Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 748 (NJ DDR 1971, S. 748); anlassen, sehr zurückhaltend zu verfahren und die Parteien nicht zu drängen, sich zu einer Klagrücknahme oder zur Fortsetzung des Verfahrens zu entschließen. Anderenfalls könnten sieh die Parteien zu Entscheidungen veranlaßt sehen, die den Stand der ehelichen Beziehungen ungenügend berücksichtigen. Diese Problematik wird deutlich, wenn man sich die verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten in einem ausgesetzten Verfahren näher betrachtet : Verläuft die Aussetzungszeit erfolgreich, so werden die Parteien im allgemeinen von sich aus während oder am Ende der Aussetzungszeit mitteilen, daß sie sich ausgesöhnt haben, und der Kläger wird die Rücknahme der Klage erklären. Gelingt den Ehegatten eine Aussöhnung nicht, kommt in der Regel, meist noch während der Aussetzungszeit, der Antrag, das Verfahren fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht, falls nicht bereits im Streitverfahren verhandelt worden war, auf der Grundlage der bisherigen Verhandlung den Beschluß zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung zu fassen (§ 16 FVerfO) und Termin anzusetzen. Entgegen der Ansicht einiger Gerichte ist es, wenn der Aussetzungsbeschluß in der Aussöhnungsverhandlung ergangen war, nicht erforderlich, nochmals einen Termin zur Aussöhnungsverhandlung anzusetzen, um auf Grund einer mündlichen Verhandlung den Beschluß zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung zu fassen. Da in solchen Fällen ein nochmaliger Aussöhnungsversuch kaum Aussicht auf Erfolg hat, ist es möglich nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt einer konzentrierten rationellen Verfahrensdurchführung , sofort die streitige Verhandlung anzuberaumen. Allerdings sollte das Gericht die Beweiserhebung gut vorbereiten, um zu sichern, daß sie in einem Termin abgeschlossen werden kann. Ebenso sollte es durch prozeßleitende Verfügungen darauf hinwirken, daß sich die Parteien hinsichtlich der nach § 18 FVerfO ver- bundenen Ansprüche eingehend erklären, um etwaige Verzögerungen bei der Erledigung des Verfahrens zu vermeiden. Schließlich bleiben als dritte Gruppe die Verfahren, in denen sich die Parteien nicht erklären. Ihr Schweigen deutet darauf hin, daß sie selbst noch nicht recht wissen, wie sie sich entscheiden wollen. Es wäre deshalb unter dem Gesichtspunkt der Eheerhaltung nicht gut, sie zu einem Entschluß zu drängen. Das Gericht sollte nach einer angemessenen Frist nach Ablauf der Aussetzungszeit lediglich anfragen, ob die Klage zurückgenommen wird. Wenn sich der Kläger hierauf nicht erklärt, sollte das Verfahren ohne weitere Anmahnung gemäß § 13 der Aktenordnung für die Kreis- und Bezirksgerichte vom 3. Mai 1957 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1957, Nr. 4/5) drei Monate nach Beendigung der Aussetzungsfrist weggelegt werden. Dr. URSULA ROHDE, Richter am Obersten Gericht Rechtsprechung Strafrecht §§ 363, 364 Abs. 1, 248 Abs. 1 StPO. Bei einer endgültigen Einstellung des Verfahrens unter den in § 248 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen gilt für die Entscheidung über die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der der StPO innewohnende Differenzierungsgrundsatz. Dieser kann im Ergebnis dazu führen, daß die notwendigen Auslagen des Angeklagten dem Staatshaushalt, dem Angeklagten oder auch, angemessen verteilt, beiden auferlegt werden. Die im Urteil des Obersten Gerichts vom 18. April 1969 5 Zst 4/69 (NJ 1969 S. 410 f.) vertretene Auffassung, bei einer endgültigen Einstellung des Verfahrens habe die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens nach den Grundsätzen der Auslagenentscheidung bei Freispruch (§ 366 StPO) zu erfolgen, wird aufgegeben. OG, Urt. vom 4. August 1971 - 5 Zst 5/71. Das Kreisgericht hat durch Beschluß vom 12. März 1970 das Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 248 Abs. 1 Ziff. 3 StPO endgültig eingestellt und die Auslagen des Verfahrens nach § 364 Abs. 1 StPO dem Staatshaushalt auferlegt. Am 22. April 1970 reichte der Angeklagte eine Aufstellung über die ihm entstandenen notwendigen Auslagen ein und bat um deren Erstattung. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1970 wies das Kreisgericht dieses Gesuch mit der Begründung ab, es habe in dem Beschluß vom 12. März 1970 lediglich die Auslagen des Verfahrens dem Staatshaushalt auferlegt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten könnten nicht erstattet werden, weil das Verfahren eingestellt worden sei. Auf die Beschwerde des Angeklagten hob das Bezirksgericht den Beschluß des Kreisgerichts vom 16. Oktober 1970 auf. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 18. April 1969 5 Zst 4/69 (NJ 1969 S. 410) legte es die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten gemäß § 366 Abs. 2 StPO dem Staatshaushalt auf. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der genannten Beschlüsse zuungunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Bezirksgerichts und der Beschluß des Kreisgerichts vom 16. Oktober 1970 verletzen das Gesetz durch unrichtige Anwendung prozeßrechtlicher Bestimmungen. In dem das Verfahren einstellenden Beschluß des Kreisgerichts wurden die Auslagen des Verfahrens dem Staatshaushalt auferlegt. Das Kreisgericht ist dabei richtig von dem Grundsatz ausgegangen, daß jede das Verfahren endgültig einstellende Entscheidung bestimmen muß, wer die Auslagen zu tragen hat (§ 362 Abs. 1 StPO). Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind in der Entscheidung nicht dem Staatshaushalt auferlegt worden. Der Angeklagte hat gegen den Beschluß keine Beschwerde eingelegt, so daß die Entscheidung am 24. März 1970 rechtskräftig wurde. Das Schreiben .'les Angeklagten vom 22. April 1970 ist als Gesuch auf Erstattung der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten anzusehen. Da die Entscheidung des Kreisgerichts eindeutig bestimmte, daß die Auslagen nicht aber die notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten dem Staatshaushalt auferlegt werden, fehlte dem Gesuch die gesetzliche Grundlage. Es hätte lediglich einer formlosen Mitteilung an den Verteidiger des Angeklagten bedurft, um dessen offensichtlichen Irrtum, das Kreisgericht habe auch die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen dem Staatshaushalt auferlegt, aufzuklären. Für den Be- 7 48;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, bei der Entwicklung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen, bei der inhaltlichen Gestaltung und Organisation des operativen Zusammenwirkens mit anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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