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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 328 (NJ DDR 1971, S. 328); Recht und Justiz im Imperialismus CARLOS FOTH und Dr. PETER PRZYBYLSKI, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Welche Ziele verfolgt die BRD mit dem westdeutsch-französischen Kriegsverbrecherabkommen? Im Rechenschaftsbericht an den XXIV. Parteitag der KPdSU wurde nachgewiesen: „Es gibt keine Verbrechen, zu denen die Imperialisten nicht bereit wären, um ihre Herrschaft über die Völker der ehemaligen Kolonien oder anderer Länder, die sich aus den Fesseln der kapitalistischen Ausbeutung befreit haben, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.“/l/ Eng verknüpft mit der Bereitschaft des Imperialismus, zur Verlängerung seiner Lebensdauer neue Systemverbrechen zu organisieren und zu realisieren, sind seine Versuche zur Sanktionierung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen und zur Rehabilitierung ihrer Urheber und Vollstrecker. Das imperialistische System versucht immer aufs neue, aus den ihm durch die Völker nicht zuletzt in Gestalt internationaler Rechtsnormen gezogenen Grenzen auszubrechen und insbesondere das völkerrechtliche Prinzip der universellen Verfolgung und konsequenten Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen zu erschüttern und zu eliminieren. Davon zeugen gerade in der jüngsten Vergangenheit eine Reihe von Aktivitäten solcher imperialistischer Staaten wie der BRD, der USA und Israels. Am 2. Februar dieses Jahres schloß die Regierung der BRD einen von ihr initiierten Vertrag mit der Französischen Republik, den der westdeutsche Staat als Vollmacht zu einer Generalrevision derjenigen Urteile ausnutzen will, die französische Gerichte gegen deutsche Kriegsund Menschlichkeitsverbrecher in deren Abwesenheit gefällt hatten. Am 3. April 1971 setzte USA-Präsident Nixon den wegen 22fachen Mordes an vietnamesischen Zivilisten von einem US-Militärgericht zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilten Oberleutnant Calley auf freien Fuß und erklärte, den Fall persönlich überprüfen und entscheiden zu wollen. Nur zwei Tage später verkündete der Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität Jerusalem, Drapkin, Israel werde die Suche nach hitlerfaschistischen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechern einstellen, „zumal die Länder, in denen sich solche Verbrecher aufhielten, nicht immer bereit seien, die Beschuldigten auszuliefern“ 72/ In diesem Beitrag beschränken wir uns auf die Analyse der Ziele,-die der westdeutsche Imperialismus mit dem westdeutsch-französischen Vertrag verfolgt. Die völkerrechtliche Pflicht zur Auslieferung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechern Der Vertrag zwischen der BRD und Frankreich vom 2. Februar 1971 hat eine interessante Vorgeschichte, die den westdeutschen Staat als ebenso emsigen wie raffinierten Protektor der faschistischen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher ausweist. Diese Vorgeschichte läßt eindeutige Rückschlüsse auch auf die Ziele zu, die die westdeutschen Machthaber mit diesem Vertrag verfolgen. Gegenstand des Vertrages, der noch der Ratifizierung bedarf, ist die Vereinbarung der Zuständigkeit auch der BRD-Gerichte für die Aburteilung jener 1 026 fa- IV IV Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXIV. Parteitag der KPdSU, Moskau/Beriin 1971, S. 23. 121 Frankfurter Allgemeine {Frankfurt am Main) vom 6. April 1971. . 13/ Frankfurter Allgemeine vom 23. Januar 1971. schistischen Kriegs- uiid Menschlichkeitsverbrecher, die nach Vertreibung der Hitlerokkupanten durch französische Gerichte in Abwesenheit verurteilt wurden, unter ihnen 650 zum Tode./3/ Die Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Systemverbrecher hatten die westdeutschen Behörden bis dato dadurch zu hintertreiben gewußt, daß sie die Auslieferung der unbehelligt in der BRD lebenden Verurteilten verweigerten. Dies stand und steht im krassen Widerspruch zu den völkerrechtlichen Festlegungen der Staaten der ehemaligen Anti-Hitler-Koalition, der Vereinten Nationen und selbst zum Bonner Grundgesetz. Bereits in der Moskauer Erklärung über deutsche Greueltaten vom 30. Oktober 1943 trafen die UdSSR, die USA und Großbritannien zugleich im Namen der anderen Staaten der Anti-Hitler-Koalition die Vereinbarung, daß die faschistischen Verbrecher nach einem Waffenstillstand „in die Länder zurückgesendet werden, in denen ihre verabscheuungswürdigen Taten verübt wurden, damit sie nach den Gesetzen dieser befreiten Länder und der dort eingesetzten freien Regierungen vor Gericht gestellt und bestraft werden können“./4/ Das Prinzip des Primats der Auslieferung imperialistischer Systemverbrecher an diejenigen Staaten, in denen diese Verbrechen begangen wurden, bekräftigte die Vollversammlung der Vereinten Nationen in mehreren Resolutionen, so in der Resolution 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 170 (II) vom 4. Oktober 1947 über die Auslieferung und Bestrafung von Kriegsverbrechern als allgemeingültiges Völkerrechtsprinzip./5/ Dieses Prinzip wurde in jüngster Zeit auch durch Art. III der Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 bekräftigt, in dem die Vertragsstaaten verpflichtet werden, „alle notwendigen innerstaatlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Auslieferung der im ArtikelII dieser Konvention genannten Personen zu ermöglichen“./6/ In bezug auf die von Frankreich als Mitgliedstaat der ehemaligen Anti-Hitler-Koalition gefällten Abwesenheitsurteile gegen deutsche Kriegsverbrecher bestand nicht nur die primäre, sondern die ausschließliche Pflicht zur Auslieferung. Das ergibt sich aus dem Aggressionsverbot und dem verbindlichen Charakter von Sanktionen für seine Verletzung. Daran hat weder die Erlangung der Souveränität der BRD noch der sog. Überleitungsvertrag/7/, ein Bestandteil der separatistischen Pariser Verträge von 1954, durch den das Besatzungsregime in der BRD mit Wirkung vom 5. Mai 1955 beendet wurde, etwas geändert. Im Art. 2 Abs. 3 dieses Vertrages wurde festgelegt, daß IM Zitiert nach: Bittel, Das Potsdamer Abkommen und andere Dokumente, Berlin 1959, S. 34. /5/ Veröffentlicht in: Yearbook of the United Nations, New York 1948, S. 66, und New York 1949, S. 222. 16/ Zitiert nach: UNO-Bilanz 1968/69 Kampf der Friedenskräfte gegen Aggression und Aufrüstung , Berlin 1969, S. 210. (Hervorhebung im Zitat von uns d. Verf.) m Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1955 II S. 405). 328;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 328 (NJ DDR 1971, S. 328) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 328 (NJ DDR 1971, S. 328)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels als aktuelle Kampff orm zur Zurückdrängung des Bat-spannungsprozssses, für den Versuch, den Kalten Krieg neu zu entfachen. Hierzu bedienen sie sich unter Berufung auf die . rechtskonventionen sowie die Beschlüsse von Helsinki ihre Übersiedlung in die und unterstellten der dabei die Verletzung von Menschenrechten. Darüber hinaus diskriminierten eine Reihe von Demonstrativtätern die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in seiner gesamten Breite bestätigte sich im Vorgehen gegen den. Die operativen Dienoteinheifen Staatssicherheit und dabei die Linie standen seit Mitte.

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