Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 227 (NJ DDR 1971, S. 227); f, gungen und andere Verfahrensverzögerungen auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Um die Überzeugungskraft der Urteile zu erhöhen, sollen sich die Urteilsgründe mehr auf die für die Entscheidung notwendigen sachlichen und rechtlichen Probleme kon- * zentrieren. Die bisherigen Erfahrungen mit den deliktsspezifischen Fragespiegeln für Kollektivvertreter sind auszuwerten und den Mitarbeitern der Abt. K des Volkspolizeikreisamtes zu übermitteln, damit eine differenzierte Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte in hoher Qualität erreicht wird. In der Urteilsberatung mit den Schöffen ist gleichzeitig 'festzulegen, ob und in welcher Form eine Auswertung der Strafsache erforderlich ist. Der Kreisgerichtsdirektor gewährleistet, daß unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen beschleunigte Verfahren sofort verhandelt sowie Anträge auf Erlaß eines Strafbefehls sofort nach Eingang bearbeitet und möglichst am gleichen Tage entschieden werden. Dabei sind Strafbefehle in allen geeigneten und notwendigen Fällen vor dem Kollektiv des Täters zu verkünden. 6. Die Ergebnisse bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen sind regelmäßig (monatlich), in Dienstbesprechungen, Leitungssitzungen sowie Mitgliederversammlungen der Grundorganisation der SED einzuschätzen. Neue Probleme bei der Realisierung des Kampfprogramms der Rechtspflegeorgane Während der Diskussion über den Entwirf des Merseburger Kampfprogramms wurde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die Ausdruck des Ringens um die Vervollkommnung der Leitung der Rechtspflege, um die Herausarbeitung von differenzierten Maßnahmen zur rationellen und effektiven Gestaltung des Strafverfahrens sind. Solche Fragen sind beispielsweise: Ist der bisherige Aufwand in den Ermittlungsverfahren notwendig, um eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit zu erreichen? Entsprechen die Methoden der Gewinnung gesellschaftlicher Kräfte zur Mitwirkung im Verfahren der gewachsenen Bewußtheit - und Reife dieser Werktätigen? Werden bei der Anwendung des neuen Strafrechts und Strafprozeßrechts bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine höhere Wirksamkeit der Verfahren zu erzielen? Gibt es evtl. Tendenzen eines gewissen Formalismus und der Routine, die einer wirkungsvollen Anwendung der neuen Gesetze entgegenstehen? Wenn Willi S t o p h auf der 14. Plenartagung des Zentralkomitees der SED forderte, „im Jahre 1971 den Kampf um hohe Arbeitsproduktivität in der ganzen Breite zu führen und die komplexe sozialistische Rationalisierung in neuer Qualität zu verwirklichen“/, so gilt dies nicht nur für die Wirtschaft, sondern trifft als ein Problem der umfassenden Ausnutzung des Gesetzes der Ökonomie der Zeit auch für die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane zu. Deshalb geht es um einen den neuen gesellschaftlichen Bedingungen entsprechenden Beitrag der Rechtspflegeorgane pir Erhöhung der Wirksamkeit der Verfahren, insbesondere in Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Verfahren in Strafsachen. Zu einigen der aufgeworfenen Fragen sollen im folgenden erste Gedanken geäußert werden. rn W. Stoph, Zum Entwurf des Volkswirtschaftsplanes 1971, Berlin 197, S. 1. Auszeichnung Für langjährige erfolgreiche Leistungen bei der Entwick- lung der sozialistischen Rechtspflege wurde Dr. Gustav Jahn, Direktor des Bezirksgerichts Halle, die Medaille für Verdienste in der Rechtspflege in Gold vertieften. Zum Verhältnis von Aufwand und Ergebnis im Ermittlungsverfahren Bereits vor längerer Zeit durchgeführte Zeitanalysen bei der Abt. K des Volkspolizeikreisamtes Merseburg zeigten, daß die Ermittlungsverfahren relativ undifferenziert und dadurch bedingt unrationell bearbeitet wurden. Der Arbeitsaufwand war sehr hoch, denn überwiegend wurden alle nur irgend möglichen Ermittlungen vorgenommen. Dies drückte sich dann z. B. im Umfang der jeweiligen Ermittlungsakte aus, in der sich nicht selten Wiederholungen von Vernehmungen, gleichartige Zeugenaussagen oder Ermittlungshandlungen fanden, die zur Beweisführung gar nicht nötig wären. Der hohe Arbeitsaufwand zeitigte also keine höhere Effektivität des Verfahrens, sondern belastete lediglich sowohl das Untersuchungsorgan als auch Staatsanwalt und Gericht, soweit Anklage erfolgte. Hier war die generelle Frage zu beantworten, ob man nur dann von einer richtigen Ermittlungsarbeit sprechen kann, wenn alle nur möglichen Ermittlungen vorgenommen wurden. § 101 StPO verlangt, daß Staatsanwalt und Untersuchungsorgan „die den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufklären und den Täter ermitteln“. Die Forderung nach „allseitiger“ Aufklärung ist aber nicht mit Uferlosigkeit der Ermittlungen gleichzusetzen. Eine Sache gilt vielmehr dann als allseitig aufgeklärt, wenn unter Beachtung der Differenzierungs-i grundsätze diejenigen Fakten ermittelt werden, die fib-die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Schwere der den Gegenstand des Verdachts bildenden Straftat notwendig sind. Es sind also stets alle Tatsachen zu ermitteln, die Grundlage für eine gerechte Entscheidung über die strafrechtliche, Verantwortlichkeit einschließlich der anzuwendenden Maßnahmen sincL/4/ Das bedeutet für die Praxis u. a.: 1. Anzeigeerstatter müssen, soweit sie ihre Anzeige zu Protokoll des Untersuchungsorgans oder des Staatsanwalts geben, so umfassend gehört werden, daß möglichst keine wiederholte Zeugenvernehmung erforderlich wird. 2. Zeugen sind nur in dem Umfang zu vernehmen, wie es die konkrete Sache erfordert. Gleichwertige Aussagen anderer Personen brauchen dann nicht zu Protokoll genommen zu werden. Hier genügt ein Vermerk, welche anderen Personen (mit Anschrift) über die gleichen Tatsachen als Zeugen aussagen können. 3. Der Umfang der sonstigen Ermittlungen muß gesellschaftlich notwendig sein. Deshalb sind „Routineermittlungen“ zu unterlassen, die sich lediglich in Vermerken des Untersuchungsführers widerspiegeln, die für die Bearbeitung der Strafsache bedeutungslos sind. 4. Umfangreiche Tatortbeschreibungen und Besichtigungsprotokolle sind durch Tatortfotos und -Skizzen usw. zu ersetzen. Derartige inhaltliche Fragen der Gestaltung des Erik /4/ Vgl. StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 3 zu § 102 (S. 151). 227;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 227 (NJ DDR 1971, S. 227) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 227 (NJ DDR 1971, S. 227)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit.

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