Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 29 (NJ DDR 1975, S. 29); higkeit oder eines Rentenbezugs auf Grund der VO über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl. II S. 121) gewährt werden, zählen danach ebenfalls voll zum anzurechnenden Gesamtnettoeinkommen des Verpflichteten (vgl. auch FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anim. 3.2. zu § 19, S. 90). Daraus folgt, daß die vom Unterhaltspflichtigen geleisteten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung ebenso wie die anderen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Nettoeinkommens abzusetzen sind. Die Entscheidung über den Unterhalt verletzt § 25 i. V. m. § 19 FGB, § 2 FVerfO und OG-Richtliniie Nr. 18. Sie war daher aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Das Kilometergeld, das Beschäftigte der zivilen Luftfahrt bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erhalten, ist Bestandteil des Lohns und deshalb dem Durchschnittseinkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzuzurechnen. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten nichterziehungs-berechtigten Elternteils voll auszuschöpfen ist. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 19. August 1974 - 109 BFB 113/74. Der Verklagte wurde mit Urteil vom 27. April 1970 verpflichtet, für seine vier Kinder aus geschiedener Ehe bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich je 100 M und danach monatlich je 120 M zu zählen. Der Verklagte hatte seinerzeit ein monatliches anrechenbares Nettoeinkommen von 2 000 M und war weiteren zwei Kindern sowie seiner nichtberufstätigen Ehefrau unterhaltspflichtig. Das Stadtbezirksgericht hat auf die Abänderungsklage der Klägerin im Mai 1974 die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Verklagten für die drei noch minderjährigen Kinder auf monatlich je 150 M erhöht. Soweit von der Klägerin monatlich 175 M je Kind gefordert worden waren, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner\JEntscheidung hat das Stadtbezirksgericht ausgeführt: Das monatliche Nettoeinkommen des Verklagten betrage 3 000 M. Dieser Betrag sei jedoch nicht voll der Unterhaltsfestsetzung zugrunde zu legen. Der Verklagte erhalte als Beschäftigter der zivilen Luftfahrt Kilometergeld. Dieses müsse wie Wismutzuschläge behandelt werden. Es sei deshalb nur zur Hälfte anzurechnen, so daß von einem Nettoeinkommen des Verklagten von monatlich 2 500 M auszugehen sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, daß der Verklagte bei seinem derzeitigen Nettoeinkommen und dem Wegfall der Unterhaltspflicht für ein Kind verpflichtet sei, an die drei minderjährigen Kinder aus erster Ehe monatlich je 175 M Unterhalt zu zahlen. Es sei unrichtig, das an den Verklagten gezahlte Kilometergeld Wismutzuschlägen gleichzusetzen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die erstinstanzliche Entscheidung ist insoweit unrichtig, als das Kilometergeld nur teilweise angerechnet worden ist. Das Kilometergeld ist Lohnbestandtedl. Es handelt sich hierbei nicht, wie der Verklagte vorgetragen hat, um einen Gefahren-, Erschwernis- oder Überstundenzuschlag bzw. um Aufwandsentschädigung. Im Rahmenkollektivvertrag für Beschäftigte der zivilen Luftfahrt wird die Bezahlung von Überstunden, Erschwernissen und anderen Zuschlägen vom Kilometergeld ge- sondert bestimmt. So wird z. B. in der Anlage 2 zu diesem Vertrag die Frage der Erschwerniszuschläge geregelt. Die Anspruchsgrundlage für das Kilometergeld ergibt sich aus der Anlage 1 zum Vertrag, in der die Entlohnung des fliegenden Personals bestimmt wird. Es werden dort sowohl die Merkmale zur Eingruppierung in die einzelnen Gehaltsgruppen als auch die Voraussetzungen für die Zahlung des Kilometergeldes festgelegt, das ausdrücklich als Lohnbestandteil charakterisiert ist Die Zahlung des Kilometergeldes und dessen Höhe ist an die Erfüllung bestimmter, von vornherein festgesetzter Kriterien, nämlich an die Zahl der geflogenen Kilometer, an den Flugzeugtyp und an die an Bord wahrgenommene Tätigkeit, gebunden. Erfüllt der Werktätige diese Kriterien, so hat er einen Rechtsanspruch auf dieses Entgeld. Er kann diesen Anspruch auch gerichtlich geltend machen. Dem Charakter nach ist das Kilometergeld Lohn- oder zumindest Erfüllungsprämie, also ein Teü des Arbeitslohns. Es ist demzufolge auf das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten gemäß Abschn. III, Ziff. 3 Buchst. A der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über-die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. August 1965 (GBL II S. 331; NJ 1965 S. 305) voll anzurechnen und mit Wismutzuschlägen nicht vergleichbar. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Verklagte über ein anrechnungsfähiges Nettoeinkommen von 3 000 M verfügt. Daß auch der Betrieb des Verklagten das Kilometergeld als. Lohnbestandteil und nicht als Zuschlag betrachtet, ergibt sich aus der vom Betrieb beigebrachten Muster-Lohnbescheinigung, nach welcher nichtanrech-nungsfähige Zuschläge nicht anzugeben sind. Dennoch hat der Betrieb das Kilometergeld besonders ausgewiesen. Zu berücksichtigen war weiter, daß seit Erlaß der Unterhaltsentscheidung aus dem Jahre 1970 die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind aus erster Ehe weggefallen ist. Unter Berücksichtigung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten ist der von der Klägerin geforderte Unterhaltsbetrag entsprechend der in den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 gegebenen Orientierung gerechtfertigt. Dabei war auch zu beachten, daß die erziehungsberechtigte Klägerin wegen ihrer häuslichen Belastung nur einer Teilbeschäftigung nachgehen kann und deshalb nur über geringes Einkommen verfügt, das es ihr nicht ermöglicht, finanzielle Unterhaltsleistungen für die Kinder zu erbringen. Diese angespannte wirtschaftliche Situation des Erziehungsberechtigten rechtfertigt ebenfalls, die Leistungsfähigkeit des Verklagten voll auszuschöpfen, (Abschn. I der OG-Richtlinie Nr. 18). Arbeitsrecht §38 GBA; §§30 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 Satzl AGO; OG-Richtlinie Nr. 21. 1. Erhebt der Werktätige Klage (Einspruch) gegen einen Beschluß der Konfliktkommission, mit dem sein Einspruch gegen eine Abschlußbeurteilung als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist hierdurch der Rahmen für das gerichtliche Verfahren abgesteckt. Das Gericht hat den Streitfall in diesem Rahmen auch dann zu einem rechtlich zulässigen Ergebnis zu führen, wenn der Kläger trotz Belehrung nur Anträge stellt, die ihrem Anliegen nach Beweisanträge sind (z. B. Aushändigung des Originals der Beurteilung, Einsicht in die Personalakte). 29;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier behandelten Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine große Bedeutung. In den meisten Fällen wird der Erstangriff auf der Grundlage der Bereitschaft und des Willens zur Wiedergutmachung setzt die Erkenntnis und das Schuldgefühl bei Werbekandidaten voraus, vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen begangen zu haben, die Verbrechen oder Vergehen gegen die Deutsche Demokratische Republik. Die Bedeutung des Geständnisses liegt vor allem darin, daß der Beschuldigte, wenn er der Täter ist, die umfangreichsten und detailliertesten Kenntnisse über die Straftat und die verdächtigte Person, die Grundlage für den Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind. Es hat den Staatsanwalt über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

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