Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 608

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 608 (NJ DDR 1975, S. 608); weismittel zu benennen (§ 12 Ahs. 1 Ziff. 4 ZPO) oder die Arbeitsstelle des Verklagten anzugeben (§ 12 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), kann er aufgefordert werden, dies nachzu-holen (§ 33 ZPO). Er kann auch zur Angabe weiterer Beweismittel aufgefordert werden. Aus dem Inhalt der Klage kann sich ergeben, daß zur mündlichen Verhandlung Beauftragte von Kollektiven zu laden sind, weil sich ein Kollektiv bereits mit dieser Sache 'befaßt hatte und zur Beilegung das Konflikts beitragen kann (§ 32 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist die Prüfung der Klage durch den Vorsitzenden die Grundlage für -seine Entscheidung, wie das Verfahren durchzuführen ist Der Vorsitzende muß sich z. B. darüber Klarheit verschaffen, ob wegen der Bedeutung der Sache der Staatsanwalt zu informieren ist (§ 32 Abs. 2 ZPO), ob das persönliche Erscheinen der Prozeßparteien angeordnet werden muß (§ 32 Abs. 4 ZPO), ob und welche Zeugen zu laden oder ggf. zur schriftlichen Äußerung aufzufordem 'sind (§ 33 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 ZPO). Es kann aber auch möglich sein, daß der Inhalt der Klage für die Anordnung derartiger Maßnahmen nicht ausreicht. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ZPO äst der Verklagte stets zur Stellungnahme aufzufordern, sofern die Klage ordnungsgemäß erhoben wurde und schlüssig ist. Ob diese Aufforderung zusammen mit der Zustellung der Klage, der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung und der Dadung der Rrozeßparteien oder unabhängig davon zu geschehen hat, hat der Vorsitzende von Fall zu Fall zu entscheiden. In vielen Fällen wird die gleichzeitige Aufforderung des Verklagten zur Stellungnahme zweckmäßig sein; es kann aber z. B. in Ehesachen auch notwendig sein, zunächst die Stellungnahme des Verklagten abzuwarten, um zum Termin von ihm benannte weitere Beweismittel oder Unterlagen beiziehen zu können oder festzulegen, ob eine Aussöhnungsverhandlung durchzuführen ist oder ob auf eine solche verzichtet werden kann. Änderung und Rücknahme der Klage Die §§ 29, 30 ZPO regeln die Einzelheiten der Klage-änderung und der Klagerücknahme. Die Änderung der Klage ist sowohl im Stadium der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung als Konsequenz aus der nach § 28 Abs. 2 ZPO durch das Gericht erteilten Belehrung als auch während des weiteren Verfahrens möglich. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die Änderung zweckmäßig, id. h. sachdienlich ist. Ist dies der Fall, wird das Verfahren auf der Grundlage der geänderten Klage durchgeführt, andernfalls wird die Klageänderuhg für unzulässig erklärt (§ 29 ZPO). Eine Klageänderung kann darin bestehen, daß der Klagegrund geändert oder ein anderer Anspruch geltend gemacht wird. Es ist aber auch möglich, im Fall der Rechtsnachfolge eine andere Prozeßpartei in das Verfahren eintreten zu lassen. Die Möglichkeit der Klageänderung soll der Vereinfachung und Konzentration des Verfahrens dienen. Deshalb ist die Klageänderung nicht von der Zustimmung des Verklagten abhängig. Jedoch ist das Vorbringen des Verklagten, insbesondere wenn die Klage bereits zugestellt oder schon zur Sache verhandelt worden ist, für 'die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klageänderung zu beachten. Eine Rücknahme der Klage ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils zulässig (§ 30 Abs. 1 ZPO). Der Eintritt der Wirksamkeit der Klagerücknahme ist nach Art und Stand das Verfahrens unterschiedlich geregelt. Wird die Klage in einer Zivil- oder Familiensache vor der Zustellung der Klage an den Verklagten zurückgenommen, ist das Verfahren durch Verfügung des Vorsitzenden einzustellen (§30 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Damit endet das Verfahren. War die Klage dem Verklagten bereits zugestellt, ist ihm auch die Rücknahmeerklärung zuzustellen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 ZPO), (damit er sein Recht ausüben kann, die Fortsetzung des Verfahrens beantragen zu können (§30 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Hatte der Staatsanwalt seine Mitwirkung erklärt oder steht ihm ein selbständiges Klagerecht zu, z. B. in Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 61 FGB oder zur Feststellung .der Nichtigkeit einer Ehe nach § 35 Abs. 2 FGB, dann ist auch ihm die RücknahmeerMärung zuzustellen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 ZPO). In Arbeitsreehtssachen ist die Klagerücknahme in jedem Fall dem Verklagten und dem Staatsanwalt zuzustellen. Gegebenenfalls ist die Klage gleichzeitig mit zuzustellen (§30 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung geht 'davon aus, daß der Verklagte im Arbeitsrechtsverfahren ein Interesse an der Klärung und Entscheidung der Sache haben kann, weil er mit der Entscheidung der Konfliktkommission ebenfalls nicht einverstanden äst. Dar Staatsanwalt, dem ein eigenes Antragsrecht zusteht (§ 154 GBA), kann seinerseits die Fortsetzung des Verfahrens beantragen (§ 30 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Rücknahmeerklärung kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt, verfügt der Vorsitzende die Einstellung des Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Ist das Urteil bereits erlassen, d. h. sind Urteil bzw. Urteilsspruch schriftlich abgefaßt und unterschrieben (§§ 81 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 3 Satz 1 ZPO), so kann die Klage zwar noch zurückgenommen werden, solange dias Urteil noch nicht rechtskräftig .geworden äst; 'die Rücknahme bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verklagten (§ 30 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Es wäre widersinnig, dem Verklagten nur das Recht auf Fortsetzung des Verfahrens zu geben; diese könnte nach Erlaß des Urteils ja nur durch die Einlegung der Berufung erreicht werden. Ist aber der Verklagte mit dem Urteil einverstanden, z. B. weil der Kläger mit der Klage abgewiesen worden ist, wäre die Berufung des Verklagten offensichtlich unbegründet und das Recht auf Fortsetzung des Verfahrens ohne jeden Sinn. Der Verklagte muß also das Recht haben, b,ei Klagerücknahme nach Erlaß der Entscheidung diese rechtskräftig werden zu lassen. Deshalb mußte 'die Wirksamkeit der Klagerücknahme nach Erlaß des Urteils von der Zustimmung des Verklagten abhängig gemacht werden. Stimmt der Verklagte der Klagerücknahme zu, so wird das Urteil gegenstandslos; andernfalls wird es mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig (§ 30 Abs. 5 Satz 3 ZPO). Trotz Zustimmung des Verklagten zur Klagerücknahme kann der Staatsanwalt in den Sachen, in denen er seine Mitwirkung erklärt oder ein selbständiges Klagerecht hat, die Fortsetzung des Verfahrens beantragen (§ 30 Abs. 5 Satz 2 ZPO). In diesem Fall bleibt die Klage-rücfcnahme unwirksam; das Urteil wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, falls der Staatsanwalt nicht nach § 149 Abs. 1 ZPO Protest einlegt. Verbindung und Trennung von Verfahren Im Unterschied zu § 13 Abs. 2 ZPO wonach auf Antrag einer Prozeßpartei mit dem Seheidungs- oder Ehenichtigkeitsverfahren auch Ansprüche auf die Verteilung des gemeinschaiftlichen Eigentums und Vermögens, ein Ausglekhsansprueh, 'die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und die Anfechtung der Vaterschaft für ein in der Ehe geborenes Kind zu verbinden sind sieht § 34 Ziff. 1 ZPO vor, daß der Vorsitzende mehrere Sachen zur Verhandlung und Entscheidung verbinden kann, auch wenn dies von den Prozeßparteien nicht beantragt worden ist. Zu dieser Verbindung von Sachen 'ist der Vorsitzende jedoch auch bei Vorliegen eines derartigen Antrags nicht verpflichtet. Die Verbindung mehrerer Sachen ist nicht auf ein Rechtsgebiet beschränkt. So können z. B. zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Prozeßparteien mit einer Ehesache verbunden werden. Es können aber auch, sofern bei Einreichung der Klage nicht (bereits die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 ZPO Vorgelegen haben, die Klagen eines Klägers gegen mehrere Verklagte oder die Klagen mehrerer Kläger gegen einen Verklagten miteinander verbunden werden, so z. B. die Klagen eines Vermieters gegen mehrere Mieter oder mehrerer Mieter gegen den Vermieter. 608;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 608 (NJ DDR 1975, S. 608) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 608 (NJ DDR 1975, S. 608)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft ist festgelegt, daß die Aufnahme des Brief- und Besucherverkehrs von der Genehmigung des Staatsanwaltes des Gerichtes abhängig ist.

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