Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 325 (NJ DDR 1971, S. 325); nicht immer eine Lösung möglich ist, die zur Übereinstimmung von gesellschaftlichen und persönlichen Interessen führt. Aus diesem Grunde wurde durch die AO vom 20. Mai 1966 das Recht der Nachbesserung in die Reklamationsbestimmungen aufgenommen. Das war notwendig und auch zweckmäßig, weil damit dem berechtigten Wunsch des Käufers, eine qualitätsgerechte Ware zu besitzen, in einer volkswirtschaftlich effektiven Weise Rechnung getragen werden kann. Die Richtigkeit dieser Maßnahme hat sich längst erwiesen. Dies wird deutlich an der Bereitschaft der Bürger, zunächst die mangelhafte Sache nachbessern zu lassen, zumal durch die zu beachtenden Voraussetzungen (Kurzfristigkeit und Zumutbarkeit) ihre Interessen ausreichend geschützt werden. Unseres Erachtens sollte deshalb däs Recht der Nachbesserung auch in das künftige Zivilgesetzbuch aufgenommen werden. In der Praxis des Handels tritt ab und zu die Frage auf, ob ein Käufer, der mehrfach ergebnislos das ihm im Rahmen der Garantie gewährte Nadibesserungsredit in Anspruch genommen hat und sich nunmehr mit anderen Gewährleistungsrechten an den Verkäufer wendet, mit der nochmaligen Nachbesserung als Gewährleistungsrecht einverstanden sein muß. Diese Frage wird von Jablonowski bejaht. Die ständige Anleitung der Mitarbeiter des Handels geht aber übereinstimmend mit der Auffassung von Göhring/Orth eindeutig dahin, daß dem Käufer in diesen Fällen nicht nochmals eine Nachbesserung zuzumuten ist. Ihm sollten vielmehr die weiteren Rechte aus der Gewähr- Zur Diskussion leistung zustehen. Von dieser generellen Aussage her kann die Entscheidung natürlich jeweils nur an Hand des konkreten Reklamationsfalls getroffen werden. Kein Vorteilsausgleich bei Ersatzlieferung und Wandlung Die ständige Anleitung der Mitarbeiter des Handels und die Orientierung der Bürger zur Durchsetzung ihrer Rechte bei Ersatzlieferung und Wandlung geht dahin, daß dem Käufer eine mangelfreie Ware gleicher Art und Güte zu übergeben oder der volle Kaufpreis zurückzuzahlen ist. Der Käufer ist so zu stellen, als hätte er gleich ein mangelfreies Erzeugnis erworben, oder ihm sind uneingeschränkt die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß er ein mangelfreies Erzeugnis erwerben kann. Diese Auffassung halten wir für einen notwendigen Ausgangspunkt zur Beurteilung der Inanspruchnahme der Ersatzlieferung und Wandlung unter unseren gesellschaftlichen Bedingungen. Die darin zum Ausdruck kommende rechtspolitische Zielstellung entspricht den ökonomischen Möglichkeiten, was durch die ständig geübte praktische Handhabung bewiesen wird. Deshalb können wir die Vorschläge von Jablonowski und insbesondere von Hempel/Lämmel nicht akzeptieren. Das gilt sowohl hinsichtlich des Vorteilsausgleichs bei Kraftfahrzeugen als auch grundsätzlich für Wand-lungs- und Ersatzlieferungsansprüche bei anderen Waren. Wir stimmen insoweit mit der von Göhring/ Orth dargelegten Auffassung völlig überein. ARNO HARTMANN, Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Stadtbezirks Süd der Stadt Magdeburg Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufgaben der Straßenverwaltung und -reinigung sowie von Anliegerpflichten Duckwitz/Moschütz haben in ihrem in NJ 1971 S. 77 ff. veröffentlichten Beitrag eine Problematik aufgegriffen, zu der es in den örtlichen Organen der Staatsmacht unterschiedliche Auffassungen und demzufolge auch verschiedenartige Auslegungen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gibt. Es ist deshalb begrüßenswert, daß die Verfasser anregen, zu dieser Problematik eine prinzipielle Auffassung zu erarbeiten, die zur Herausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis auf diesem Gebiet und zur Entwicklung der Ortssatzungen, Stadtordnungen usw. zu einem Hebel der Sicherung volkswirtschaftlicher Aufgaben auch auf diesem Gebiet führt. Der Beitrag wirft allerdings auch einige rechtstheoretische und auch praktische Fragen auf, bei denen der Auffassung der Verfasser nicht allenthalben gefolgt werden kann. Zur Notwendigkeit einer generellen Regelung der Rechtsfolgen Ich stimme mit den Verfassern darin überein, daß eine generelle Regelung der Rechtsfolgen, insbesondere der Schadenersatzansprüche und der notwendigen Sanktionen aus der Ausübung der Straßenverwaltung und -reinigung und der Anliegerpflichten notwendig ist. Dabei ist von der gesellschaftlichen Zielstellung solcher gesetzlichen Grundlagen wie dem Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67) und der dazu gehörenden 3. DVO vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 339), dem Beschluß des Staatsrats zur Entwicklung soziali- stischer Kommunalpolitik vom 16. April 1970 (GBl. I S. 39), der VO über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene vom 19. Februar 1969 (GBl. II S. 149) sowie den darauf aufbauenden und von den örtlichen Volksvertretungen beschlossenen Ortssatzungen auszugehen. Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen ist es, unter Verantwortung und Leitung der örtlichen Organe der Staatsmacht unsere sozialistischen Städte und Gemeinden so auszugestalten, daß sie einmal den Anforderungen an die volkswirtschaftlichen Aufgaben, an denen die jeweilige Stadt oder Gemeinde mitzuwirken hat, genügen und zum anderen eine ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen ihrer Einwohner entsprechend sozialistischen Auffassungen vom gesellschaftlichen Zusammenleben der Menschen gewährleisten. Insofern sind die genannten gesetzlichen Bestimmungen Normative zur Erziehung und Selbsterziehung unserer Bürger sowie der Mitarbeiter der Betriebe und Einrichtungen und nicht, zuletzt der staatlichen Organe selbst. Daraus folgt aber, daß sie alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens erfassen und damit zwangsläufig auch enge Berühungspunkte zu anderen Rechtsgebieten haben, z. B. zum Zivilrecht oder zum Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Praxis der örtlichen Organe gibt es dazu aber noch die unterschiedlichsten Auffassungen. Sie haben ihre Ursachen einmal darin, daß nicht in allen örtli- 325;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit initiiert. Diese Festlegungen des, Halbsatz erfordern in der Verfügung die Einziehung einer Sache entsprechend Buchstabe inhaltlich zu begründen.

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