Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 377 (NJ DDR 1972, S. 377); tikbeschlüsse abschriftlich zur Kenntnis zu bringen, um den Gewerkschaften Gelegenheit zu geben, ihrerseits auf die Behebung von Mängeln Einfluß zu nehmen. Viele Direktoren von Kreis- und Bezirksgerichten haben in ihren Berichten den Wunsch ausgesprochen, die Gewerkschaften mögen stärker von ihrem Recht Gebrauch machen, den Ausspruch von Gerichtskritiken zu beantragen bzw. auch anzuregen, daß bestimmte Verfahren in Betrieben ausgewertet werden. Die Statistik des Jahres 1971 weist aus, daß hinsichtlich der Gerichtskritiken, der Verhandlung von Verfahren in Betrieben sowie der Auswertung von Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit zahlenmäßig Fortschritte gemacht wurden. Dennoch sind noch nicht alle Möglichkeiten genutzt worden. Wichtig scheint uns zu sein, daß die Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit, z. B. Betriebsverhandlungen, nicht dazu führen dürfen, Werktätige von der Produktion abzuhalten und dadurch volkswirtschaftliche Verluste zu verursachen. Zur gewerkschaftlichen Mitwirkung und Prozeßvertretung Beachtlich ist das Anwachsen der gewerkschaftlichen Mitwirkung und der gewerkschaftlichen Prozeßvertretung in den Verfahren vor den Kreisgerichten. Nunmehr wirken in fast 52 % der Verfahren Gewerkschaftsvertreter mit. Dabei zeigen Bezirke wie Gera und Magdeburg besonders gute Ergebnisse, während die Bezirke Potsdam und Schwerin den Erfordernissen und Möglichkeiten nicht voll gerecht werden. Kritisch muß die gewerkschaftliche Prozeßvertretung in den Verfahren vor den Bezirksgerichten gewertet werden. Bei der Kompliziertheit, die die Verfahren zweiter Instanz aufweisen, wäre es in größerem Umfange geboten, daß die Werktätigen durch Gewerkschaftsfunktionäre vertreten werden. Viele Gerichte bewerten die Tätigkeit von Prozeßvertretergruppen bei den Kreisvorständen positiv. Sie heben hervor, daß sich hierdurch die Qualität der gewerkschaftlichen Mitwirkung und Prozeßvertretung verbessert hat. Allgemein treten mehr Funktionäre der Kreisvorstände als Funktionäre der Betriebsgewerkschaftsorganisationen in den gerichtlichen Verfahren auf. Im Bezirk Gera hat sich der Anteil von Funktionären der Kreisebene und betrieblicher Funktionäre jetzt etwa auf je 50% verändert. Ehrenamtliche Mitarbeit an der Rechtsprechung Die von den Gewerkschaften als Arbeitsrechtsschöffen vorgeschlagenen und direkt in den Betrieben bzw. durch die Bezirkstage gewählten Werktätigen legen eine hervorragende Aktivität an den Tag. In ihrer Person übt die Arbeiterklasse unmittelbar die Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen aus. Über die Schöffen erhalten die Richter vielfältige Informationen über die Situation in den Betrieben, über Probleme bei der Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts und über die Wirkung gerichtlicher Entscheidungen. Die Schöffen ihrerseits treten in den Betrieben vorbildlich für die Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts ein, sie arbeiten eng mit den Konfliktkommissionen zusammen und knüpfen die Verbindungen zwischen Gerichten und Betrieben enger. Bei allen Berichterstattungen konnte hervorragenden Schöffen für ihre Tätigkeit gedankt werden. Angesichts des Steigens der Arbeitsstreitfälle bei den staatlichen Gerichten besteht kein Grund zu der Annahme, daß die Anzahl der von den Konfliktkommissionen beratenen und entschiedenen Streitfälle im Ver- Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Verjährung der von gesellschaftlichen Gerichten ausgesprochenen Geldbuße oder Ordnungsstrafe vom 6. Juni 1972 - I PrB 1 - 112 - 2/72 ln der Praxis der Gerichte gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, wann die Verwirklichung einer durch ein gesellschaftliches Gericht ausgesprochenen Geldbuße oder Ordnungsstrafe verjährt. Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung durch die Gerichte wird folgendes festgelegt: 1. Die Verwirklichung von Geldbußen, die durch gesellschaftliche Gerichte gemäß §§34 Abs. 2, 49 Abs. 2, 53 Abs. 2 KKO und §§ 26 Abs. 2, 41 Abs. 2, 45 Abs. 2, 49 Abs. 2 SchKO ausgesprochen wurden, verjährt in zwei Jahren. 2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. der abschließenden Entscheidung über den Einspruch (§§58 Abs. 1, 59 KKO, §§54 Abs. 1, 55 SchKO). 3. Innerhalb der Verjährungsfrist kann der Beschluß, falls die Geldbuße nicht freiwillig bezahlt wird, auf entsprechenden Antrag für vollstreckbar erklärt werden (§61 Abs. 2 Satz 2 KKO, §59 Abs. 2 Satz 2 SchKO). Eine Vollstreckung von Geldbußen nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ist nicht zulässig. 4. Diese Regelung gilt auch für die Vollstreckung von Ordnungsstrafen, die von Schiedskommissionen gemäß §16 Abs. 2 und 3 SchKO ausgesprochen werden (§§58 Abs. 2, 59 Abs. 2 Satz 2 SchKO). gleich zu früheren Jahren zurückgegangen ist. Untersuchungen in einigen Kreisen bestätigten, daß ‘auch heute die Konfliktkommissionen in etwa 93% der zu ihnen gelangenden Arbeitsstreitfälle endgültig entscheiden. Nur gegen etwa 7% ihrer Entscheidungen wird Einspruch bei den staatlichen Gerichten erhoben. Die Berichterstattungen boten Gelegenheit, die hervorragende Tätigkeit der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte insgesamt zu würdigen und einzelne Mitglieder von Konfliktkommissionen auszuzeichnen. Die Direktoren der Gerichte konnten immer wieder hervorheben, daß die Konfliktkommissionen auch komplizierte Streitfälle mit bemerkenswertem Fleiß und guten Ergebnissen gelöst haben. Die geringe Anzahl von Einsprüchen gegen Beschlüsse der Konfliktkommissionen stellt hohe Anforderungen an die Leitungstätigkeit der staatlichen Gerichte wie auch an die Schulungsarbeit der Gewerkschaften. Der Einsatz der Richter bei der Schulung der Konfliktkommissionen wurde von den Vorständen des FDGB durchgehend hervorgehoben. Allerdings auch kritisch wurde bemerkt, daß es noch nicht immer gelungen ist, die Schulungen kontinuierlich durchzuführen und dabei alle Mitglieder der Konfliktkommissionen einzubeziehen. Teilweise werden nur die Vorsitzenden der Konfliktkommissionen erfaßt. Verschiedentlich finden Erfahrungsaustausche mit Konfliktkommissionen bestimmter Zweige statt, die Gelegenheit geben, Probleme des betreffenden Zweiges konkreter zu behandeln. Vom Kreisgericht Wernigerode wird hervorgehoben, daß regelmäßig an einem Tag in der Woche Konsultationen für die Mitglieder der Konfliktkommissionen 377;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der und Übersiedlungen. Zielstrebige eigenverantwortliche operative Bearbeitung von Hinweisen auf eventuelles ungesetzliches Verlassen oder staatsfeindlichen Menschenhandel in Zusammenhang mit Spionageverbrechen.

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