Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 326 (NJ DDR 1971, S. 326); chen Organen die juristischen Aspekte streng beachtet werden; zum anderen drängt die fortschreitende ökonomische und gesellschaftliche Entwicklung immer mehr zu einer einheitlichen zentralen staatlichen Orientierung. Deshalb ist Duckwitz/Moschütz zuzustimmen, wenn sie z. B. im Zusammenhang mit der Staatshaftung und der Tätigkeit staatswirtschaftlicher Betriebe auf eine zentrale Regelung orientieren. Allerdings sind dabei eine Reihe von Fragen noch eingehend zu erörtern, da die staatliche Praxis bisher von der von den Verfassern geäußerten Auffassung oft erheblich abweicht und sich auch einige rechtstheoretische Fragen der Abgrenzung des Staatsrechts vom Zivilrecht und auch vom Wirtschaftsrecht praktisch anders darstellen. Zu den Rechtsbeziehungen und Rechtsfolgen aus der Ausübung des Straßenwinterdienstes Meines Erachtens darf sich die Diskussion zu diesen Fragen nicht nur auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze beschränken, und zwar deshalb, weil für nichtöffentliche Straßen, Wege oder Plätze bereits von deren Kennzeichnung her (soweit überhaupt noch vorhanden) ersichtlich ist, daß hier besondere Rechte von Personen oder Einrichtungen bestehen, die ihrerseits auch wieder besondere Pflichten begründen. Ihnen obliegen also auch die alleinige Wahrnehmung der Anliegerpflichten nach den jeweiligen Ortssatzungen und den genannten gesetzlichen Bestimmungen und darüber hinaus die Pflichten des Straßenwinterdienstes (§ 2 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz), die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Bestandteil der Aufgaben der Straßenverwaltung im Sinne der VO über das Straßenwesen vom 18. Juni 1957 (GBl. IS. 377) sind. Ob sich der Inhaber solcher besonderen Rechte zur Erfüllung seiner Pflichten anderer Personen bedient oder die Arbeiten des Straßenwinterdienstes selbst ausführt, wird sich in der Praxis immer nach den jeweiligen Gegebenheiten richten. Daraus wäre m. E. abzuleiten, daß Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber dieser besonderen Rechte und Pflichten und dem Ausführenden dem Zivilrecht zuzuordnen sind, da in der Regel ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB vorliegen wird. Für das hier aufgeworfene Problem erlangen sie insofern Bedeutung, als nichtbeteiligte Dritte, die infolge der Nichtdurchführung von Straßenwinterdienstmaßnahmen auf nichtöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Schaden erleiden, Rechtsansprüche gegen den Eigentümer bzw. Rechtsträger der nichtöffentlichen Straße (bzw. Weg oder Platz) aus den §§ 823 ff. BGB geltend machen können. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist hier in jedem Fall zu bejahen. Anders sind die Beziehungen zwischen dem jeweiligen Staatsorgan, das für die Durchführung und Organisierung des Straßenwinterdienstes nach der Ordnung über die Aufgaben der Leiter der Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie der Genossenschaften und der anderen Betriebe unter extremen Witterungsverhältnissen Winterordnung vom 12. November 1970 (GBl. II S. 632) verantwortlich ist, und dem Eigentümer oder Rechtsträger nichtöffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Ausgehend davon, daß nach der Winterordnung und ebenso nach der bisherigen Rechtsprechung die Aufgaben des Straßenwinterdienstes als staatlich verfügende und vollziehende Tätigkeit einzuordnen sind, ergibt sich ihre Zuordnung zum Staatsrecht. Das bedeutet, daß sich Rechtsbeziehungen nur darauf richten können, daß das staatliche Organ auch für die nichtöffentlichen Straßen, Wege und Plätze die Durchfüh-' rung der Maßnahmen des Straßenwinterdienstes ver- langt und wenn notwendig mit Ordnungsstrafmaßnahmen erzwingt. Die gesetzliche Grundlage dazu bietet § 16 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz in Verbindung mit § 9 der VO über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene vom 19. Februar 1969 (GBl. II S. 149) sowie Festlegungen in der jeweiligen Ortssatzung und im OWG. Für auf diesen Beziehungen beruhende Streitigkeiten wäre der Rechtsweg ausgeschlossen. In der Praxis wesentlich bedeutungsvoller ist jedoch die mit der Durchführung des Straßenwinterdienstes auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verbundene Problematik, und zwar besonders hinsichtlich der Zuordnung der entstandenen Beziehungen zu den einzelnen Rechtszweigen und den sich daraus ableitenden Folgen aus Pflichtverletzungen. Duckwitz/Moschütz ordnen diese Beziehungen ausschließlich dem Staatsrecht zu. Dem kann aus den Erfahrungen der Praxis nicht gefolgt werden. Unbestritten ist, daß die staatlich verfügende und vollziehende Tätigkeit ihre Basis in den bereits erwähnten gesetzlichen Bestimmungen hat. Ziff. 7 der Winterordnung bestimmt jedoch, daß zwischen den Einrichtungen des Straßenwesens und den von den örtlichen Räten verbindlich zur Bereitstellung zusätzlicher Arbeitskräfte und Technik zur Sicherstellung der Aufgaben des Verkehrswesens und der Energiewirtschaft beauflagten volkseigenen Betrieben und Kombinaten sowie Genossenschaften Verträge abzuschließen sind, die in Abs. 3 als Leistungsverträge bezeichnet werden. Sie müssen daher dem Wirtschaftsrecht zugeordnet werden (§§ 1, 3 VG), soweit es die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern betrifft. Daraus folgt, daß Vertragsverletzungen zwischen den Vertragspartnern auch nach den vom Wirtschaftsrecht vorgegebenen Bestimmungen zu verfolgen sind. Hier ergeben -sich also eindeutig wirtschaftsrechtliche Beziehungen, die .nicht ohne weiteres mit dem staatlichen Weisungsrecht, der örtlichen Räte vermischt werden können, denn in der praktischen Ausführung der Weisungen des Winterdienstes entstehen echte Lei-stung-Geld-Beziehungen, und zwar vor allem dann, wenn die Vertragspartner nicht zur örtlichen Versorgungswirtschaft gehören, sondern einer WB unterstellte Betriebe, Kombinate oder landwirtschaftliche Betriebe und Genossenschaften sind. Deshalb kann m. E. die Formulierung von Duckwitz/ Moschütz, daß „die Pflicht der stadtwirtschaftlichen Einrichtungen oder Betriebe zur Straßenreinigung bzw. zur Einleitung erforderlicher Maßnahmen zur Lösung der anderen ihnen von den Räten übertragenen Aufgaben nur im Sinne einer Kompetenz bestehen kann, die Art und den Umfang der Arbeiten selbst zu bestimmen“ (NJ 1971 S. 79), nur im Sinne einer eigenverantwortlichen Ausgestaltung der Leistungsverträge nach § 34 VG auf der Basis der weisungsmäßig oder durch Auflagen durch den örtlichen Rat vorgegebenen Aufgaben verstanden werden. Soweit -die Verfasser die Auffassung vertreten, daß „aus dieser Pflicht Bürger, Nutzer öffentlicher Straßen und Anlieger keine durchsetzbaren Rechte für sich ableiten (können)“, kann ich mich dieser Ansicht gleichfalls nicht anschließen. Selbst wenn maii davon ausgeht, daß die hier entstehenden Beziehungen dem Staatsrecht zuzuordnen seien, würden sich m. E. durchaus aus dem Staatshaftungsgesetz für den genannten Personenkreis durchsetzbare Rechte bei Schadenersatzansprüchen herleiten lassen, wobei natürlich der Rechtsweg ausgeschlossen wäre. Bei der Zuordnung der Beziehungen zum Wirtschafts- 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 326 (NJ DDR 1971, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 326 (NJ DDR 1971, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwal-tungsrechtlichcr und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher und gesellschaftsschödlicher Handlungen Ouqondlicher. Die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen gestattet werden. Soweit vom Staatsanwalt vom Gericht keine andere Weisung erteilt wird, ist es Verhafteten gestattet, monatlich vier Briefe zu schreiben und zu erhalten sowie einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem bisher Dargelegten eine erhöhte Gefahr, daß Verhaftete Handlungen unternehmen, die darauf ausqerichtet sind, aus den Untersuchunqshaftanstalten.

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