Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 376 (NJ DDR 1972, S. 376); Transport- und des Nachrichtenwesens läßt den Schluß zu, daß die gesetzlichen Rechte und Interessen der Werktätigen in diesen Bereichen von den Betrieben noch nicht ausreichend gewahrt werden. Wegen der stetig steigenden Tendenz fällt die Gruppe der Streitfälle wegen Disziplinarmaßnahmen der Betriebe auf. Ihre Anzahl ist im Jahre 1971 im Vergleich zu 1970 um 54 % gestiegen. Anlaß für die Einsprüche der Werktätigen waren zu einem beachtlichen Teil unzureichend durchgeführte Disziplinarverfahren, in denen der betreffende Werktätige häufig nicht gehört wurde und die den Arbeitskollektiven wie den Gewerkschaften keine Möglichkeit der Mitwirkung boten. Damit wird der mit der disziplinarischen Verantwortlichkeit angestrebte erzieherische Einfluß stark beeinträchtigt. Deshalb wird als zweckmäßig angesehen, der Durchführung der Disziplinarverfahren und den dabei auftretenden rechtlichen Fragen entsprechendes Augenmerk zu widmen, um hier schnell zu positiven Veränderungen zu kommen. Teilweise Wehren sich die Werktätigen aber auch gegen berechtigte Disziplinarmaßnahmen wegen der weiteren damit verknüpften Folgen hinsichtlich der Jahresendprämie oder anderer Prämiierungen und Belohnungen. Nicht immer verstehen die Betriebe, die ihnen gegebenen Möglichkeiten sinnvoll und differenziert anzuwenden, so daß es zur Häufung von Maßnahmen kommt, die dann nicht mehr in einem richtigen Verhältnis zur Schwere der Disziplinverletzung stehen. Die gerichtliche Statistik läßt keine Aussage darüber zu, in wieviel Fällen die Werktätigen zur Durchsetzung berechtigter Interessen und Rechte die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen mußten, in wieviel Fällen Betriebe berechtigt bzw. unberechtigt Maßnahmen der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit zur Anwendung brachten usw. Einzelne Kreisgerichte haben im Zusammenhang mit der Berichterstattung die von ihnen abgeschlossenen Verfahren daraufhin speziell ausgewertet. Sie kamen dabei zu dem Ergebnis, daß rund 50 0 o der Streitfälle zugunsten der Werktätigen entschieden wurden. Ähnliche Ergebnisse zeitigten auch Untersuchungen des Obersten Gerichts in einigen Kreisen. Es wird ein wichtiges Anliegen bei der derzeit vorbereiteten Neugestaltung der Statistik in Arbeitsrechtssachen sein, zuverlässige Antwort auf die Frage zu bekommen, welches Ergebnis die Streitfälle zugunsten der Werktätigen bzw. der Betriebe hatten, da sich hieraus weiterführende Schlußfolgerungen für die gerichtliche Tätigkeit wie auch für die Gewerkschaftsarbeit ableiten lassen. Fragen der Leitung der Arbeitsrechtsprechung Bei den Berichterstattungen haben die Vorstände des FDGB die Qualität der Arbeitsrechtsprechung vielfach als gut eingeschätzt. Gegen 12% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurde Einspruch (Berufung) bei den Bezirksgerichten eingelegt. Die Qualität der Arbeitsrechtsprechung kann auch dadurch gewinnen, daß die Möglichkeiten genutzt werden, durch eine präzise Argumentation die Überzeugungskraft der Entscheidungen zu erhöhen. Allerdings darf dabei das Gebot rationeller Arbeitsweise nicht verletzt werden, nach dem in den Entscheidungsgründen ein Höchstmaß an Konzentration der Darlegungen anzustreben ist. Durch die Rechtsprechung der Bezirksgerichte in Be-rufungs- und Kassationsverfahren sowie durch die Leitungstätigkeit der Präsidien und Plenen wird in ausreichendem Maße auf die Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte Einfluß genommen. Hinzu kommen Fachrichtertagungen, die in den meisten Bezirken re- 376 gelmäßig stattfinden, Konsultationen der Richter wie auch kritische Verfahrensauswertungen, die insbesondere den auf dem Gebiete des Arbeitsrechts noch nicht erfahrenen Richtern eine wesentliche Hilfe gewähren. Zur Verfahrensdauer in Arbeitsrechtssachen Bei den Berichterstattungen in verschiedenen Kreisen und Bezirken hat die Verfahrensdauer in Arbeitsrechtssachen Anlaß zu kritischen Bemerkungen der FDGB-Vorstände gegeben. Das Oberste Gericht unterstützt voll die Auffassung der Gewerkschaft, daß die arbeitsrechtlichen Verfahren zügig und konzentriert durchgeführt und abgeschlossen werden müssen. Der Anteil der Verfahren, deren Erledigung über sechs Wochen dauerte, ist gegenüber 1970 zurückgegangen. Es ist eine beachtliche Leistung der Richter, daß der Bestand an Arbeitsrechtssachen Ende 1971 niedriger lag als Ende 1970, obwohl ein höherer Arbeitsumfang zu bewältigen war. Abgesehen von den Bezirken Rostock, Potsdam und Halle haben die anderen Bezirke die Arbeitsvorräte teilweise spürbar senken können. Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Verfahrensdauer weiter positiv zu beeinflussen. Durch verschiedene Leitungsmaßnahmen des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte wird z. B. der Erscheinung entgegengewirkt, daß Richter nach Eingang der Arbeitsrechtssache nicht sofort die notwendigen Verfügungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung treffen. Auch die Sorgfalt bei der Auswahl der Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat Einfluß auf die Verfahrensdauer. So weist der Bezirk Potsdam bei der Erledigung von Arbeitsrechtssachen nicht nur eine durchschnittlich sehr lange Bearbeitungsdauer aus, er hat auch einen über dem Durchschnitt liegenden Anteil von Verfahren, zu deren Erledigung zwei und mehr Termine erforderlich waren. Die konsequente Umsetzung der vom Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts allen Gerichten gegebenen Anleitung zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts (NJ 1971 S. 568 ff.) wird sich im Sinne des gewerkschaftlichen Anliegens positiv auswirken. Andererseits muß jedoch eingeschätzt werden, daß die gegebenen Bedingungen bei den Gerichten nicht gestatten, die überwiegende Anzahl der Verfahren innerhalb der Frist des § 23 AGO durchzuführen. Zum Zusammenwirken zwischen Gerichten und Gewerkschaften Vielfältig sind die Methoden des Zusammenwirkens zwischen Gerichten und Gewerkschaften, die sich bei der Vorbereitung der Berichterstattungen herausgebildet haben bzw. vertieft werden konnten. Verschiedentlich sind Berichterstattungen mit Rechtskonferenzen der Gewerkschaften verbunden worden, teilweise dienten Rechtskonferenzen auch der Vorbereitung der Berichterstattung oder ihrer Auswertung. Als nützlich hat sich in verschiedenen Kreisen und Bezirken erwiesen, daß über die Berichte der Direktoren der Gerichte zuvor in der Rechtskommission des jeweiligen Vorstandes beraten wurde, was insbesondere der kollektiven Vorbereitung des Standpunktes des Vorstandes zum Bericht nützlich war. Im Bezirk Gera werden z. B. von den Gerichten den Vorständen des FDGB Informationen über Schwerpunkte der Rechtsprechung zur Verfügung gestellt, die es den Vorständen ermöglichen, sich mit bestimmten Problemen der Arbeitsrechtsprechung gründlicher zu beschäftigen. Einzelne Kreisgerichte sind dazu übergegangen, den Kreisvorständen des FDGB bzw. anderen Gewerkschaftsleitungen Kri-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungs-feindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungs -feindlichen, und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Prinzips ist. Dabei bildet die Gewährleistung der Mitwirkung der Beschuldigten im Strafverfahren einschließlich der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Verteidigung eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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