Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 228 (NJ DDR 1971, S. 228); mittlungsverfahrens sind in erster Linie Leitungsfragen. Es kommt darauf an, daß der K-Leiter dem Untersuchungsführer sachkundig Aufträge erteilt und daß der Staatsanwalt seine Funktion als Leiter des Ermittlungsverfahrens exakt wahrnimmt. In Merseburg nimmt der Kreisstaatsanwalt oder ein Vertreter wie im Kampfprogramm gefordert an den sog. Frühbesprechungen der Kriminalpolizei (dreimal wöchentlich) teil. Hier und in zwischenzeitlichen Orientierungen auf Grund täglicher Informationen über den Anfall von Straftaten trifft der Kreisstaatsanwalt verbindliche Festlegungen zum Umfang der Ermittlungen, zu Abschlußterminen und zu beabsichtigter Abschlußentscheidung im Ermittlungsverfahren, z. B. Übergabe der Sache an gesellschaftliche Gerichte, Antrag auf Verhandlung im beschleunigten Verfahren, Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls. Derartige Hinweise beeinflussen maßgebend die differenzierte Untersuchungsplanung der Kriminalpolizei und den Aufwand bei den Ermittlungen. Zugleich haben die Hinweise auch Konsequenzen für Staatsanwalt und Gericht. Allein am Beispiel der Zeugenladung wird deutlich, welche Möglichkeiten zu rationeller und effektiver Arbeit bestehen. Nicht selten kommt es vor, daß bei undifferenzierter Zeugenbenennung und Zeugenladung zahlreiche Bürger viele Stunden lang vor dem Gerichtssaal warten müssen, weil alle Zeugen zum gleichen Zeitpunkt geladen wurden. Oftmals hätten in diesen Fällen auch nur wenige Zeugen oder gar ein Zeuge die vom Gesetz geforderte allseitige Aufklärung der Sache in der Hauptverhandlung gewährleistet./ Untersuchungsorgan und Staatsanwalt müssen deshalb ebenso wie das Gericht gewissenhaft prüfen, welche Zeugen wirklich zur Sachaufklärung erforderlich sind. Durch eine differenzierte Zeugenbenennung und -la-dung werden auch der Produktion zahlreiche Ausfallstunden erspart. Zum. Schlußbericht des Untersuchungsorgans Der Schlußbericht stellt gemäß § 146 StPO die abschließende Entscheidung .dar, in der das Untersuchungsorgan das Ergebnis der Ermittlungen für den Staatsanwalt zusammenfaßt. Auch hier zeigt sich verschiedentlich eine formale, undifferenzierte Arbeit der Untersuchungsorgane. Selbstverständlich erfordern umfangreiche, rechtlich komplizierte und mehrere Personen umfassende Ermittlungen auch einen aussagekräftigen Schlußbericht des Untersuchungsorgans. Die Mehrzahl der Verfahren ist aber vom Sachverhalt her unkompliziert, rechtlich einfach, von der Beweisführung und den Umständen und Folgen der Tat leicht überschaubar. In diesen Fällen meist ist die Ermittlungsakte nur wenige Blätter stark ist ein umfangreicher Schlußbericht unnötig, ja, störend. Da der Staatsanwalt ohnehin die Akte gründlich durcharbeitet, stellt sich in solchen „kleinen Fällen“ der übliche Schlußbericht als unnötiger Aufwand dar. Hier reicht es, wenn das Untersuchungsorgan durch einen kurzen Schlußvermerk i. S. des § 146 StPO das Verfahren dem Staatsanwalt übergibt. i Natürlich muß aus einer derartigen Abschlußverfügung zu ersehen sein, wer beschuldigt ist, welche Rechtsgrundlage gegeben ist, welche Beweise Vqrliegen und welche Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen der Straftat veranlaßt wurden. Eine ausführliche Kommentierung dieser Fakten ist jedoch überflüssig und daher zu unterlassen. Dagegen kann es eine wertvolle Hilfe sein, wenn sich' das Untersuchungsorgan wie dies im Kreis 15/ Vgl. Trautmann, „Differenzierte Ladung der Zeugen“, NJ 1969 S. 82. 228 Merseburg geschieht im Schlußvermerk auch zur Einschätzung der Beschuldigten und Zeugen während der Ermittlung sowie über die Meinung der Bevölkerung und über besondere Situationen im Zusammenhang mit der Straftat äußert. In bestimmten Verfahren kann u. E. auf die Anfertigung eines Schlußberichts generell verzichtet werden. Bei beschleunigten Verfahren gemäß §§ 257 ff. StPO sowie bei Anträgen auf Erlaß eines Strafbefehls gemäß §§ 270 ff. StPO ist es bereits Praxis, daß kein Schlußbericht gefordert wird. Voraussetzung ist allerdings, daß sich der Staatsanwalt in Kenntnis des konkreten Ermittlungsergebnisses gegenüber dem Untersuchungsorgan rechtzeitig in dieser Richtung erklärt. Bei einfachen sonstigen Verfahren hat der Staatsanwalt des Kreises Merseburg ebenfalls verschiedentlich auf einen Schlußbericht verzichtet und dadurch den Untersuchungsorganen Zeit für Ermittlungsarbeit in anderen, wichtigen Verfahren verschafft. Der Verzicht des Staatsanwalts auf den Schlußbericht muß selbstverständlich in voller Kenntnis des Ermittlungsergebnisses geschehen. Er hat seine Rechtsgrundlage in der Funktion des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens i. S. der §§ 87 ff. StPO. Die Anforderung der Ermittlungsakte ohne Schlußbericht ist eine prozeßleitende Verfügung. In diesen Fällen schließt das Untersuchungsorgan seine Arbeit mit dem Vermerk ab, daß die Akte dem Kreisstaatsanwalt weisungsgemäß ohne Schlußbericht übergeben wird. Zur Verbindung von Straf verfahren Die Verbindung von Verfahren ist eine weitere Methode, um unnötigen Aufwand zu vermeiden, Zeit für die gründliche Ermittlung in komplizierten Strafsachen zu gewinnen und dadurch die Wirksamkeit der Strafrechtspflege zu erhöhen. Auf Grund der Regelung in §§ 165, 219 StPO wird bisher die Möglichkeit einer Verbindung von Strafsachen im allgemeinen erst im Stadium der Anhängigkeit der Sachen bei Gericht geprüft. Tatsächlich zeichnet sich aber die Zweckmäßigkeit der Verbindung mehrerer Straftaten verschiedener Täter, die zu einem Kriminalitätsschwerpunkt zählen, schon im Stadium der Ermittlungen ab. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens ist eine entsprechende Verbindung als prozeßleitende Verfügung des Staatsanwalts gesetzlich zulässig. In Merseburg wurden in letzter Zeit durch rechtzeitige Weisung des Kreisstaatsanwalts einfache Strafsachen schon beim Untersuchungsorgan, spätestens jedoch im Stadium der Anklage verbunden. Dabei traten speziell bei Verfahren nach § 249 StGB und in Verkehrsstrafsachen beachtliche Wirkungen gegenüber den Tätern und der Öffentlichkeit ein. Zur Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte ' Auf die Notwendigkeit einer differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren ist in dieser Zeitschrift schon sehr oft hingewiesen wor-den./6/ Es soll erreicht werden, daß die gesellschaftlichen Kräfte über das Verfahren hinaus tätig werden und sich in ihrem Betrieb für Ordnung und Sicherheit sowie für die Erziehung und Selbsterziehung aller Mitglieder des Kollektivs verantwortlich fühlen. Die gesellschaftlichen Kräfte sollen den Leitern der Betriebe, Einrichtungen und Institutionen Unterstützung geben, und diese müssen umgekehrt ihrer Verantwortung aus Art. 3 StGB besser als bisher gerecht werden. 16/ Vgl. zuletzt die Materialien der 29. Plenartagung des Obersten Gerichts ln NJ 1971 S. 33 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 228 (NJ DDR 1971, S. 228) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 228 (NJ DDR 1971, S. 228)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Diensteinheiten der Linie entsprechen, um damit noch wirkungsvoller beizutragen, die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, zum Schutz der Errungenschaften des werktätigen Volkes der vor allen Angriffen Gegners, aber auch äußerer und innerer feindlicher Kräfte, anderen gesellschaftsschädlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Aufgabe bestand darin, ausgehend von umfangreichen empirischen Untersuchungen der wesentlichsten realen Erscheinungen und Auswirkungen der Feindtätigkeit in die Dialektik der Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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