Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 19 (NJ DDR 1973, S. 19); nehmer hervor, daß es notwendig ist, unversöhnlich die Auseinandersetzung mit der bürgerlichen Ideologie, der Theorie und Praxis des Antikommunismus und Revisionismus zu führen. Die Teilnehmer der Beratung nähmen ferner Erklärungen zur Frage der europäischen Sicherheit und Zusammenarbeit sowie zur Friedensregelung in Vietnam an. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Heusinger, empfing am 31. Oktober 1972 den zu einem mehrtägigen Erfahrungsaustausch in der DDR weilenden Vorsitzenden des Juristischen Komitees beim Ministerrat der Mongolischen Volksrepublik, Damuranguun Chorchoi, zu einem Arbeitsgespräch. Im Mittelpunkt der Unterredung stan- den Fragen der Verantwortung des Ministeriums der Justiz der DDR bei der weiteren Gestaltung der sozialistischen Rechtsordnung und Probleme bei der Gewährleistung der Gesetzlichkeit, Sicherheit und Ordnung. ♦ Der Konsultativrat für Urheberrecht beim Obersten Gericht beriet in seiner Sitzung vom 15. November 1972 Fragen der rechtlichen Stellung des Urhebers als Partner eines Arbeitsrechtsverhältnisses. Erörtert wurden u. a. die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Zivilrechtsverhältnissen bei schöpferischen Leistungen sowie praktische Probleme aus der Anwendung des § 20 URG (Urheberrecht und Arbeitsrechtsverhältnisse) im Vertragswesen sowie in anderen kulturellen Bereichen. Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Zur Anwendung der Geldstrafe Aus dem Bericht des Präsidiums des Stadtgerichts Den Gerichten ist die Aufgabe gestellt, den Schutz der sozialistischen Gesellschaft vor kriminellen Angriffen zu gewährleisten, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit im Großen wie im Kleinen zu garantieren und die Rechtssicherheit zu festigen. Dabei ist die Strafpraxis der Gerichte von besonderer Bedeutung, hängt doch von der richtigen Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des zuverlässigen Schutzes der sozialistischen Gesellschaft vor Straftaten wie der erzieherischen Einwirkung auf den Straftäter und ändere ab. Innerhalb der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kommt der Geldstrafe erhebliche Bedeutung zu. Die Berliner Stadtbezirksgerichte haben erkannt, daß auch die Geldstrafe richtig und differenziert angewandt geeignet ist, die Schutzfunktion des sozialistischen Strafrechts zu verwirklichen. Die Tätigkeit der Leitungsorgane des Stadtgerichts hat dazu beigetragen, daß bei den Stadtbezirksgerichten wichtige Grundsätze der Geldstrafenanwendung durchgesetzt worden sind. Es kömmt nunmehr darauf an, die Erkenntnisse zu vertiefen, insbesondere auf der Grundlage der Rechtsprechung die Stellung der Geldstrafe im System der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit exakter zu bestimmen sowie Kriterien für die Anwendung und die Bemessung der Geldstrafe zu formulieren. Der Anteil der Geldstrafen hat in den Jahren 1970 und 1971 zugenommen. Das ist darauf zurückzuführen, daß bei der Durchsetzung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 9. Juli 1971/1/ solche Auffassungen überwunden worden sind, die die Bedeutung der Geldstrafe bei der Entwicklung einer wirksamen Strafpraxis unterschätzten. Zum Anwendungsbereich der Geldstrafe Die gerichtliche Praxis entspricht im allgemeinen den Anforderungen, wie sie die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Strafzumessung/2/ entwickelt hat. Die Geldstrafe ist.da anzuwenden, wo der gesetzliche Strafrahmen sie als mögliche Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vorsieht und IV Beschluß zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens - I Pr 1 - 112 - 3/71 - (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15). 121 Vgl. dazu die Materialien der Plenartagung ln NJ 1972 S. 249 ff. von Groß-Berlin an das Plenum vom 6. September 1972 ausgehend vom Charakter und der Schwere der Straftat der wirksame Schutz der sozialistischen Gesellschaft wie die erzieherische Einwirkung auf den Täter gewährleistet ist. Die Tatsache, daß der Hauptanwendungsbereich der Geldstrafe auf bestimmte Deliktsgruppen beschränkt ist, ergibt sich in erster Linie aus der Gestaltung der gesetzlichen Strafrahmen. Die Gerichte erkennen richtig, daß die Geldstrafe da angebracht ist, wo die entstandenen Folgen einen nicht sehr schwerwiegenden Widerspruch zwischen dem Täter und der Gesellschaft offenbaren, die Straftat Ausdruck eines der in § 30 StGB genannten Kriterien ist. Mit dieser Praxis wird der Bedeutung der Geldstrafe Rechnung getragen und erkannt, daß sich ihr Anwendungsbereich nicht auf sog. leichte Vergehen beschränkt. Darauf hat das Plenum des Stadtgerichts bereits früher hingewiesen und hervorgehoben, daß die verursachten Folgen ein wesentliches Kriterium für die Anwendung der Geldstrafe sind. Diese Orientierung hat sich als richtig erwiesen. Ausgehend von den Ergebnissen der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts läßt sich diese Orientierung für die Deliktsgruppen, in denen Geldstrafen hauptsächlich angewandt werden, folgendermaßen weiterentwickeln: Bei Eigentumsdelikten wird die objektive Tatschwere u. a. durch die verursachten Vermögensschäden bestimmt. In ihnen objektiviert sich im allgemeinen der Grad der Schuld und auch der Intensität der Tat, so daß die Schadenshöhe unter Berücksichtigung insbesondere der Motivation auch für die Geldstrafenanwendung ein wichtiges Kriterium darstellt. Dabei ist die Zulässigkeit der Geldstrafe einerseits von den Kriterien für die Übergabe eines derartigen Verfahrens an ein gesellschaftliches Gericht, andererseits aber davon abhängig zu machen, unter welchen Voraussetzungen die Anwendbarkeit einer Verurteilung auf Bewährung zu prüfen ist. Im Regelfall wird eine Schadensverursachung von wesentlich mehr als 400 M eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht nicht mehr zulassen./3/ Ausgehend von den Differenzierungsgrundsätzen, wie sie sich vor allem auch aus § 61 StGB ergeben, wird bei derartigen Schadensverursachungen eine Übergabe nur dann mög- 131 Vgl. Schumann, „Probleme der Strafzumessung bei Eigentumsdelikten“, NJ 1972 S. 257 f. 19;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 19 (NJ DDR 1973, S. 19) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 19 (NJ DDR 1973, S. 19)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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