Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 758

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 758 (NJ DDR 1971, S. 758); Das rechtlich relevante Handeln von Wirtschaftseinheiten erfolgt durch vertretungsberechtigte Personen. Dazu werden drei Kategorien vertretungsbefugter Mitarbeiter genannt: Mitarbeiter mit Organstellung (z. B. Direktor des Kombinats oder des Betriebes), gesetzliche Vertreter (z. B. Bereichsdirektor) und Bevollmächtigte. Die gesetzlichen Bestimmungen differenzieren allerdings nicht zwischen Organ und gesetzlichem Vertreter (vgl. § 45 Abs. 1 und 2 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 [GBl. II S. 121]), so daß die von den Autoren vorgenommene Unterscheidung zu Unklarheiten führen kann. Meines Erachtens besteht auch unter theoretischen Aspekten keine Notwendigkeit für eine solche Unterscheidung. Auf S. 119/120 heißt es dann weiter: „Die Mitarbeiter, die als Organ oder als gesetzlicher Vertreter handeln, üben Leitungsfunktionen aus. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der rechtlichen Gestaltung des Leitungssystems der jeweiligen Wirtschaftseinheit und sind vorwiegend wirtschaftsrechtlicher Natur, während die Rechte und Pfliohten der anderen Mitarbeiter vorwiegend arbeitsrechtlichen Charakter tragen und sich vor allem aus Funktionsplänen, Geschäftsverteilungsplänen und Arbeitsordnungen in Verbindung mit dem vertraglich gestalteten Arbeitsverhältnis ergeben.“ Hier scheint mir eine deutlichere Formulierung notwendig. Leitungsfunktionen ergeben sich in der Tat aus der nach wirtschaftsrechtlichen Prinzipien festgelegten Struktur. Die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen wie auch das Tätigwerden in Ausübung einer Bevollmächtigtenposition beruhen jedoch in jedem Fall auf dem Arbeitsrecht. In einem Fall ergibt sich die Vertretungsmacht des betreffenden Werktätigen aus dem Berufungsverhältnis oder dem Arbeitsvertrag, im anderen aus einer arbeitsrechtlichen Weisung, die die Bevollmächtigung einschließt. Die Vertretungsbefugnis berechtigt dazu, im jeweils festgelegten Umfang den Betrieb im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie kann sich auf arbeitsrechtliche Sachverhalte beziehen, sie kann sich aber auch und darauf kommt es hier an auf Gegenstände des Wirtschaftsrechts beziehen. Der Ingenieur, der z. B. im Auftrag der Betriebsleitung, also als Bevollmächtigter, in einem anderen Betrieb gebrauchte Grundmittel für seinen Betrieb erwirbt, und der Beauftragte, der als Spezialist mit einem Abnehmerbetrieb über die Art der Garantieleistung zur Behebung von Qualitätsmängeln kraft Vollmacht verbindlich verhandelt, tätigen wirtschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte auf der Grundlage der ihnen nach Arbeitsrecht erteilten Vertretungsmacht. Der vierte Abschnitt (Kooperationsrecht) ist in die Unterabschnitte Wesen und Funktion des Kooperationsrechts, Funktion der Wirtschaftsverträge bei der Organisierung der Kooperationsbeziehungen, Kooperationsverträge und Leistungsverträge gegliedert. Es wird besonders die Notwendigkeit herausgearbeitet, zunehmend komplexe Verträge zu schließen und die Werktätigen in deren Ausarbeitung und bewußte Verwirklichung einzubeziehen. Die einzelnen Typen der Leistungsverträge werden nur sehr knapp behandelt, da dazu bereits ausführliche Werke vorliegen. Schließlich werden im fünften Abschnitt (Regelung der Durchsetzung wirtschaftsrechtlicher Pflichten) Wesen und Funktion, Notwendigkeit und Grundzüge dieser Regelung erörtert. Außerdem werden die materielle Verantwortlichkeit der Wirtschaftseinheiten, der Ausgleich ökonomischer Nachteile und das vertragsgerichtliche Verfahren' dargestellt. Der Akzent liegt hierbei auf Betrachtungen theoretischer Fragen und ökonomisch-rechtlicher Zusammenhänge. Bei dieser Gelegenheit werden wie auch an anderen Stellen (z. B. bei der rechtlichen Gestaltung der Vertragsbedingungen) in Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht bemerkenswerte Ausführungen für eine künftige gesetzliche Ausgestaltung gemacht. Dr. habil. Gerd Brunner, Dozent an der Technischen Hochschule „Otto von Guericke“, Magdeburg Inhalt Seite Prof. Dr. Karl A. M o I I n a u : Wachsende Rolle des sozialistischen Rechts und Rechtserziehung 727 Prof. Dr. sc. Erich B u c h h o I z Dr. Dietmar Seidel : Aufgaben des sozialistischen Strafrechts bei der Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Volkswirtschaft 731 I. Reinhard Krutzinna : II. Dr. Lothar Reuter: Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 141 StGB 737 Zur Diskussion Dr. Werner N e u h o f : Zu den sogenannten Rechtfertigungsgründen im Strafrecht 741 Meinhard K u n s c h : Einige familien- und erbrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bestehen einer Lebensversicherung 742 Aus der Praxis - für die Praxis Heinz Ehrentraut/ Hans-Günther H a u s w a I d : Schulung und Wirksamkeit der Konfliktkommissionen 744 Martin K a I i c h : Planmäßige Arbeit der Publikationsaktivs in den Kreisen 745 I. Günter A b e I m a n n : II. Fritz Schumann : Ist bei gutgläubigem Eigentumserwerb eine Verurteilung wegen Betrugs möglich? 746 Dr. Herbert Pomp o es/ Dr. Richard Schindler: Zum Rechtsmittelverzicht des Angeklagten 747 Dr. Ursula Rohde: Die Beendigung des Eheverfahrens nach einer Aussetzung . 747 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zur Auslagenentscheidung bei endgültiger Einstei lung des Verfahrens gemäß §248 Abs. 1 StPO. Anm. Irmgard Klier/Erwin Mörtl 748 BG Schwerin: Zur Zulässigkeit staatlicher Kontroll- und Erziehungsaufsicht bei Vergehen gemäß § 249 StGB 750 Zivilrecht BG Rostock: Zur Rechtswirksamkeit eines Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer nicht über die erforderliche Qualifikation für die Erfüllung des Auftrags verfügt . . . 751 BG Frankfurt (Oder): Zur gefährdenden Mitwirkung an der Entstehung eines Schadens aus unerlaubter Handlung und zur gesamtschuldnerischen Haftung 752 Familienrecht Oberstes Gericht: Zu den Voraussetzungen der Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs des Ehegatten nach Beendigung der Ehe und zur Bestimmung der Höhe 753 BG Rostock: 1. Zur Bindung der Parteien an außergerichtliche Vereinbarungen. 2. Zur Entscheidung über die Ehewohnung (hier: Wohl der Kinder). Anm. Helmut Latka . . . . 754 Stadtgericht von Groß-Berlin: Zur Anwendung der zivilprozessualen Bestimmungen über die Berichtigung und Ergänzung eines Urteils (§§ 319 ff. ZPO) in Familienverfahren 756 Buchumschau Uwe-Jens Heuer/Günther Klinger/Wilhelm Panzer/ Gerhard Pflicke: Sozialistisches Wirtschaftsrecht Instrument der Wirtschaftsführung (besprochen von Dr. habil. Gerd Brunner) 757 758;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 758 (NJ DDR 1971, S. 758) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 758 (NJ DDR 1971, S. 758)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei und des Staates dargestellt werden. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen und oie Anwendung strafrechtlicher Sanktionen auf staatsfeindliche und andere kriminelle Handlungen Jugendlicher, die Ausdruck oder Bestandteil des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Grenzübertritt getätigt wurden. Dadurch kann unter anderem Aufschluß darüber gewonnen werden, ob die Tat zielgerichtet vorbereitet und realisiert wurde, oder ob die Entschlußfassung zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Rechtsanwaltsprecher wurde an der linken Sackentasche eine Verdickung festgestellt. Bei genauer Untersuchung bemerkten die verantwortlichen Angehörigen der Linie daß die Naht des Taschenfutters aufgetrennt war.

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