Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 567 (NJ DDR 1974, S. 567); andere Lösung zulassen können. Solche Besonderheiten sind jedoch in diesem Verfahren nicht gegeben. Hieraus folgt, daß bei .der Feststellung der Herkunft des gemeinsamen Vermögens der Parteien nicht nur die Erbgelder der Klägerin und der Verkaufserlös eines vom Verklagten in die Ehe eingebrachten älteren Pkw zu berücksichtigen waren was das Bezirksgericht zutreffend beurteilt und behandelt hat , sondern auch die persönlichen Mittel des Verklagten aus dem Möbelverkauf. In der Regel hat das nach Abschn. AII Ziff. 7 Buchst, b der OG-Richtlinie Nr. 24 zur Folge, daß dem betreffenden Ehegatten ein Anspruch auf einen entsprechend höheren Anteil am gemeinsamen Vermögen zusteht, der nach familienrechtlichen Gesichtspunkten zu bemessen ist. Da aber in diesem Verfahren an der gegenständlichen Verteilung festzuhalten ist, muß dies zwangsläufig zu einer Minderung des Erstattungsanspruchs der Klägerin führen. Es ist aber auch insoweit zu beachten, daß der Beitrag des Verklagten aus persönlichem Vermögen an der Wertminderung der in Betracht kommenden Anschaffungen teilnimmt (vgl. OG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 1ZzF6/71 - NJ 1971 S. 594). Es war auch nicht gerechtfertigt, ohne weitere Beweiserhebungen den Wert des dem Verklagten zugewiesenen Pkw im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung mit 10 000 M anzunehmen. Der Verschleiß von 1 400 M innerhalb von etwa sieben Monaten ist wenig wahrscheinlich. Insoweit hätte sich der Berufungssenat nicht auf seine eigene Sachkenntnis verlassen dürfen. Es ist vielmehr wie das auch hinsichtlich des Hausrats geschehen ist eine neue Schätzung zu veranlassen. Der unwidersprochen gebliebene Hinweis des Verklagten, daß er in der Zeit nach Rechtskraft der Scheidung bis zur Schätzung etwa 5 000 km mit dem Pkw gefahren sei, kann u. U. vom Sachverständigen als Anhaltspunkt mit verwertet werden. Schließlich ist die Sachaufklärung ergänzungsbedürftig, soweit der Verklagte behauptet hat, auf das Erbgeldkonto der Klägerin seien auch gemeinsame Gelder der Parteien gelangt, um damit die von ihr zum Autokauf zur Verfügung gestellten 6 800 M zu tilgen. Nach den Darlegungen der Klägerin sollen ihr aus dem Nachlaß ihres Vaters 13 000 M Bargeld zugeflossen sein, die zwar überwiegend, aber nicht vollständig auf ihr Sparkonto gelangt seien. Der bei den Akten befindliche Kontoauszug weist Einzahlungen von mehr als 17 000 M aus. Nun hat allerdings die Klägerin auch vorgetragen, daß 3 700 M für den Ankauf eines gebrauchten und später wieder veräußerten Pkw zunächst abgehoben und dann wieder eingezahlt worden seien. Es ist nicht ersichtlich, ob hierzu der Verklagte zur Stellungnahme angehalten worden ist. Aber selbst bei Berücksichtigung dessen ist dem Auszug zu entnehmen, daß nach dem Kauf des dem Verklagten zugesprochenen Pkw Einzahlungen von insgesamt etwa 2 500 M auf .das Erbgeldkonto gelangt sind. Auch insoweit durfte nicht übersehen werden, daß sich der Verklagte in einer schwierigen Beweissituation befindet und das Gericht in einem solchen Fall besonders verpflichtet ist, im Zusammenwirken mit den Parteien den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Es ist hierbei nicht an die Sachvorträge der Parteien und die von ihnen angebenen Beweismittel gebunden, sondern kann auch von Amts wegen Beweis erheben und über solche Tatsachen verhandeln, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Das gilt nicht nur für die Ehesache, sondern in gleicher Weise auch für das Verfahren auf Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens (§§ 2, 25 FVerfO). Das Kreisgericht hatte hierzu Beweiserhebungen vorgeseherf. Weshalb das nicht geschah, ist aus den Akten nicht zu entnehmen. Es hätte deshalb für den Berufungssenat Veranlassung Vorgelegen, den Verklagten aufzufordern, sachdienlichen Beweis anzutreten und zumindest die Klägerin persönlich zu vernehmen. Anschließend wäre dann darüber zu entscheiden gewesen, ob eine weitere Klärung des Sachverhalts erforderlich und möglich ist. Das hat noch zu geschehen. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 39 FGB, die OG-Richtlinie Nr. 24, §§ 2, 25 FVerfO sowie § 286 ZPO. Es war daher aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. §919 Ab£ 2, 20 Abs. 1 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Ein volljähriges, wirtschaftlich noch nicht selbständiges Kind, das sich weder im Haushalt der Eltern noch eines Eltemteils befindet, hat ungeachtet der Motive, die es veranlaßt haben, aus dem elterlichen Haushalt auszuscheiden, einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern auf monatlich vorauszuzahlende Geldleistungen. Es kann nicht auf die Inanspruchnahme von Kost und Unterkunft im elterlichen Haushalt verwiesen werden, sondern hat das Recht, seine Lebensführung einschließlich der Art und Weise der Befriedigung seiner Bedürfnisse seiner gesellschaftlichen Stellung und Verantwortung entsprechend selbst zu bestimmen. BG Halle, Urteil vom 20. Mai 1974 Kass. F 2/74. Die Verklagten sind die Eltern der volljährigen, noch nicht wirtschaftlich selbständigen Klägerin. Sie ist Studentin und erhält ein Stipendium von monatlich 140 M. Bis zu ihrem Auszug aus der elterlichen Wohnung stand ihr das Stipendium für persönliche Zwecke zur Verfügung. Sie wurde im elterlichen Haushalt verpflegt und wohnte dort mietfrei. Die Verklagten haben es abgelehnt, der Klägerin nunmehr Unterhalt in Geld zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, an sie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 100 M zu zahlen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie seien bereit, ihren Unterhaltsbeitrag in natura zu leisten, wenn die Tochter in die elterliche Wohnung zurückkehre. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin im Elternhaus wohnen könne, die Verklagten bereit seien, ihr die bisherigen Vergünstigungen zu gewähren, und sie somit ihren Unterhaltsbeitrag in natura leisten würden. Wenn die Klägerin eine Unterhaltsleistung in dieser Form ablehne, könne sie Unterhalt in Geld nicht verlangen, da die Wahl der Art und Weise der Unterhaltsleistung den Eltern überlassen bleiben müsse. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Unterhaltspflicht der Verklagten gegenüber ihrer volljährigen, noch nicht wirtschaftlich selbständigen Tochter richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 19 ff. FGB unter Beachtung der in der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S.331; NJ 1965 S. 305) geltenden Grundsätze (vgl. OG, Urteil vom 18. April 1972 1 ZzF 3/72 NJ 1972 S. 491). Danach endet die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern nicht mit der Volljährigkeit, sondern besteht bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder. Das Kreisgericht hat die Unterhaltsverpflichtung der Verklagten gegenüber der sich noch im Studium befindenden Klägerin er- 567;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung sowie zur Aufnahme einer Verbindung zu einem Rechtsanwalt als prinzipiell zulässig und im Interesse auch des Untersuchungsornans liegend dargestellt würde.

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