Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 747 (NJ DDR 1971, S. 747); über das künftige ZGB im wesentlichen Rechnung getragen. Danach soll der Erwerb des Eigentumsrechts an einer Sache nur dann eintreten, wenn der Veräußerer selbst Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll aber auch künftig Das Recht des Angeklagten, gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, ist ein wesentlicher Bestandteil seines Rechts auf Verteidigung (§ 61 Abs. 1 StPO). Im Zusammenhang mit dem möglichen Verzicht auf Rechtsmittel (§ 286 Abs. 1 StPO) gibt es trotz mehrerer Entscheidungen und Hinweise (vgl. z. B. OG, Beschl. vom 12. Juli 1968 - 1 b Ust 28/68 - NJ 1968 S. 537, und BG Cottbus, Urteil vom 27. Juni 1969 -1 BSB 16/69 - NJ 1969 S. 779 mit einer Anmerkung von Schindler/ Pompoes) bei einigen Gerichten Unklarheiten über den Zeitpunkt und die Form des Rechtsmittelverzichts. Insbesondere kommt es noch vor, daß von einigen Gerichten ein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird. Das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts hat daher diese Frage beraten und vertritt dazu folgende Auffassung: Die Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung erster Instanz schließt mit einer mündlichen Belehrung über das zulässige Rechtsmittel und über das Recht auf Einsicht in das Protokoll sowie auf dessen Berichtigung und Ergänzung (§ 246 Abs. 4 StPO). Dem Angeklagten muß in verständlicher Weise erläutert werden, in welchem Zeitraum, wo und in welcher Form das Rechtsmittel eingelegt werden kann. Ihm sollte aber auch gesagt werden, daß er auf ein Rechtsmittel verzichten kann. Der Verzicht kann ausdrücklich erklärt oder auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Angeklagte die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ohne Erklärung verstreichen läßt. Nach der mündlichen Rechtsmittelbelehrung ist dem Angeklagten eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung auszuhändigen (§ 246 Abs. 4 StPO). Damit ist die gerichtliche Hauptverhandlung abgeschlossen. Das Protokoll über die Hauptverhandlung hat auszuweisen, ob die zwingend vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist (§ 253 Abs. 1 Ziff. 7 StPO). Demnach können in das Protokoll über die Hauptverhandlung Erklärungen des Angeklagten über die Einlegung der Berufung oder den Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht aufgenommen werden. Mit dieser schriftlichen Rechtmittelbelehrung soll dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, sich unbefangen und gründlich außerhalb der gerichtlichen Hauptverhandlung innerhalb der Frist von einer Woche ausnahmsweise gutgläubiger Erwerb an beweglichen Sachen,' die im Einzelhandel gekauft oder im Wege der Versteigerung erworben wurden, möglich sein. Das gleiche soll für Inhaberpapiere und Geld zutreffen. FRITZ SCHUMANN, Richter am Obersten Geriäit nach Verkündung des Urteils (§ 288 Abs. 1 StPO) zu überlegen, ob er Berufung einlegen oder auf das Rechtsmittel verzichten will. Damit wird vermieden, daß der Angeklagte diese für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Wahrung des Rechts auf Verteidigung so wichtige und soweit es den Verzicht betrifft unwiderrufbare Entscheidung unter dem unmittelbaren Eindruck der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung unüberlegt trifft. Diese gesetzliche Regelung gibt dem Angeklagten die Möglichkeit, sich vor seiner Entscheidung mit seinem Verteidiger oder mit seinen Angehörigen und anderen Personen zu beraten. § 246 Abs. 4 StPO entspricht den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Strafrechtspflege, insbesondere dem in Art. 4 StGB und § 6 StPO formulierten Grundanliegen des Schutzes der Würde und der Rechte der Menschen im sozialistischen Strafverfahren und der daraus folgenden Rechtsstellung des Angeklagten im sozialistischen Strafprozeß. Zu seinem Recht auf aktive Mitwirkung am gesamten Strafverfahren gehört auch sein uneingeschränktes Recht, gegen jede erstinstanzliche Entscheidung eines Kreis- oder Bezirksgerichts Berufung oder Beschwerde einzulegen. Daraus ergibt sich: Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils, zu der die mündliche Rechtsmittelbelehrung und die Aushändigung einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung gehört (§§ ’ 240, 246 Abs. 2 und 4 StPO). Mit der Feststellung, ob diesen Forderungen entsprochen worden ist, schließt das Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 253 Abs. 1 Ziff. 7 StPO). Erklärungen des Angeklagten über das Einlegen einer In der Praxis ergab sich wiederholt die Frage, wie das Gericht ein Verfahren beenden muß, in dem nach einem Aussetzungsbeschluß gemäß § 15 FVerfO die klagende Partei weder die Rücknahme der Klage erklärt noch einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellt. Das Gericht weiß im allgemeinen nicht, wie sich die Beziehungen der Parteien zueinander gestaltet haben und kann deshalb weder vermuten, daß sich das Scheidungsbegehren erledigt hat, noch unterstellen, daß die Berufung oder den Verzicht auf ein Rechtsmittel dürfen nicht in das Protokoll aufgenommen werden. In der mündlichen Rechtsmittelbelehrung ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, daß ihm eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wird und daß er sieh nach gründlicher Überlegung darüber schlüssig werden muß, ob er ein Rechtsmittel einlegen oder gemäß § 286 Abs. 1 StPO darauf verzichten will. Will der Angeklagte vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten, so muß er diese Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle (Geschäftsstelle) erklären, selbst schriftlich einreichen oder durch einen Rechtsanwalt schriftlich erklären lassen. Dasselbe gilt für die Rücknahme eines Rechtsmittels (§ 286 Abs. 1 StPO). Die teilweise noch übliche Frage des Vorsitzenden des Gerichts an den Angeklagten, ob er sofort nach der Verkündung des Urteils auf ein Rechtsmittel verzichten will, hat zu unterbleiben. Da die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils abschließt, haben Erklärungen des Angeklagten über das Urteil keine Rechtsfolgen. Ist fehlerhafterweise ein „Rechtsmittelverzicht“ des Angeklagten in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen worden, so führt das nicht zum Verlust seines Rechts auf Einlegung der Berufung. Eine gemäß § 288 StPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung darf also wegen dieses Vermerks im Protokoll der Hauptverhandlung nicht als unzulässig verworfen werden (§ 293 Abs. 2 StPO). Ist irrtümlicherweise die Erklärung des Angeklagten, daß er gegen das soeben verkündete Urteil Berufung einlege, in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen worden, anstatt den Angeklagten richtig über die Formvorschriften zu belehren, so hat diese Erklärung zwar keine unmittelbaren Rechtsfolgen. In der Regel werden damit aber die Voraussetzungen für die Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung gegeben sein (§ 79 StPO). Dr. HERBERT POMPOES, Richter, und Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Fortführung des Verfahrens erforderlich ist. Geht man davon aus, daß die Aussetzung des Verfahrens erfolgte, weil entsprechend der gesetzlichen Voraussetzung begründete Aussichten bestanden, daß sich die Parteien miteinander aussöhnen, so folgt daraus, daß im Vordergrund der Überlegungen, wie das Verfahren unter den genannten Voraussetzungen beendet werden soll, der Gedanke zu stehen hat, die Ehe zu erhalten. Dieser Ausgangspunkt sollte das Gericht ver- Zum Rechtsmittelverzicht des Angeklagten Die Beendigung des Eheverfahrens nach einer Aussetzung 747;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 747 (NJ DDR 1971, S. 747) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 747 (NJ DDR 1971, S. 747)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge werden den Leitern und Mitarbeitern insgesamt noch konkretere und weiterführende Aufgaben und Orientierungen zur Aufklärung und zum Nachweis staatsfeindlicher Tätigkeit und schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht zur direkten Bearbeitung feindlich-negativer Personen, und Personenkreise sowie zur Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet eingesetzt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X