Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 607 (NJ DDR 1975, S. 607); Erläuterungen zum neuen Zivilrecht KARL-HEINZ EBER HARDT, Sektorenleiter, und GERHARD KRÜGER, miss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Von der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hängt wesentlich der Erfolg des gesamten Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen ab. Die Vorbereitung umfaßt die Prüfung der Klage und der Voraussetzungen für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits sowie Maßnahmen, die die Durchführung der Verhandlung und die richtige Entscheidung gewährleisten sollen. Das sind keineswegs nur technisch-organisatorische Maßnahmen, sondern in erster Linie solche, die bereits im ersten Termin eine effektive Verhandlung über die Klage sichern. Die Vorbereitung der Verhandlung hat zur Erfüllung der den Gerichten in § 2 ZPO gestellten Aufgabe beizutragen, in einem konzentrierten und zügigen Verfahren die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß festzustellen und nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden. Insoweit bildet die Vorbereitung der Verhandlung mit ihrer Durchführung eine Einheit. Die Zusammenfassung der Bestimmungen über die Prüfung der Klage, die Änderung und 'die Rücknahme der Klage, die eine Verhandlung und Entscheidungausschließenden Gründe, die Verbindung und Trennung von Sachen, die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei und die Bestellung eines Prozeßbeauftragten sowie über weitere Maßnahmen unter der Überschrift „Vorbereitung der Verhandlung“ (§§ 28 bis 41 ZPO) entspricht der dem neuen Verfahrensgesetz zugrunde liegenden Konzeption, die einzelnen Bestimmungen dort einzuordnen, wo sie während des Verfahrens Bedeutung erlangen. Diese Zusammenfassung bezweckt jedoch nicht, die Vorbereitung der Verhandlung als selbständigen Verfahrensabschnitt iauszugestalten; vielmehr finden diese Bestimmungen auch für idie weiteren Phasen des Verfahrens Anwendung, da in jeder Lage des Verfahrens die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung und wirksame Entscheidung geprüft und gewährleistet werden müssen. So wird z. B. die Einbeziehung eines anderen Mannes als Verklagten in das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft (§ 35 Abs. 2 ZPO) kaum möglich sein, solange nicht verhandelt und kein Beweis erhoben worden ist. Ebenso /wird eine Verbindung oder Trennung von Sachen (§ 34 ZPO) oftmals erst im weiteren Verlauf des Verfahrens erforderlich sein. Die Prüfung der Klage Die den Gerichten auferlegte Pflicht, den am Verfahren Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen (§ 2 Abs. 3 ZPO), beginnt bereits mit der Aufnahme der Klage bzw. mit der Prüfung der schriftlich eingereichten Klage (§ 28 ZPO). Diese Prüfung obliegt, auch wenn die Klage in der Rechtsantragstelle von einem Sekretär .aufgenommen worden ist, grundsätzlich dem Richter als dem Vorsitzenden der Kammer. Das wird durch die Tatsache unterstrichen, daß je nach dem Ergebnis der Prüfung der Vorsitzende Entscheidungen, Verfügungen und Anordnungen zu treffen hat (vgl. z. B. §§ 32 ff. ZPO). Die Klage ist dm wesentlichen unter drei Gesichtspunkten zu prüfen: 1. Ist die Klage ordnungsgemäß erhoben, und rechtfertigt der dargestellte Sachverhalt den Klageantrag (§ 28 Abs. 1 ZPO)? 2. Liegen Gründe vor, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen (§ 31 Abs. 1 ZPO) ? 3. Bietet die Klage Anhaltspunkte für die Anordnung oder Durchführung weiterer Maßnahmen (§§ 32 ff. ZPO)? Dazu kommt die Prüfung, ob Gerichtsgebühren ganz oder teilweise vorauszuzahlen sind (§ 169 ZPO). Ordnungsmäßigkeit und Schlüssigkeit der Klage Ergibt die Prüfung, daß .die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben ist, insbesondere die in § 12 ZPO geforderten Voraussetzungen an den Inhalt der Klage nicht erfüllt sind, oder erscheint der Anspruch nach dem Zivil-, Familien- oder Arbeitsrecht nicht begründet, ist der Kläger unter Hinweis auf die Rechtslage und die vorhandenen Mängel aufzufordern, die Klage zu ergänzen oder zu ändern. Diese Aufforderung kann schriftlich geschehen; mit dem Kläger kann darüber aber auch eine Aussprache geführt werden (§ 28 Abs. 2 ZPO). Dabei kann ihm aufgegeben werden, .die Ergänzung oder Änderung der Klage in der Rechtsantrag-stelle aufnehmen zu lassen. Ist jedoch ersichtlich, daß weder eine Ergänzung noch eine Änderung der Klage ihr eine Aussicht auf Erfolg geben können, sollte dem Kläger die Rücknahme empfohlen werden. Eine offensichtlich unbegründete Klage kann bereits in diesem Stadium, also vor der Klagezustellung und vor der mündlichen Verhandlung, abgewiesen werden. Die Abweisung der Klage ist eine Entscheidung zur Sache, die vom Vorsitzenden durch Beschluß zu .treffen ist (§ 28 Abs. 3 ZPO). Gegen den Beschluß steht dem Kläger die Beschwerde zu (§ 158 ZPO), so daß seine Rechte gewahrt werden. Vorliegen von Gründen, die der Verhandlung und Entscheidung einer Sache entgegenstehen Liegen Gründe vor, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache auisschließen (§ 31 ZPO), ist dem Kläger ebenfalls Gelegenheit zur Ergänzung bzw. Änderung der Klage oder, wenn die Hinderungsgründe nicht zu beseitigen sind, zur Rücknahme der Klage zu geben. Bei Vorliegen der in § 31 Abs. 1 aufgeführten Hinderungsgründe hat das Gericht dem Kläger die notwendigen Hinweise zu geben, damit diese Hemmnisse beseitigt werden können. Ist das nicht möglich und nimmt der Kläger die Klage dennoch nicht zurück, muß sie als unzulässig abgewiesen werden. Auch diese Entscheidung des Vorsitzenden ergeht durch Beschluß (§ 31 Ate. 2 ZPO). Das sog. Prozeßurteil gibt es nicht mehr. Die Rechte des Klägers werden durch sein Beschwerderecht gewahrt. Über das Vorliegen von Hinderungsgründen kann aber insbesondere dann, wenn sie erst während des Verfahrens bekannt werden, verhandelt und durch Beschluß gesondert entschieden werden (§ 77 Abs. 5 ZPO). Ist die Zuständigkeit des Gerichts streitig, kann ein Beschluß über .die Abweisung der Klage .als unzulässig nur ergehen, wenn das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit festgestellt hat, diese Feststellung rechtskräftig geworden ist und der Kläger bei Zuständigkeit mehrerer Gerichte weder das zuständige Gericht benennt (§ 27 Abs. 1 ZPO) noch die Klage zurücknimmt. Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung Der dritte Komplex, auf den sich die Prüfung der Klage beziehen muß, sind die sich aus der Klage ergebenden vorbereitenden Maßnahmen, die das Gericht zu treffen hat, um die Verhandlung mit hoher Effektivität führen und das Verfahren durch eine Einigung der Prozeßparteien oder eine Entscheidung abschließen zu können (§§ 32, 33 ZPO). Diese Maßnahmen können sich sowohl aus der Prüfung der Klage nach §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 ZPO als auch aus dem Inhalt der Klage 'selbst ergeben (§ 12 ZPO). Hat es der Kläger z. B. amterlassen, Be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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