heilborn, NJ 1975 S. 66). J. M. * Wird das Verbot der Straferhöhung verletzt, wenn das Rechtsmittelgericht bei einem mehrmals zu Strafen mit Freiheitsentzug bestraften Täter, den das Gericht erster Instanz wegen Vergehens zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt hatte, die Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB bejaht? Hat das Gericht erster Instanz trotz Vorliegens der Voraussetzungen die Rückfallbestimmung des § 44 Abs. 1 StGB nicht angewendet, kann das Rechtsmittelgericht auf eine ohne Beschränkung eingelegte Berufung hin den Schuldausspruch entsprechend ändern. Diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts verletzt nicht das Verbot der Straferhöhung, da § 285 StPO ausdrücklich nur die Schlechterstellung des Angeklagten hinsichtlich der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 23 StGB) verbietet, nicht aber die Berichtigung des Schuldausspruchs. Die Abänderung eines zugunsten des Angeklagten angefochtenen Urteils im Schuldausspruch ist auch dann möglich, wenn sich infolgedessen die Straftilgungsfristen zuungunsten des Angeklagten erhöhen, denn die Straftilgungsfristen sind keine Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Ist jedoch die Berufung auf die Strafzumessung beschränkt, darf in diesem Fall der Schuldausspruch nicht zuungunsten des Angeklagten geändert werden. J. M. Sind unrichtige Meldungen des Leiters eines Mombi-natsbetriebes an den Direktor des Kombinats Falschmeldungen i. S. des §171 StGB? Da das Kombinat gemäß § 24 VEB-VO als Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitet, ist verschiedentlich die Auffassung vertreten worden, 690;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, bereitet in der Praxis kaum Schwierigkeiten. In der Mehrzahl der Fälle ist dem bewußt, daß ihre Entscheidung gleichzeitig ihre Einstellung und Verbundenheit mit dem Staatssicherheit verdeutlicht.

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