Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 45 (NJ DDR 1973, S. 45); fahrensstadien, zur Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte usw.). Einhellig wurde festgestellt, daß die Wirksamkeit der Verfahren von der richtigen Anwendung der inhaltlichen Kriterien des § 24 FGB hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Kinder bestimmt wird. Als Haupthindernis für eine wirksame Verfahrensgestaltung erweist sich, daß manchmal noch die Probleme der Kinder mehr oder weniger am Rande der Ehekonflikte erörtert werden. In § 9 Abs. 2 FGB wird gesagt, daß die eheliche Gemeinschaft durch die Geburt und die Erziehung der Kinder ihre volle Entfaltung erfährt und ihre Erfüllung findet. Dieser Grundsatz muß wesentlich auch die Gestaltung der Eheverfahren bestimmen, von denen Kinder betroffen sind, und erfordert wie in Ziff. 2.1. des Berichts an die 5. Plenartagung näher ausgeführt wird eine weiterreichende, inhaltlich entsprechend ausgerichtete Aktivität der Gerichte. Deshalb ist dieser Grundsatz stärker zum Ausgangspunkt der Erörterung aller Fragen mit den Verfahrensbeteiligten zu machen. Dazu gehört auch eine klare Stellungnahme zu den sich aus einer möglichen Familienauflösung ergebenden Konsequenzen für die künftige Erziehung der Kinder durch nur einen Eltemteil. In den weitaus meisten Fällen unterbreiten die Eltern dem Gericht einen übereinstimmenden Vorschlag zur Regelung des Erziehungsrechts. Damit zusammenhängende und weitere Fragen der Sicherung richtiger Erziehungsrechtsentscheidungen sind mit der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (NJ 1968 S. 451) beantwortet worden. Bei übereinstimmenden Vorschlägen der Eltern zum Erziehungsrecht besteht in der Regel auch über den künftigen Kontakt des Kindes mit dem nichterziehungsberechtigten Elternteil Übereinstimmung, so daß es über einen entsprechenden Protokollvermerk hinaus eines besonderen Tätigwerdens des Gerichts nicht bedarf. Diese Tatsache unterstreicht, daß der in § 27 FGB festgelegte Grundsatz der eigenverantwortlichen Regelung der Umgangsbefugnis der Praxis entspricht. Ausgehend von der Förderung der Erziehung und Entwicklung des Kindes, vermittelt diese Regelung beiden Elternteilen eine konkrete Anleitung zur verantwortungsbewußten Gestaltung der Umgangsbefugnis des nichterziehungsberechtigten Elternteils. Als Konsequenz aus der Ehescheidung sind damit immer Probleme verbunden, die nicht selten sehr kompliziert sind. Den entscheidenden Beitrag zu ihrer Lösung können beide Eltemteile im Interesse der Entwicklung des Kindes nur durch eine verantwortungsbewußte Einstellung zu ihren Befugnissen und durch deren korrekte praktische Handhabung leisten. In Ziff. 4.2. des Berichts an die 5. Plenartagung wird deshalb die Forderung erhoben, bereits bei der Erörterung der Folgen einer etwaigen Ehescheidung in der Aussöhnungsverhandlung konkret auf diese einzugehen. Zur besseren Verwirklichung der nach § 27 Abs. 1 FGB den Gerichten obliegenden Aufgabe, in geeigneten Fällen bereits im Scheidungsverfahren auf eine Einigung über die Ausgestaltung der Umgangsbefugnis hinzuwirken, enthält Ziff. 4 des Berichts eine Reihe von Hinweisen, mit denen die besten Erfahrungen der Gerichte verallgemeinert werden. Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Besonderer Aufmerksamkeit der Gerichte bedarf schließlich die Unterstützung der erziehungsberechtig-ten Mütter bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eine Aufgabe, die sich ebenfalls aus der gericht- lichen Verantwortung ergibt, die Interessen der Kinder umfassend zu schützen. Obwohl die weitaus meisten der Unterhaltsverpflichteten ihren Verpflichtungen ordentlich nachkommen, gibt es doch nicht wenige Bürger, bei denen das nicht der Fall ist. In diesen Fällen sind vielfach auch andere gesellschaftlich negative Verhaltensweisen festzustellen. In Ziff. 5 des Berichts wird dargelegt, wie die Erziehungsberechtigten bei der Verwirklichung der Unterhaltsforderungen besser und früher unterstützt werden können, wobei es in besonderem Maße darauf ankommt, die Kraft der Gesellschaft stärker zu nutzen. Das muß mit einer entsprechenden gerichtlichen Einflußnahme auf den künftigen Unterhaltsverpflichteten bereits in solchen Eheverfahren beginnen, in denen sich Hinweise dafür ergeben, daß eine derartige Einflußnahme notwendig ist. Zu sichern ist auch die exakte und beschleunigte Bearbeitung von Pfändungsanträgen. Die Gerichte müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Mütter bei der Realisierung von Pfändungen, besonders bei Arbeitsplatzwechsel der Schuldner, zu unterstützen. Als Beispiel sei hierzu auf die Arbeitsweise des Kreisgerichts Leipzig-West hingewiesen. Der Sekretär des Gerichts hat eine exakte Übersicht über die Pfändungsbeschlüsse, die vom bisherigen Beschäftigungsbetrieb bei Ausscheiden eines Schuldners gemäß §2 Abs. 4 der 2. DB zur APfVO vom 12. Oktober 1965 (GBl. II S. 757) übersandt werden. Meldet sich der Einstellungsbetrieb nach einer bestimmten Zeit nicht, dann wird der Schuldner kurzfristig zu einer Aussprache eingeladen. Erscheint er nicht, werden in Zusammenarbeit des Gerichts mit der Volkspolizei die erforderlichen Feststellungen in der Regel kurzfristig getroffen. Damit wird gleichzeitig auch Ansätzen von Arbeitsbummelei der Unterhaltsverpflichteten entgegengewirkt. Natürlich können damit bei weitem nicht alle Probleme der Sicherung des Unterhalts der Kinder gelöst werden. Deshalb begrüßen wir, daß die Rechtspflegeorgane des Bezirks Suhl entsprechende Untersuchungen eingeleitet haben. Wie die Praxis zeigt, beachten viele Betriebe sowohl beim Ausscheiden von Werktätigen als auch bei deren Neueinstellung die Vorschriften der 2. DB zur APfVO nicht oder nur ungenügend, so daß erhebliche Unterhaltsrückstände entstehen, die später oft mu- sehr schwer beigetrieben werden können. Zwar haften die Betriebe unter den in § 5 der 2. DB genannten Voraussetzungen für den dem Unterhaltsberechtigten entstandenen Schaden, jedoch bedarf es zur Durchsetzung dieses Anspruchs einer neuen Klage ein Weg, der vor allem im Hinblick auf die Kosten von den Müttern, die mit der zwangsweisen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ohnehin oft stark belastet sind, kaum beschritten wird. Da der Unterstützung durch die Gerichte Grenzen gesetzt sind, wird es notwendig sein, daß das Oberste Gericht gemeinsam mit anderen zentralen staatlichen Organen Möglichkeiten erörtert, wie die Interessen der Kinder und Mütter besser geschützt werden können. Im Buchhandel erhältlich: Das Familienrecht der DDR Kommentar zum Familiengesetzbuch der DDR vom 20. Dezember 1965 und zum Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch der DDR vom 20. Dezember 1965 Herausgeber: Ministerium der Justiz 576 Seiten; Preis: 14 M. Die Textausgabe enthält das Familiengesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch, die zur Durchführung der beiden Gesetze erlassenen Verordnungen und weitere Bestimmungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Familiengesetzbuch stehen. Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 45 (NJ DDR 1973, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 45 (NJ DDR 1973, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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