Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 329 (NJ DDR 1971, S. 329); die westdeutschen Gerichte zuständig sein sollen u. a. „in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte (d. h. die USA, Großbritannien und Frankreich d. Verf.) endgültig abgeschlossen war“. Dies traf auch auf die in Frankreich gefällten Abwesenheitsurteile zu. Die Gültigkeit dieser Urteile aufzuheb'en oder auch nur in Frage zu stellen, hätte nach allen völkerrechtlichen Vereinbarungen der Mächte der ehemaligen Anti-Hitler-Koalition ohnehin niemals Bestandteil der Souveränität der BRD werden können. Daran konnte auch der Überleitungsvertrag nicht Vorbeigehen, der in Art. 6 ausdrücklich die Gültigkeit jener Kriegsverbrecher urteile von Gerichten der westlichen Alliierten bestätigte, deren Vollzug auf dem Territorium der BRD sie sich vorbehielten, wenngleich sie auch eine Gnadenäktion unter westdeutscher Mitwirkung durch einen sog. Gemischten Ausschuß vorsahen. Die BRD hat sich ihrer völkerrechtlichen Pflicht, an der Realisierung der Verantwortlichkeit der in Frankreich in Abwesenheit verurteilten Kriegs-- und Mensch-, lichkeitsverbrecher durch Auslieferung mitzuwirken, bis heute unter Berufung auf Art. 16 Abs. 2 des Bonner Grundgesetzes entzogen. Nach dieser Norm darf „kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden“. Wie allen von den Vereinten Nationen als bleibendes Völkerrecht bestätigten Nürnberger Prinzipien stellt die BRD auch der Pflicht zur Auslieferung faschistischer ' Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher ihre Verfassung entgegen. Indessen kann die Verfassung eines Staates, zu allerletzt die des ehemaligen Aggressors, niemals allgemeinverbindliches Völkerrecht eliminieren. Die Verfolgung von Verbrechen im Sinne der Nürnberger Rechtsprinzipien ist eine verbindliche Konsequenz des Aggressionsverbotes, die alle Staaten zu respektieren verpflichtet sind. Die Weigerung, Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher zu verfolgen und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auszuliefern, kann ebensowenig wie die Aggression selbst Ausdruck der Souveränität eines Staates sein. Die Mitwirkung an der Verfolgung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen steht daher auf Grund des internationalen Charakters dieser Verbrechen keineswegs in der Disposition eines Staates, sondern ist völkerrechtlich zwingend ge-boten./8/ Und selbst wenn die BRD an der völkerrechtlichen Qualität der Pflicht zur Auslieferung der faschistischen Verbrecher zweifeln sollte, wäre sie bei Respektierung ihres eigenen Grundgesetzes nach dem klaren Wortlaut des Art. 139 gezwungen, sich den gemeinsamen Festlegungen der Mächte der ehemaligen Anti-Hitler-Koa-lition zu beugen. Nach Art. 139 nämlich werden „die zur .Befreiung des deutschen Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus* erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt“. Es kann also kein Zweifel sein, daß sich das Auslieferungsverbot des Bonner Grundgesetzes nicht auf die Auslieferung faschistischer Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher erstreckt. Die von den westdeutschen Machthabern in dieser Frage bezogene juristische Position überbietet noch die vom Weimarer Staat geübte Protektion der Kriegsverbrecher des ersten Weltkrieges. Im Art. 228 des Versailler Vertrages nämlich erkannte das ehemalige Deutsche Reich die Pflicht zur Ausliefe- /8/ Vgl. hierzu Graefrath, „Schutz der Menschenrechte Bestrafung der Kriegsverbrecher“, NJ 1967 S. 462. rung der deutschen Kriegsverbrecher eindeutig an./9/ Daran vermochte auch die später erlassene Weimarer Verfassung nichts zu ändern, deren Art. 112 die Auslieferung eines Deutschen an eine ausländische Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung untersagte. Art. 178 konstatierte im Gegenteil, daß die Bestimmungen des Versailler Vertrages „durch die Verfassung nicht berührt (werden)“. Obwohl der Versailler Vertrag als Gesamtwerk vor allem antisowjetischen Charakter trug und die Keime neuer Aggressionen kon-servierte/10/, sanktionierte er unter dem Druck .der über den Krieg und die in ihm begangenen Verbrechen empörten Völker in Gestalt beispielsweise des zitierten Art. 228 auch internationale Rechtsnormen, deren Realisierung der deutsche Imperialismus damals wie heute mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern sucht. Damals erwirkte die Reichsregierung die Verhinderung der Auslieferung mit der Erklärung, keine Organe zu finden, „die bereit wären, die Verhaftung und Auslieferung durchzuführen“, und der Versicherung, „gegen alle Deutschen, die ihr von den alliierten und assoziierten Regierungen als eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges schuldig benannt werden, unverzüglich ein Strafverfahren auf Grund des zu übersendenden Materials einzuleiten“./II/ Das für diesen angeblichen Zweck erlassene Gesetz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen (RGBl. 1919 S. 2125) nebst Ergänzungsgesetz (RGBl. 1920 S. 341), das übrigens die Unverjährbarkeit solcher Verbrechen fixierte, blieb ein Fetzen Papier. Von den auf der Kriegsverbrecherliste der Siegermächte aufgeführten mehr als 900 Personen, zu denen auch Hindenburg und Ludendorff gehörten, wurden lediglich vier untergeordnete Dienstgrade zu Bagatellstrafen verurteilt, die später im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben oder aus anderen „Gründen“ nicht vollstreckt wurden./12/ Nach dem zweiten Weltkrieg ist der deutsche Imperialismus zwar schwächer, aber in bezug auf die Heraus- £ forderung des Völkerrechts und die Negierung der Ergebnisse des Krieges noch aggressiver geworden. Die Auslieferung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechern verweigert er nun sogar auch unter Berufung auf seine innerstaatlichen Normen. Diese setzt er im Falle der französischen Abwesenheitsurteile demonstrativ dem Tatortprinzip für Völkerrechtsstraftaten entgegen. Es entspricht der Systematik der Protegie-rung faschistischer Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher durch die Organe der BRD, daß sie diesen Völkerrechtsbruch durch einen weiteren perfekt machen. Anstatt die in Frankreich in Abwesenheit verurteilten Kriegsverbrecher wenigstens durch die eigenen Behörden im Sinne der Nürnberger Rechtsgrundsätze zu verfolgen und abzuurteilen, berief sich die BRD in diesem Falle auf die im sog. Überleitungsvertrag bekräftigte Unantastbarkeit der von Staaten der früheren Anti-Hitler-Koalition getroffenen Entscheidungen gegenüber der westdeutschen Staatsgewalt. So wurde aus einer Kombination von Negierung und Dog-matisierung grundlegender Völkerrechtsprinzipien ein 191 Art. 228 des Versailler Vertrages lautet u. a.: „Die deutsche Regierung hat den alliierten, und assoziierten Mächten oder derjenigen Macht von ihnen, die einen entsprechenden Antrag stellt, alle Personen auszuliefern, die ihr auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges vergangen zu haben bezeichnet werden.“ (RGBl. 1919 S. 983). 1101 Vgl. Wörterbuch der Außenpolitik, Berlin 1965, S. 649 ff., bes. S. 661. 111/ Berliner Tageblatt vom 26. Januar 1920. 1121 Näheres hierzu bei Kaul, „Die Verfolgung deutscher Kriegsverbrecher nach dem ersten Weltkrieg“, Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 1966, Heft 1, S. 20 ff. 329;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 329 (NJ DDR 1971, S. 329) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 329 (NJ DDR 1971, S. 329)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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