Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 23 (NJ DDR 1975, S. 23); dem objektiven Unfallgeschehen ergibt, hatte der Angeklagte, als es zur Berührung beider Fahrzeuge kam, mit seinem Kleinbus die rechte Fahrbahn bereits deutlich überquert. Hieraus folgt, daß der in dieser Sache bereits rechtskräftig Verurteilte S. in der Benutzung der rechten Fahrbahnhälfte durch den Angeklagten nicht behindert worden ist. Auch seine Fahrweise wurde durch das Verhalten des Angeklagten nicht beeinflußt. Insoweit ist zutreffend festgestellt worden, daß S. ständig, und zwar bis zur Berührung der Fahrzeuge, auf der Straßenmitte gefahren ist. Angesichts dieser sich aus dem objektiven Verkehrsgeschehen ergebenden Schlußfolgerungen für die Beurteilung der Beachtung der Vorfahrt durch den Angeklagten hat die nach Auffassung des Kreisgerichts verabsäumte Zweitorientierung unmittelbar vor dem Einbiegen auf die Vorfahrtstraße keine selbständige Bedeutung im Sinne einer unfallursächlichen Pflichtverletzung. Die Kollision der Fahrzeuge .ist somit ausschließlich darauf zurückzuführen, daß S. nicht auf der rechten Fahrbahnseite rechts, sondern auf der Straßenmitte gefahren ist und dadurch zugleich die linke Fahrbahn-hälfte mitbenutzt hat. Der Vorwurf einer Pflichtverletzung i. S. des § 13 Abs. 2 StVO kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begegnung beider Fahrzeuge noch nicht uneingeschränkt die rechte Seite der ihm vorgeschriebenen Fahrbahnhälfte befahren hat. Ein solcher Vorwurf würde sich letztlich darauf gründen, daß er mit dem verkehrswidrigen Benutzen der Straßenmitte durch S. rechnen mußte. Dazu bestand jedoch kein Anlaß. Nach alledem hat der Angeklagte entgegen der Ansicht der Instanzgerichte durch sein Verhalten nicht § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO verletzt. Da somit die für die Verwirklichung des Tatbestands des § 196 StGB vorausgesetzte Pflichtverletzung entfällt, war er in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalstaatsanwalts der DDR freizusprechen. Familienrecht § 25 FGB; § 2 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Die zunächst abgegebene, später zurückgenommene Erklärung eines Elternteils, er sei mit der Übertragung des Erziehungsrechts auf den anderen einverstanden, bedarf gründlicher Prüfung in Verbindung mit allen weiteren, im Einzelfall beachtlichen Umständen (bisherige Bemühungen um das Kind, Ehescheidungssituation usw.). Das gilt besonders, wenn die Meinung bereits vor dem ersten Termin geändert wird und die Partei auch während des Verfahrens bei dieser geänderten Meinung verbleibt. 2. Hat ein Elternteil, der sich bisher verantwortungsbewußt um das Kind bemüht und im beruflichen und gesellschaftlichen Leben aktiv eingesetzt hat, gegen die künftige alleinige Ausübung des Erziehungsrechts Bedenken, weil er befürchtet, er könne überlastet sein, so gehört es zu den Aufgaben des Gerichts, in Verbindung mit dem Arbeitskollektiv oder anderen Institutionen zu klären, welche Möglichkeiten der Unterstützung bestehen. 3. Aus der grundsätzlichen Erwägung, an das Verhalten der Eltern bei der Wahrnehmung des Erziehungsrechts gleiche Anforderungen zu stellen, folgt, daß die Leistung eines Elternteils, der in der Zeit der Ehescheidung mehr für die Erziehung des Kindes tut, nicht losgelöst von seinem Einsatz in der davorliegenden Zeit zu werten ist. OG, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 ZzF 5/74. Das Stadtbezirksgericht hat die im Jahre 1968 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für das am 24. September 1970 geborene Kind der Verklagten übertragen und den Kläger zur Unterhaltszahlung für das Kind verurteilt. Gegen das Urteil hat der Kläger wegen des Erziehungsrechts und des Unterhalts für das Kind Berufung eingelegt, die Erfolg hatte. Das Stadtgericht hat die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erziehungsrecht wie folgt begründet: Das Stadtbezirksgericht habe sich nicht im erforderlichen Maße mit dem anderslautenden Vorschlag des Referats Jugendhilfe auseinandergesetzt, obwohl er einige sehr beachtliche Umstände für die Entscheidung enthalte. Das Referat habe durch eingehende Aussprachen festgestellt, daß die Verklagte bis zur Ehescheidung den wesentlichen Anteil an der Betreuung des Kindes erbracht habe. Nachdem im Sommer 1972 Frau T. mit ihren Kindern in die Ehewohnung eingezogen sei, habe die Verklagte jedoch ihren Erziehungsanteil reduziert. Wenn sie auch ihre Erziehungspflichten nicht vernachlässigt habe, so sei sie doch zunehmend desinteressierter gewesen. In mehreren Aussprachen habe die Verklagte, die gesellschaftlich und beruflich sehr aktiv sei, erkennen lassen, daß ihr an der weiteren Ausübung des Erziehungsrechts nichts gelegen sei. Die Vertreterin des Referats habe belegen können, daß die Verklagte deshalb nichts gegen die Übertragung des Erziehungsrechts auf den Kläger einzuwenden habe, weil sie bei weiterer Fürsorge für das Kind in der Wahrnehmung gesellschaftlicher Funktionen und ihres anstrengenden beruflichen Dienstes gehindert werde. Der Kläger habe zunehmend, insbesondere seit Juli 1972, Erziehungsaufgaben übernommen und mit seinen beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben koordiniert. Damit habe er gezeigt, daß er den Anforderungen bei der Ausübung des Erziehungsrechts gerecht werden könne. Er sei gesellschaftlich aufgeschlossen und um seine Qualifizierung bemüht. Es sei zu erwarten, daß er mit den staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungseinrichtungen Zusammenarbeiten werde. Infolge seiner konsequenten Haltung zur Übernahme des Erziehungsrechts werde er bessere Entwicklungs- und Erziehungsbedingungen für das Kind schaffen können als die Verklagte. Demgegenüber sei die Übertragung des Erziehungsrechts auf sie wegen ihrer unentschlossenen Haltung mit Unsicherheiten für das Kind verbunden. Der Präsident des Obersten Gerichts hat gegen die Entscheidung des Stadtgerichts über das Erziehungsrecht und in Verbindung damit auch gegen die Entscheidungen über den Unterhalt des Kindes und die Ehewohnung Kassationsantrag gestellt, der aus den nachfolgenden Gründen Erfolg hatte. Aus den Gründen: Maßgeblich für die Entscheidung über das Erziehungsrecht nach § 25 FGB ist, die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder zu sichern. Das Oberste Gericht hat in der Richtlinie Nr. 25 zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1965 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) und in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, daß das Erziehungsrecht bei Ehescheidung jedem Elternteil der Mutter oder dem Vater übertragen werden kann. Das Gesetz behandelt die Eltern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleich und gibt keinem Elternteil für die Übertragung des Erziehungsrechts bei Ehescheidung ein besonderes Vorrecht. Im Einzelfall hat das Gericht alle wesentlichen Umstände gründlich zu prüfen, wobei von gleichen Rechten und Pflichten der Eltern sowie gleichen Anforderungen an sie auszugehen ist (vgl. OG, Urteile vom 22. Januar 1970 - 1 ZzF 30/69 - [NJ 1970 S. 336] und vom 6. März 1973 - 1 ZzF 2/73 - [NJ 1973 S. 298]). In beiden Entscheidungen hat das Oberste Gericht dargelegt, daß allerdings die gesetzliche Regelung nicht ausschließt, daß die Eltern unter sich bestimmte Ab- 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 23 (NJ DDR 1975, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 23 (NJ DDR 1975, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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