Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 328 (NJ DDR 1971, S. 328); Recht und Justiz im Imperialismus CARLOS FOTH und Dr. PETER PRZYBYLSKI, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Welche Ziele verfolgt die BRD mit dem westdeutsch-französischen Kriegsverbrecherabkommen? Im Rechenschaftsbericht an den XXIV. Parteitag der KPdSU wurde nachgewiesen: „Es gibt keine Verbrechen, zu denen die Imperialisten nicht bereit wären, um ihre Herrschaft über die Völker der ehemaligen Kolonien oder anderer Länder, die sich aus den Fesseln der kapitalistischen Ausbeutung befreit haben, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.“/l/ Eng verknüpft mit der Bereitschaft des Imperialismus, zur Verlängerung seiner Lebensdauer neue Systemverbrechen zu organisieren und zu realisieren, sind seine Versuche zur Sanktionierung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen und zur Rehabilitierung ihrer Urheber und Vollstrecker. Das imperialistische System versucht immer aufs neue, aus den ihm durch die Völker nicht zuletzt in Gestalt internationaler Rechtsnormen gezogenen Grenzen auszubrechen und insbesondere das völkerrechtliche Prinzip der universellen Verfolgung und konsequenten Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen zu erschüttern und zu eliminieren. Davon zeugen gerade in der jüngsten Vergangenheit eine Reihe von Aktivitäten solcher imperialistischer Staaten wie der BRD, der USA und Israels. Am 2. Februar dieses Jahres schloß die Regierung der BRD einen von ihr initiierten Vertrag mit der Französischen Republik, den der westdeutsche Staat als Vollmacht zu einer Generalrevision derjenigen Urteile ausnutzen will, die französische Gerichte gegen deutsche Kriegsund Menschlichkeitsverbrecher in deren Abwesenheit gefällt hatten. Am 3. April 1971 setzte USA-Präsident Nixon den wegen 22fachen Mordes an vietnamesischen Zivilisten von einem US-Militärgericht zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilten Oberleutnant Calley auf freien Fuß und erklärte, den Fall persönlich überprüfen und entscheiden zu wollen. Nur zwei Tage später verkündete der Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität Jerusalem, Drapkin, Israel werde die Suche nach hitlerfaschistischen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechern einstellen, „zumal die Länder, in denen sich solche Verbrecher aufhielten, nicht immer bereit seien, die Beschuldigten auszuliefern“ 72/ In diesem Beitrag beschränken wir uns auf die Analyse der Ziele,-die der westdeutsche Imperialismus mit dem westdeutsch-französischen Vertrag verfolgt. Die völkerrechtliche Pflicht zur Auslieferung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechern Der Vertrag zwischen der BRD und Frankreich vom 2. Februar 1971 hat eine interessante Vorgeschichte, die den westdeutschen Staat als ebenso emsigen wie raffinierten Protektor der faschistischen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher ausweist. Diese Vorgeschichte läßt eindeutige Rückschlüsse auch auf die Ziele zu, die die westdeutschen Machthaber mit diesem Vertrag verfolgen. Gegenstand des Vertrages, der noch der Ratifizierung bedarf, ist die Vereinbarung der Zuständigkeit auch der BRD-Gerichte für die Aburteilung jener 1 026 fa- IV IV Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXIV. Parteitag der KPdSU, Moskau/Beriin 1971, S. 23. 121 Frankfurter Allgemeine {Frankfurt am Main) vom 6. April 1971. . 13/ Frankfurter Allgemeine vom 23. Januar 1971. schistischen Kriegs- uiid Menschlichkeitsverbrecher, die nach Vertreibung der Hitlerokkupanten durch französische Gerichte in Abwesenheit verurteilt wurden, unter ihnen 650 zum Tode./3/ Die Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Systemverbrecher hatten die westdeutschen Behörden bis dato dadurch zu hintertreiben gewußt, daß sie die Auslieferung der unbehelligt in der BRD lebenden Verurteilten verweigerten. Dies stand und steht im krassen Widerspruch zu den völkerrechtlichen Festlegungen der Staaten der ehemaligen Anti-Hitler-Koalition, der Vereinten Nationen und selbst zum Bonner Grundgesetz. Bereits in der Moskauer Erklärung über deutsche Greueltaten vom 30. Oktober 1943 trafen die UdSSR, die USA und Großbritannien zugleich im Namen der anderen Staaten der Anti-Hitler-Koalition die Vereinbarung, daß die faschistischen Verbrecher nach einem Waffenstillstand „in die Länder zurückgesendet werden, in denen ihre verabscheuungswürdigen Taten verübt wurden, damit sie nach den Gesetzen dieser befreiten Länder und der dort eingesetzten freien Regierungen vor Gericht gestellt und bestraft werden können“./4/ Das Prinzip des Primats der Auslieferung imperialistischer Systemverbrecher an diejenigen Staaten, in denen diese Verbrechen begangen wurden, bekräftigte die Vollversammlung der Vereinten Nationen in mehreren Resolutionen, so in der Resolution 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 170 (II) vom 4. Oktober 1947 über die Auslieferung und Bestrafung von Kriegsverbrechern als allgemeingültiges Völkerrechtsprinzip./5/ Dieses Prinzip wurde in jüngster Zeit auch durch Art. III der Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 bekräftigt, in dem die Vertragsstaaten verpflichtet werden, „alle notwendigen innerstaatlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Auslieferung der im ArtikelII dieser Konvention genannten Personen zu ermöglichen“./6/ In bezug auf die von Frankreich als Mitgliedstaat der ehemaligen Anti-Hitler-Koalition gefällten Abwesenheitsurteile gegen deutsche Kriegsverbrecher bestand nicht nur die primäre, sondern die ausschließliche Pflicht zur Auslieferung. Das ergibt sich aus dem Aggressionsverbot und dem verbindlichen Charakter von Sanktionen für seine Verletzung. Daran hat weder die Erlangung der Souveränität der BRD noch der sog. Überleitungsvertrag/7/, ein Bestandteil der separatistischen Pariser Verträge von 1954, durch den das Besatzungsregime in der BRD mit Wirkung vom 5. Mai 1955 beendet wurde, etwas geändert. Im Art. 2 Abs. 3 dieses Vertrages wurde festgelegt, daß IM Zitiert nach: Bittel, Das Potsdamer Abkommen und andere Dokumente, Berlin 1959, S. 34. /5/ Veröffentlicht in: Yearbook of the United Nations, New York 1948, S. 66, und New York 1949, S. 222. 16/ Zitiert nach: UNO-Bilanz 1968/69 Kampf der Friedenskräfte gegen Aggression und Aufrüstung , Berlin 1969, S. 210. (Hervorhebung im Zitat von uns d. Verf.) m Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1955 II S. 405). 328;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Verhalten beenden. Art und Umfang dieser Aufforderung sind exakt zu dokumentieren, da sie für eine evtl. Feststellung der strafrechtliehen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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