Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 754 (NJ DDR 1972, S. 754); mativzuschlag von über 10 000 M zu erhalten, ohne daß bei ihm die Absicht einer persönlichen Bereicherung vorlag. Zum Rückfall i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB Bei Tätern, die zweimal mit Freiheitsstrafen vorbestraft waren, wurde z. T. von der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht, wenn sie Straftaten in geringem Umfang begangen hatten. Hier ist folgendes zu beachten: Wird eine Handlung von einem zweimal mit Freiheitsstrafe vorbestraften Täter begangen, die von ihrer materiellen Schwere her im Verfehlungsbereich liegt, so ist der Tatbestand des Verbrechens gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB dann nicht gegeben, wenn allein wegen des Umstandes der Vorbestraftheit das Vorliegen einer Verfehlung verneint wird. Durch die Vorbestraftheit liegt ein „erschwerender Umstand“ i. S. des § 161 StGB vor, so daß diese Handlung keine Verfehlung, sondern eine Straftat (ein Vergehen) ist. In einem derartigen Fall kann der gleiche Fakt (nämlich die Vorbestraftheit), der die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vergehen begründet, nicht noch einmal zur Begründung als Verbrechen verwendet werden, sonst würde gegen § 61 Abs. 3 StGB verstoßen werden. Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, wenn neben der Rückfälligkeit noch andere in § 161 StGB festgelegte Tatbestandsmerkmale (wie große Intensität, grobe Mißachtung der Vertrauensstellung) bei einer an sich im Verfehlungsbereich liegenden Handlung gegeben sind. Dann liegen mehrere Umstände vor, die jeder für sich betrachtet diese Handlung zum Vergehen qualifizieren, die insgesamt aber die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB erfüllen, es sei denn, daß die Bestimmung der außergewöhnlichen Strafmilderung anzuwenden ist./32/ Problematisch und noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie die Tatschwere solcher Rückfallstraftaten einzuschätzen ist, die von der materiellen Schwere her wenig über dem Verfehlungsbereich liegen. Nach unserer Auffassung darf auch bei diesen Straftaten die Höhe des Schadens nicht isoliert betrachtet werden. Die Tatschwere wird durch alle objektiven und subjektiven Umstände bestimmt. In sie geht über die Schuld der Umstand der Vorbestraftheit als ein die Tatschwere erhöhender Faktor ein. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die erneute Straftat lediglich der formelle Anlaß ist, sie zum Verbrechen zu erklären. Vielmehr kommt es darauf an, auch die erneute Straftat eines Rückfälligen nach den Grundsätzen des § 61 StGB zu beurteilen. Dabei ist die Tatsache der Vorbestraftheit zwar ein wesentliches, aber dennoch nur e i n Kriterium für die Strafzumessung. Daraus ergibt sich, daß bei erneuten Straftaten, die unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände sich als im geringen Maße gesellschaftswidrig darstellen, ggf. auch über die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB eine richtige und gerechte Strafe gefunden werden kann. Da in der Regel die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 StGB gegeben sind, nämlich daß der Täter aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat, wird grundsätzlich auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müssen. Zur Leitungstätigkeit bei der Bekämpfung der Eigentumskriminalität Die verstärkte Kontrolle und Anleitung der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Eigentumskriminalität muß vor allem auf folgende Punkte konzentriert werden: 732/ Vgl. OG, Urteil vom 26. Juli 1972 - 2 Zst 32/72 - (NJ 1972 S. 651). zügige Bearbeitung der Strafverfahren sofort nach Anklageerhebung; differenzierte Strafzumessung unter Beachtung aller in §§30, 39 ff., 61 StGB enthaltenen Kriterien; wirksame Ausgestaltung der Strafen ohne Freiheitsentzug und Kontrolle des Bewährungsprogramms in den erforderlichen Fällen, vor allem mit Hilfe der Arbeitskollektive; Auswertung der Ursachen und Bedingungen von Eigentumsstraftaten mit den Leitern und Kollektiven in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten (z. B. Gerichtskritik und Hinweise) bei Mängeln auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit; Verbesserung des Inhalts und der Methoden der Öffentlichkeitsarbeit zur Mobilisierung der Bevölkerung für den Schutz des sozialistischen Eigentums. Erfahrungen aus verschiedenen Bezirken beweisen, daß die Einschätzung der Ergebnisse der Rechtsprechung bei Eigentumsdelikten zweckmäßig und wirksam mit der Kontrolle der Durchsetzung anderer Leitungsdokumente des Obersten Gerichts verbunden werden kann. Das betrifft vor allem die Verwirklichung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21), der Dokumente der 22. und der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Strafzumessung und des Beschlusses des Präsidiums vom 5. Mai 1971 zur rationellen Gestaltung der Strafverfahren. Die Einschätzung der Umsetzung dieser Dokumente im Zusammenhang mit Arbeitsergebnissen auf bestimmten Sachgebieten trägt besser zur Klärung von Problemen bei und erhöht die Qualität der Rechtsprechung in politisch-ideologischer und fachlicher Hinsicht. Bewährt hat sich die Auswertung der in den Strafverfahren festgestellten begünstigenden Faktoren für die Eigentumskriminalität auf Sicherheitskonferenzen in Betrieben und im Zusammenhang mit Berichterstattungen der Gerichte vor den örtlichen Volksvertretungen oder ihren Räten. Eine gute Arbeitsweise hat das Stadtbezirksgericht Ber-lin-Lichtenberg entwickelt. Es führte im Wohnungsbaukombinat eine Beratung mit Schöffen, Mitgliedern der Konfliktkommissionen sowie Leitungskräften des Kombinats durch, auf der der Direktor des Stadtbezirksgerichts referierte. Auf die Vorbereitung dieser Beratung hat sich sehr positiv ausgewirkt, daß die Konzeption dafür vom Stadtgericht von Groß-Berlin verabschiedet wurde. Das Stadtgericht selbst und andere Stadtbezirksgerichte trugen zur Ausarbeitung des Referats bei. Das war u. a. deshalb nützlich, weil in anderen Stadtbezirken ebenfalls Betriebe liegen, die zum Wohnungsbaukombinat gehören, und weil in Strafverfahren anderer Stadtbezirksgerichte Zusammenhänge zum Kombinat sichtbar wurden. Es ist vorgesehen, ähnliche Beispiele auch in anderen Stadtbezirken zu schaffen. Auf diese Weise kann die Effektivität der Kriminalitätsbekämpfung über einen Stadtbezirk bzw. Kreis hinaus wesentlich erhöht werden. Entscheidend ist aber, daß die Gerichte in Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt und in Auswertung von Strafverfahren darauf hinwirken, daß die Leiter von Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen entsprechend ihrer Verantwortung gemäß Art. 3 StGB konkrete Maßnahmen zur Verhütung von Rechtsverletzungen 75 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 754 (NJ DDR 1972, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 754 (NJ DDR 1972, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Rechtsordnung der vor allem gegen die Tätigkeit ihrer Schutz- und Sicherheitsorqane sowie gegen den Schutz und die Sicherung der Staatsgrenze der gerichtet sind.

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