Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 30 (NJ DDR 1975, S. 30); 2. Liegt zwischen der Anfertigung der Abschlußbeurteilung und ihrer Anfechtung durch den Werktätigen ein Zeitraum von mehreren Jahren, haben die Gerichte immer das rechtliche Interesse an der Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen. Es sind konkrete Feststellungen zu treffen, inwieweit die Beurteilung die Rechtsstellung des Werktätigen beeinflußt. 3. Hat der Werktätige in der Zeit zwischen Anfertigung und Anfechtung der Abschlußbeurteilung anderweite Tätigkeiten ausgeübt, ist das rechtliche Interesse an der Überprüfung der Beurteilung zu verneinen, wenn zu einem anderen Betrieb ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand und dieser wegen der Dauer der Tätigkeit in der Lage war, eine Beurteilung anzufertigen. OG, Urteil vom 25. Oktober 1974 - Za 22/74. Der Kläger war beim Verklagten als Lehrer an der Volkshochschule beschäftigt. Das Arbeitsrechtsverhältnis hat der Kläger mit Wirkung vom 31. August 1967 gekündigt. Von der Abschlußbeurteilung, die am 6. Dezember 1967 vom Verklagten angefertigt wurde, erhielt der Kläger im August 1971 eine Abschrift. Diese Beurteilung hat der Kläger am 17. Oktober 1972 bei der Konfliktkommission angefochten. Zugleich machte er Schadenersatzansprüche geltend, die er aber nicht näher bezifferte. Zur Begründung seiner Ansprüche führte er im wesentlichen aus, die Beurteilung entspreche nicht allenthalben den Tatsachen. Er habe deswegen trotz intensiver Bemühungen keinen Erfolg mit seinen Bewerbungen bei anderen Betrieben gehabt. Die Konfliktkommission wies die Anträge des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte dazu aus, daß nach den Erklärungen der Angehörigen des damaligen Arbeitskollektivs des Klägers die Beurteilung richtig und nicht zu beanstanden sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage (Einspruch) beim Kreisgericht. Er erstrebte die Änderung der Beurteilung und die Verurteilung des Verklagten zum Schadenersatz. In einem weiteren als Klage bezeichneten Schriftsatz beantragte er, den Verklagten zu verurteilen, das Original der Beurteilung herauszugeben und ihm zumindest teilweise Einsicht in die Personalakte zu gewähren. Hierauf beschränkte er in der Verhandlung seinen Antrag. Über die Aushändigung des Originals der Beurteilung schlossen die Parteien eine Einigung, die das Kreisgericht bestätigte. Im übrigen wies es die Klage als unbegründet zurück. Es führte hierzu aus, daß dem Kläger nicht das Recht zustehe, in die Personalakten Einsicht zu nehmen. Den Einspruch (Berufung) des Klägers gegen diese Entscheidung wies das Bezirksgericht als unbegründet zurück, weil das Kreisgericht zutreffend den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in die Personalakte zurückgewiesen habe. In entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 2 AGO habe das Bezirksgericht zur vollständigen Erledigung der Hauptsache über die Einwendungen gegen die Beurteilung und die damit verbundenen Schadenersatzansprüche selbst verhandelt und entschieden. Dazu sei festzustellen, daß der Kläger zwischenzeitlich anderweitig beschäftigt und deshalb ein rechtliches Interesse an der Anfechtung der aus dem Jahre 1967 stammenden Beurteilung zu verneinen gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das vom Kläger eingeleitete arbeitsrechtliche Verfahren war von der Schadenersatzforderung abgesehen darauf gerichtet, die Abschlußbeurteilung aus dem Jahre 1967 überprüfen zu lassen und ggf. den Verklagten zu einer Änderung der Beurteilung zu verpflichten. Nachdem die Konfliktkommission zu dem Ergebnis gelangt war, die Beurteilung sei sachlich richtig und entspreche den vom Gesetz gestellten Anforderungen, hätte das Kreisgericht über die hiergegen erhobenen Einwendungen verhandeln und entscheiden müssen. Die Beschränkung auf die Entscheidung über die Aushändigung des Originals der Beurteilung und die Einsichtnahme in die Personalakte stellt eine unzulässige Einengung des durch § 37 Abs. 2 Satz 1 AGO i. V. m. § 30 Abs. 1 und 2 AGO gezogenen Rahmens der gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung des Streitfalls dar. Der Sache nach waren die Anträge des Klägers auf Aushändigung des Originals der Beurteilung und Einsichtnahme in die Pensonalunterlagen Beweisanträge. Deshalb durfte sie das Kreisgericht nicht zur Grundlage einer das Verfahren beendenden Entscheidung machen. Sofern der Kläger trotz ausreichender Belehrung keine sachdienlichen Anträge gestellt hätte, wäre das Verfahren in dem durch § 37 Abs. 2 Satz 1 AGO gezogenen Rahmen zu einem zulässigen Ergebnis zu führen gewesen. Durch den dem Verfahren des Kreisgerichts anhaftenden Verfahrensmangel waren diie Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung nicht gegeben. Das Bezirksgericht hat zwar erkannt, daß der Rechtsstreit durch das Kreisgericht im Kern nicht entschieden wurde. Zur Entscheidung hätte es jedoch einer weitergehenden Sachaufklärung und deshalb der Zurückverweisung des Streitfalls an das Kreiisgenicht bedurft. Im Hinblick auf den Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen der Anfertigung der Beurteilung und ihrer Anfechtung war wie das Bezirksgericht richtig erkannt hat das rechtliche Interesse des Klägers an der angestrebten Änderung der Beurteilung zu prüfen, bevor über die Einwendungen selbst zu verhandeln und zu entscheiden war. Zur Zulässigkeit eines Einspruchs eines Werktätigen gegen eine Abschlußbeurteilung sind in der Richtlinie Nr. 21 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 38 GBA Verfahren bei Streitfällen über die Anfertigung und den Inhalt von Abschlußbeurteilungen der Werktätigen vom 28. September 1966 (GBl. II S. 707; NJ 1966 S. 648) Maßstäbe gesetzt worden. Hiernach ist bei Einsprüchen gegen eine Abschl'Ußbeurteilung dort eine zeitliche Grenze zu ziehen, wo die Rechtsstellung des Werktätigen durch die inhaltlich nicht mit dem Gesetz übereinstimmende Abschlußbeurteilung nicht mehr beeinträchtigt ist (Abschn. III Zdff. 10 der Richtlinie). Diese Festlegung verlangt von den Gerichten, die tatsächlichen Umstände sorgfältig zu prüfen, weil nicht der Zeitablauf zwischen Anfertigung und Anfechtung der Abschlußbeurteilung dafür maßgebend ist, ob der Werktätige in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Hiervon ausgehend war die Behauptung des Klägers, er habe mit Bewerbungen in anderen Betrieben wegen dieser Beurteilung keinen Erfolg gehabt, sachlich bedeutsam und rechtlich beachtlich. Erweist sich diese Behauptung als wahr, kann von einer unzulässigen Rechtsausübung keine Rede sein. Vielmehr wäre das Interesse des Klägers an einer Prüfung der Beurteilung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz berechtigt. Das Bezirksgericht hat aber ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Umstände ein rechtliches Interesse des Klägers an der Anfechtung und der angestrebten inhaltlichen Änderung der Beurteilung verneint. Es hat damit unterstellt, die Rechtsstellung des Werktätigen werde durch die damalige Beurteilung nicht mehr beeinträchtigt. Demgegenüber hätte festgestellt werden müssen, inwieweit der Kläger bei der Verwirklichung seines Rechts auf Arbeit auf Schwierigkeiten in den Betrieben gestoßen ist, die ihre Ursache in der Beurteilung haben. Ein Zusammenhang zwischen der Beurteilung und Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines anderen Arbeitsplatzes wäre allerdings zu verneinen, wenn der 30;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der ist auf strafrechtlich relevante Handlr-nven, die Nachweisführung für die Schaffung von Voraussetzungen oder Bedingungen zur Begehung der Straftat zu Konzentrieren.

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