Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 20 (NJ DDR 1973, S. 20); lieh sein, wenn besonders günstige Voraussetzungen für die erzieherische Einwirkung durch eine Beratung des gesellschaftlichen Gerichts gegeben sind. Auf der anderen Seite hat die Abgrenzung entsprechend den Kriterien für die Anwendung der Verurteilung auf Bewährung zu erfolgen. Das ergibt sich daraus, daß die Anwendung der Geldstrafe stets eine relativ geringe Tatintensität und solche tatauslösenden Einstellungen, wie sie in § 30 StGB beschrieben sind, sowie eine derartige Persönlichkeitsstruktur voraussetzt, daß bereits die Geldstrafe zur künftigen Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit führt, dieser Umerziehungsprozeß also nicht durch weitere Maßnahmen abgesichert werden muß. Bei einer Schadensverursachung, die sich bereits der Prüfungsnotwendigkeit für die Anwendung einer Verurteilung auf Bewährung nähert, wird der Widerspruch zwischen Täter und Gesellschaft regelmäßig bereits so schwerwiegend sein, daß allein die Geldstrafe die Schutz- und Erziehungsfunktion der Strafe nicht mehr erfüllen kann. Schadenshöhen zwischen 1 000 und 1 500 M erfordern daher stets die sorgfältige Prüfung, ob eine anwendbare Strafe ohne Freiheitsentzug durch zusätzliche Maßnahmen erzieherisch wirksamer gestaltet werden muß. Eine derartige Schadensverursachung wird daher bei Eigentumsstraftaten überwiegend den Ausspruch allein einer Geldstrafe ausschließen. Bei Verkehrsdelikten bietet sich insbesondere bei Vergehen nach § 200 StGB die Geldstrafe als Hauptstrafe an, da in Fällen des Eintritts schwerwiegenderer Folgen, vor allem von Personenschäden, regelmäßig qualifizierte Tatbestände (z. B. § 118 StGB) erfüllt sind. Darüber hinaus ist es die Regel, daß es bei diesen Straftaten bei der Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr bleibt. Schließlich sind die Anwendung der Geldstrafe als Hauptstrafe ausschließende Wiederholungsfälle relativ selten, so daß die hohe Anzahl der Geldstrafen gerade in dieser Deliktsgruppe keinen Anlaß zu Beanstandungen bietet. Das gilt auch im Hinblick auf den Rückgang der Übergaben an gesellschaftliche Gerichte, der im Interesse der Einwirkung auf die Verkehrssicherheit durch entsprechende strafrechtliche Mittel der gegenwärtigen Situation auf diesem Gebiet entspricht. Das Hauptproblem liegt hier jedoch bei der exakten Handhabung des gesetzlichen Tatbestands, d. h. in der Bekämpfung einer gewissen Tendenz, das Tatbestandsmerkmal „allgemeine Gefahr“ extensiv auszulegen. Bei Körperverletzungsdelikten wenden die Gerichte die Geldstrafe als Hauptstrafe im allgemeinen dann an, wenn die Tat nicht durch Brutalität oder besondere Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet ist, keine besonders schädlichen Folgen herbeigeführt wurden und der Täter einschlägig noch nicht in Erscheinung getreten ist. Es wird davon ausgegangen, daß auch bei diesen Delikten die Geldstrafe geeignet ist, den Schutz der körperlichen Integrität der Bürger zu gewährleisten und auf den Straftäter erzieherisch einzuwirken. Ergebnisse von Untersuchungen beweisen, daß die Gerichte die Geldstrafe bei dieser Deliktsgruppe sehr differenziert anwenden. Jedoch gibt es auch Fehlentscheidungen. So wurde ein Täter zu einer Geldstrafe verurteilt, obwohl die Tatumstände das nicht rechtfertigten. Der Verurteilte hatte unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung den Geschädigten ohne jede Veranlassung mit einem Messer angegriffen und zwei Stiche gegen dessen Körper geführt. Nur der Umstand, daß der Geschädigte einen Stoß Papiere in der Brusttasche hatte bzw. sich beim zweiten Stich rechtzeitig abwenden konnte, verhinderte schwerwiegende Folgen. Das Stadtbezirksgericht hat sich hier einseitig davon leiten lassen, daß nur geringe Folgen eingetreten waren, ohne zu erkennen, daß hier allein wegen der Gefährlichkeit der Tatbegehung der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug sehr bedenklich ist. In diesem wie in einigen anderen Verfahren haben die Gerichte nicht berücksichtigt, daß bei Körperverletzungsdelikten für die Entscheidung über die anzuwendende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht allein der Grad der Gesundheitsschädigung von Bedeutung sein kann. Ist die Gesundheitsschädigung das Ergebnis einer die körperliche Integrität eines anderen Bürgers schwerwiegend mißachtenden Einstellung oder kommt eine derartige Einstellung in der Art und Weise der Tatbegehung zum Ausdruck, dann ist für die Anwendung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kein Raum. Zur Bemessung der Höhe der Geldstrafe Unsere Untersuchungen haben ergeben, daß die Bemessung der Geldstrafe Probleme aufwirft, die von den Berliner Gerichten noch nicht voll bewältigt werden. Das ergibt sich nicht allein aus der Betrachtung der unterschiedlichen Höhe der Geldstrafen, die ohnehin keine gültigen Rückschlüsse zuließe. Es liegt im Wesen der Geldstrafe und in ihrer spezifischen Erziehungsfunktion, daß sie bereits wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Täter sehr unterschiedlich sein kann. Hinzu kommt, daß die Geldstrafe ebenso nach der Tatschwere differenziert werden muß. Daher sind die Untersuchungen davon ausgehend geführt worden, ob den ausgesprochenen Geldstrafen einheitliche Kriterien zugrunde liegen, da nur das der allein gültige Bezugspunkt sein kann. In einem Kassationsurteil hat das Präsidium des Stadtgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die Bemessung der Geldstrafe die gesetzlichen Kriterien der Strafzumessung des § 61 StGB uneingeschränkte Gültigkeit haben./4/ Wie bei jeder anderen Strafart sind Grundlage für die Bemessung der Strafgröße die Folgen der Tat, die Art und Weise ihrer Begehung sowie die Schuld des Täters, wobei sich für die Bemessung der Geldstrafe noch als zusätzliches Kriterium die gesetzliche Forderung nach der Empfindlichkeit des Eingriffs in die persönlichen Vermögensinteressen des Täters ergibt. Eine weitere Orientierung folgt aus § 36 Abs. 2 StGB, der Unter- und Obergrenze der Geldstrafe bestimmt und mit dem zum Ausdruck gebracht wird, daß unter bestimmten Umständen, etwa bei Rentnern, schon eine Geldstrafe von' 50 M ein empfindlicher Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Täter sein kann. Die Untersuchungen haben jedoch ergeben, daß gegenwärtig die Geldstrafe weder von der Tatschwere noch von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters her konsequent differenziert wird. Das ist bei Vergehen nach § 200 StGB besonders auffällig, da sich hier nach der Art des Fahrzeugs, dem Grad der alkoholischen Beeinflussung, dem Grad der verursachten allgemeinen Gefahr und den Motiven des Täters Vergleiche ermöglichende Momente ergeben. Die Untersuchungen erbrachten aber eine sehr unterschiedliche Anwendung. Die den Prinzipien der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechende Anwendung der Geldstrafe erfordert die Prüfung unter den Gesichtspunkten der objektiven Tatschwere, d. h. insbesondere der Folgen der Tat und der Art und Weise der Tatbegehung, der subjektiven Tatumstände, insbesondere der Art und Schwere der Schuld sowie der Motive des Täters, der wirtschaft- /4/ Vgl. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 16. November 1971 - Kass. S 19/71 - (NJ 1972 S. 24). 20;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 20 (NJ DDR 1973, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 20 (NJ DDR 1973, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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