Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 24 (NJ DDR 1975, S. 24); sprachen treffen oder Gewohnheiten entwickeln, die dazu führen, daß z. B. im wesentlichen ein Elternteil die Kinder erzieht oder jeder innerhalb der Familie für bestimmte Aufgaben verantwortlich ist. Im allgemeinen wird davon auszugehen sein, daß sich die Eltern zu Regelungen oder Aufgabenverteilungen entschließen, die ihre Fähigkeiten oder sonstige wesentliche individuelle Umstände in der Familie berücksichtigen und zugleich dem Wohl des Kindes entsprechen. Bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht hat das Gericht diese individuellen Umstände in der Einzelfamilie, die sich in der Vergangenheit zur Wahrnehmung des Erziehungsrechts einschließlich der daraus folgenden weiteren Konsequenzen ergeben haben, mit zu berücksichtigen. Von der grundsätzlichen Erwägung, die gesetzlichen Anforderungen, denen vor allem eine rechtserzieherische Orientierung für die Eltern innewohnt, und die tatsächlichen Lebensverhältnisse in der einzelnen Familie in Übereinstimmung zu bringen, um im Einzelfall zu richtigen Ergebnissen zu gelangen, ist auch Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 25 bestimmt. Nach dem Beweisergebnis, insbesondere der Aussage der Zeugin R., der Leiterin des Kindergartens, in dem die Verklagte arbeitet und in dessen unmittelbarer Nähe auch die Kinderkrippe liegt, hat die Verklagte das Kind bis zum Sommer 1972 in einem größeren Umfang als der Kläger betreut und erzogen und die erforderlichen Aufgaben gut erfüllt. Von dieser Feststellung sind beide Instanzgerichte in ihren Entscheidungen übereinstimmend ausgegangen. Es ergibt sich bis dahin demzufolge die in Ziff. 7 Abs. 3 der OG-Richtlinie Nr. 25 beschriebene Situation, daß bisher vorwiegend der eine Elternteil, die Verklagte, das Kind erzogen hat, ohne daß beachtliche Mängel oder Schwierigkeiten aufgetreten sind, woraus zunächst einmal die Schlußfolgerung abgeleitet werden kann, daß sie auch fähig ist, künftig das Kind allein zu erziehen. Die Richtlinie orientiert allerdings zugleich darauf, zu prüfen, warum der andere Elternteil keinen stärkeren Einfluß auf die Erziehung der Kinder genommen hat, und aus diesen, im Einzelfall recht unterschiedlichen Gründen, entsprechende Schlüsse für die Entscheidung zu ziehen. Mit dieser Frage haben sich die Instanzgerichte bisher nicht hinreichend befaßt. Aus den Feststellungen der Instanzgerichte zur überwiegenden Ausübung des Erziehungsrechts durch die Verklagte folgt zugleich, daß es ihr in der Vergangenheit gelungen ist, die Anforderungen der Familie und ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Arbeit in Übereinstimmung zu bringen. Deshalb hätte das Rechtsmittelgericht, wenn es seine eigenen Feststellungen gründlicher durchdacht hätte, die befremdlichen Darlegungen zur persönlichen Haltung der Verklagten vermeiden können. Das Stadtgericht hat seiner Entscheidung vor allem die Situation seit dem Sommer 1972 zugrunde gelegt und die zunächst schwankende Haltung der Verklagten zur Übertragung des Erziehungsrechts gerügt. Insofern hat es nicht im erforderlichen Maße beachtet, daß dieser Zeitraum nicht losgelöst von den bisherigen Bemühungen der Parteien bei der Erziehung des Kindes betrachtet werden durfte. Es hat sich ferner nicht hinreichend damit befaßt, ihr Verhalten in Verbindung mit der Situation zu sehen, die durch die Erhebung der Scheidungsklage eingetreten war. Das Oberste Gericht hatte in dem angeführten Urteil vom 6. März 1973 u. a. auch darauf hingewiesen, daß Umstände, die zu Bedenken Anlaß geben, daraufhin zu prüfen sind, ob sie möglicherweise durch die Ehescheidungssituation bedingt sind und ob sich daraus generelle Schlußfolgerungen zur Haltung des betreffenden Elternteils ziehen lassen. Unter diesen Gesichtspunkten wären die Bereitschaft der Verklagten, dem Kläger das Erziehungsrecht zu überlassen, und ihre später geänderte Ansicht zu prüfen gewesen. Das Referat Jugendhilfe und das Rechtsmittelgericht haben der Haltung der Verklagten eine schwerwiegende Bedeutung beigemessen. Sie haben dabei nicht beachtet, daß sie bereits zum ersten Termin schriftlich mitgeteilt hatte, sie wolle an ihrer früheren Erklärung nicht fest-halten und begehre das Erziehungsrecht ebenfalls. Ihre Schwankungen in dieser Frage liegen also vor allem in dem Zeitraum der Klageerhebung. Allein aus der Tatsache, daß sie ihre Meinung erst nach einer Aussprache änderte, die durch das Referat Jugendhilfe angeregt worden war, können keine weitreichenden Schlußfolgerungen gegen sie gezogen werden. Gerade darin lag das Ziel dieser Aussprache, eine Änderung ihrer Haltung zu erreichen. Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß die Aktivität des Referats in dieser Hinsicht eigentlich nur dann einen Sinn hatte, wenn es der Ansicht war, die Verklagte sei besser als der Kläger geeignet, das Erziehungsrecht künftig allein auszuüben. Soweit das Referat, das im übrigen bei der Aussprache nicht zugegen war, der Auffassung war, die Meinungsänderung der Verklagten sei nicht von ihrer inneren Einsicht getragen, war zu beachten, daß sie ihre Haltung später mit der Angst vor dem Kläger erklärte. Sofern der Senat an der Richtigkeit ihrer Darlegung zweifelte, wären weitere Beweiserhebungen dazu erforderlich gewesen (z. B. durch Vernehmung der an der Aussprache Beteiligten). Auch der Inhalt der schriftlichen Erklärung vom 18. August 1972 hätte gründlicher Prüfung bedurft. Die Verklagte begründete ihre Auffassung seinerzeit mit der Bekanntschaft zu einem anderen Mann und ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Belastung. Beziehungen zu einem anderen Mann wurden im Verfahren nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht festgestellt. Die beruflichen und gesellschaftlichen Pflichten wurden bei bestehender Ehe von ihr bei überwiegender alleiniger Betreuung und Erziehung des Kindes erfüllt. Wenn sie dennoch für die Zukunft ernstliche Bedenken hatte, wäre in Verbindung mit ihrem Arbeitskollektiv bzw. dem Rat des Stadtbezirks zu klären gewesen, ob und welche Möglichkeiten bestanden, sie zu unterstützen (vgl. Ziff. 5 der OG-Richtlinie Nr. 25). Keineswegs war vom Gericht und vom Referat hinzunehmen, daß ein Elternteil, der sich bisher in der sozialistischen Gesellschaft aktiv eingesetzt hat, aus der Befürchtung, er könne überlastet sein, nicht bereit ist, das Erziehungsrecht auszuüben. Schließlich war in diesem Zusammenhang zu beachten, daß der Kläger zu Beginn des Verfahrens bei der Begründung des Vorschlags zum Erziehungsrecht mitgeteilt hatte, die Liebe zu dem Kind sei auf beiden Seiten gleich groß. Hieraus wäre zu entnehmen gewesen, daß die Verklagte nicht etwa aus mangelnder Zuneigung zu dem Kind oder aus egoistischen Erwägungen dazu gekommen war, das Erziehungsrecht dem Kläger überlassen zu wollen. Ausgehend von der komplizierten Situation, in die die Verklagte durch ihre Erklärungen zum Erziehungsrecht, die Ehescheidungsklage sowie durch den Aufenthalt von Frau T. und ihren Kindern in der Ehewohnung gekommen war, bedurfte auch ihre geringere Mitwirkung bei der Ausübung des Erziehungsrechts seit dem Sommer 1972 gründlicher und sachbezogener Betrachtung. Hierbei kam es wie dargelegt auch darauf an, ihr Verhalten in dieser Zeit in Verbindung mit den zurückliegenden Jahren zu sehen. Von demselben Ausgangspunkt war auch die stärkere Aktivität des Klägers zu betrachten. Aus der grundsätzlichen Erwägung, an das Verhalten der Eltern 24;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 24 (NJ DDR 1975, S. 24) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 24 (NJ DDR 1975, S. 24)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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