Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 746

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 746 (NJ DDR 1971, S. 746); forderliche Gemeinschaftsarbeit. Das findet u.a. darin seinen Ausdruck, daß sie die Orientierung, die sie von den Rechtspflegeorganen des Bezirks erhalten haben, ungenügend beachten. 2. Der Publikationsarbeit fehlt die Planmäßigkeit und klare Zielstellung. Deshalb bleibt sie sporadisch, dem Zufall überlassen. 3. Die Veröffentlichungen haben überwiegend informatorischen Charakter und wirken wenig mobilisierend. Gesellschaftliche Kräfte werden ungenügend in die öffentliche Auseinandersetzung einbezogen. I In einem Strafverfahren wurde ein Bürger u. a. beschuldigt, einen Betrug zum Nachteil persönlichen Eigentums gemäß § 178 StGB begangen zu haben. Der Angeklagte hatte ein Moped, das ihm ein Bekannter zur Benutzung überlassen hatte, gegen den Willen des Eigentümers an einen Dritten veräußert. Unzweifelhaft ist durch dieses Verhalten der Tatbestand des Diebstahls gemäß § 177 StGB erfüllt. Bedenklich erscheint jedoch die Eröffnung des Verfahrens auch wegen in Tateinheit damit begangenen Betrugs gemäß § 178 StGB. Staatsanwalt und Gericht vertraten die Auffassung, der Angeklagte habe den Käufer über die wahren Eigentumsverhältnisse an dem Moped getäuscht und ihn durch diese Täuschung zu einer Vermögens Verfügung (Bezahlung des Kaufpreises) veranlaßt. Dem Käufer sei ein Vermögensschaden entstanden, da er zwar den Kaufpreis bezahlt, nicht aber das Eigentumsrecht an dem Moped erlangt habe. Das wirft die Frage auf, ob hier ein Fall des gutgläubigen Erwerbs des Eigentums i. S. von § 932 BGB gegeben ist. Nach § 935 Abs. 1 BGB ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb dann nicht möglich, wenn die Sache „dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war“. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des Diebstahls geht zurück auf den im alten StGB von 1871 enthaltenen Diebstahlstatbestand. Im geltenden StGB sind jedoch in § 177 unter diesem Begriff die früheren Tatbestände des Diebstahls (§ 242 StGB alt ) und der Unterschlagung (§ 246 StGB alt ) zusammengefaßt; es gibt hier also keine Unterscheidung zwischen Diebstahl und Unterschlagung im früheren Sinne mehr. Diese Unterscheidung muß jedoch im Hinblick auf das geltende Zivilrecht noch beachtet werden, denn § 935 BGB bezieht sich nur auf den Diebstahl i. S. des § 242 StGB alt . Eine unterschlagene Sache fällt m. E. nicht unter den Begriff „gestohlen“ (§ 935 BGB). Auch eine vom Eigen- Um die Arbeit in allen Kreisen auf ein gleich hohes Niveau wie z. B. in Zossen oder Pritzwalk zu heben, wurden die entsprechenden Schlußfolgerungen gezogen, und es wurde vor allem auf die stärkere Einbeziehung und Auswertung der Arbeit des Betriebsfunks und der Betriebszeitungen orientiert. Schließlich wurde empfohlen, halbjährlich die Arbeit im Publikationsaktiv einzuschätzen und die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Verbesserung festzulegen. MARTIN KALICH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Potsdam tümer dem Entleiher übergebene Sache ist nicht als „abhanden gekommen“ i. S. des § 935 BGB anzusehen. Der zivilrechtliche Begriff des Diebstahls unterscheidet sich also von dem strafrechtlichen begriff. Mit dem Inkrafttreten des iieuen StGB ist- die im BGB bisher gültige Regelung über den gutgläubigen Eigentumserwerb nicht berührt worden. Das hat die Konsequenz, daß der Bürger, der eine ihm freiwillig vom Berechtigten überlassene Sache veräußert, nicht wegen Betrugs gegenüber dem Erwerber bestraft werden kann. In dem eingangs geschilderten Fall hat der Käufer das Moped von dem Angeklagten gutgläubig i. S', des § 932 Abs. 1 BGB erworben und deshalb aüch keinen Vermögensschaden wie in § 178 StGB gefordert erlitten. Bis zum Inkrafttreten des StGB wurden Täter, die ohnehin wegen der rechtswidrigen Aneignung der ihnen nicht gehörenden Sache strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, nicht noch zusätzlich wegen in Tateinheit damit begangenen Betrugs bestraft. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gesichtspunkten heraus eine solche Notwendigkeit mit Inkrafttreten des StGB entstanden sein soll. Für die Zivilgesetzgebung ist jedoch beachtlich, daß die Bestimmungen über den gutgläubigen Eigentüms-erwerb schon in der Vergangenheit für die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander wenig Bedeutung erlangt haben. Nach unseren Erfahrungen werden die §§ 932 ff. BGB von den Bürgern auch kaum verstanden. In dem geschilderten Fall kam das darin zum Ausdruck, daß der Erwerber sofort nach Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge das Moped an den Verleiher zurückgab und Schadenersatzansprüche gegen den Angeklagten geltend machte. Meines Erachtens besteht keinerlei Notwendigkeit, in das künftige ZGB Bestimmungen über den gutgläubigen Eigentumserwerb aufzunehmen. Die einzige Ausnahme wird aus rein praktischen Gründen bei Bargeld zu machen sein. Fällt aber der „Schutz des guten Glaubens“ mit dem In- krafttreten des ZGB ggf. im wesentlichen weg, dann ergeben sich aus dieser zivilrechtlichen Situation natürlich auch entsprechende strafrechtliche Konsequenzen. Rechtsanwalt GÜNTER ABELMANN, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg II Mit dem Inkrafttreten des neuen, sozialistischen Strafgesetzbuchs hat der Tatbestand des Diebstahls eine grundlegend neue Ausgestaltung erfahren. Nach §§ 158, 177 StGB (jeweils 2. Alternative) erfüllt die rechtswidrige Zueignung von Sachen, die der Eigentümer dem Täter übergeben hat, ebenso den Tatbestand des Diebstahls wie die Wegnahme. Soweit Abelmann unter Hinweis auf das geltende Zivilrecht die Auffassung vertritt, daß mit der Veräußerung von übergebenen Sachen gutgläubiger Erwerb und damit rechtswirksame Eigentumsübertragung erfolgt sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Ob das in § 935 BGB enthaltene Merkmal „gestohlene Sache“ bei einem gegebenen Sachverhalt vorliegt, kann nur nach dem zur Tatzeit geltenden Strafrecht im vorliegenden Fall also nach dem neuen Strafgesetzbuch beurteilt werden. Danach ist eine Sache aber auch als gestohlen anzusehen, wenn sie der Täter nach Erlangen des rechtmäßigen Besitzes veräußert und sie sich damit rechtswidrig zugeeignet hat. Demzufolge tritt in dem von - Abelmann geschilderten Fall ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 935 BGB nicht ein. Die rechtswidrige Zueignung objektiviert sich im Verkauf des Mopeds durch den Täter an einen Dritten. Dieser Dritte kannte die wirklichen Zusammenhänge nicht; er ist vom Täter über die Eigentumsverhältnisse getäuscht und zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt worden, die dem Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich den Kaufpreis, einbrachte. Aus diesen Gründen ist die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil persönlichen Eigentums entgegen der von Abelmann geäußerten Meinung nicht zu beanstanden. Da eine Schädigung des im Irrtum befangenen Käufers im Umfang des gezahlten Kaufpreises eintrat, ist auch die Schadenersatzpflicht des Täters diesem gegenüber nach § 823 BGB zu bejahen. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß bei Volkseigentum bereits lange Zeit vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 BGB nicht eintrat (vgl. OG, Urteil vom 8. Oktober 1957 Zz 52/57 NJ 1957 S. 776). Soweit Abelmann darauf hinweist, daß kein gesellschaftliches Bedürfnis besteht, im neuen Zivilgesetzbuch den gutgläubigen Eigent'umser-werb aufzunehmen, wird dem nach den gegenwärtigen Vorstellungen Ist bei gutgläubigem Eigentumserwerb eine Verurteilung wegen Betrugs möglich? 7 46;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 746 (NJ DDR 1971, S. 746) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 746 (NJ DDR 1971, S. 746)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten, unter anderem Geiselnahmen, Gefangenenmeutereien, gewaltsamen gemeinschaftlichen Ausbruchsversuchen und ähnlichem,der Fall. Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen sowie ihre erfolgreiche Durchsetzung machen vielfach die gleichzeitige Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Richtlinie und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie den langjährigen. Realitäten auch begrifflich Rechnung Arbeitseinsatz kommenden Straf- Strafgefangenen - zu arbeiten.

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