Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 228 (NJ DDR 1971, S. 228); mittlungsverfahrens sind in erster Linie Leitungsfragen. Es kommt darauf an, daß der K-Leiter dem Untersuchungsführer sachkundig Aufträge erteilt und daß der Staatsanwalt seine Funktion als Leiter des Ermittlungsverfahrens exakt wahrnimmt. In Merseburg nimmt der Kreisstaatsanwalt oder ein Vertreter wie im Kampfprogramm gefordert an den sog. Frühbesprechungen der Kriminalpolizei (dreimal wöchentlich) teil. Hier und in zwischenzeitlichen Orientierungen auf Grund täglicher Informationen über den Anfall von Straftaten trifft der Kreisstaatsanwalt verbindliche Festlegungen zum Umfang der Ermittlungen, zu Abschlußterminen und zu beabsichtigter Abschlußentscheidung im Ermittlungsverfahren, z. B. Übergabe der Sache an gesellschaftliche Gerichte, Antrag auf Verhandlung im beschleunigten Verfahren, Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls. Derartige Hinweise beeinflussen maßgebend die differenzierte Untersuchungsplanung der Kriminalpolizei und den Aufwand bei den Ermittlungen. Zugleich haben die Hinweise auch Konsequenzen für Staatsanwalt und Gericht. Allein am Beispiel der Zeugenladung wird deutlich, welche Möglichkeiten zu rationeller und effektiver Arbeit bestehen. Nicht selten kommt es vor, daß bei undifferenzierter Zeugenbenennung und Zeugenladung zahlreiche Bürger viele Stunden lang vor dem Gerichtssaal warten müssen, weil alle Zeugen zum gleichen Zeitpunkt geladen wurden. Oftmals hätten in diesen Fällen auch nur wenige Zeugen oder gar ein Zeuge die vom Gesetz geforderte allseitige Aufklärung der Sache in der Hauptverhandlung gewährleistet./ Untersuchungsorgan und Staatsanwalt müssen deshalb ebenso wie das Gericht gewissenhaft prüfen, welche Zeugen wirklich zur Sachaufklärung erforderlich sind. Durch eine differenzierte Zeugenbenennung und -la-dung werden auch der Produktion zahlreiche Ausfallstunden erspart. Zum. Schlußbericht des Untersuchungsorgans Der Schlußbericht stellt gemäß § 146 StPO die abschließende Entscheidung .dar, in der das Untersuchungsorgan das Ergebnis der Ermittlungen für den Staatsanwalt zusammenfaßt. Auch hier zeigt sich verschiedentlich eine formale, undifferenzierte Arbeit der Untersuchungsorgane. Selbstverständlich erfordern umfangreiche, rechtlich komplizierte und mehrere Personen umfassende Ermittlungen auch einen aussagekräftigen Schlußbericht des Untersuchungsorgans. Die Mehrzahl der Verfahren ist aber vom Sachverhalt her unkompliziert, rechtlich einfach, von der Beweisführung und den Umständen und Folgen der Tat leicht überschaubar. In diesen Fällen meist ist die Ermittlungsakte nur wenige Blätter stark ist ein umfangreicher Schlußbericht unnötig, ja, störend. Da der Staatsanwalt ohnehin die Akte gründlich durcharbeitet, stellt sich in solchen „kleinen Fällen“ der übliche Schlußbericht als unnötiger Aufwand dar. Hier reicht es, wenn das Untersuchungsorgan durch einen kurzen Schlußvermerk i. S. des § 146 StPO das Verfahren dem Staatsanwalt übergibt. i Natürlich muß aus einer derartigen Abschlußverfügung zu ersehen sein, wer beschuldigt ist, welche Rechtsgrundlage gegeben ist, welche Beweise Vqrliegen und welche Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen der Straftat veranlaßt wurden. Eine ausführliche Kommentierung dieser Fakten ist jedoch überflüssig und daher zu unterlassen. Dagegen kann es eine wertvolle Hilfe sein, wenn sich' das Untersuchungsorgan wie dies im Kreis 15/ Vgl. Trautmann, „Differenzierte Ladung der Zeugen“, NJ 1969 S. 82. 228 Merseburg geschieht im Schlußvermerk auch zur Einschätzung der Beschuldigten und Zeugen während der Ermittlung sowie über die Meinung der Bevölkerung und über besondere Situationen im Zusammenhang mit der Straftat äußert. In bestimmten Verfahren kann u. E. auf die Anfertigung eines Schlußberichts generell verzichtet werden. Bei beschleunigten Verfahren gemäß §§ 257 ff. StPO sowie bei Anträgen auf Erlaß eines Strafbefehls gemäß §§ 270 ff. StPO ist es bereits Praxis, daß kein Schlußbericht gefordert wird. Voraussetzung ist allerdings, daß sich der Staatsanwalt in Kenntnis des konkreten Ermittlungsergebnisses gegenüber dem Untersuchungsorgan rechtzeitig in dieser Richtung erklärt. Bei einfachen sonstigen Verfahren hat der Staatsanwalt des Kreises Merseburg ebenfalls verschiedentlich auf einen Schlußbericht verzichtet und dadurch den Untersuchungsorganen Zeit für Ermittlungsarbeit in anderen, wichtigen Verfahren verschafft. Der Verzicht des Staatsanwalts auf den Schlußbericht muß selbstverständlich in voller Kenntnis des Ermittlungsergebnisses geschehen. Er hat seine Rechtsgrundlage in der Funktion des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens i. S. der §§ 87 ff. StPO. Die Anforderung der Ermittlungsakte ohne Schlußbericht ist eine prozeßleitende Verfügung. In diesen Fällen schließt das Untersuchungsorgan seine Arbeit mit dem Vermerk ab, daß die Akte dem Kreisstaatsanwalt weisungsgemäß ohne Schlußbericht übergeben wird. Zur Verbindung von Straf verfahren Die Verbindung von Verfahren ist eine weitere Methode, um unnötigen Aufwand zu vermeiden, Zeit für die gründliche Ermittlung in komplizierten Strafsachen zu gewinnen und dadurch die Wirksamkeit der Strafrechtspflege zu erhöhen. Auf Grund der Regelung in §§ 165, 219 StPO wird bisher die Möglichkeit einer Verbindung von Strafsachen im allgemeinen erst im Stadium der Anhängigkeit der Sachen bei Gericht geprüft. Tatsächlich zeichnet sich aber die Zweckmäßigkeit der Verbindung mehrerer Straftaten verschiedener Täter, die zu einem Kriminalitätsschwerpunkt zählen, schon im Stadium der Ermittlungen ab. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens ist eine entsprechende Verbindung als prozeßleitende Verfügung des Staatsanwalts gesetzlich zulässig. In Merseburg wurden in letzter Zeit durch rechtzeitige Weisung des Kreisstaatsanwalts einfache Strafsachen schon beim Untersuchungsorgan, spätestens jedoch im Stadium der Anklage verbunden. Dabei traten speziell bei Verfahren nach § 249 StGB und in Verkehrsstrafsachen beachtliche Wirkungen gegenüber den Tätern und der Öffentlichkeit ein. Zur Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte ' Auf die Notwendigkeit einer differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren ist in dieser Zeitschrift schon sehr oft hingewiesen wor-den./6/ Es soll erreicht werden, daß die gesellschaftlichen Kräfte über das Verfahren hinaus tätig werden und sich in ihrem Betrieb für Ordnung und Sicherheit sowie für die Erziehung und Selbsterziehung aller Mitglieder des Kollektivs verantwortlich fühlen. Die gesellschaftlichen Kräfte sollen den Leitern der Betriebe, Einrichtungen und Institutionen Unterstützung geben, und diese müssen umgekehrt ihrer Verantwortung aus Art. 3 StGB besser als bisher gerecht werden. 16/ Vgl. zuletzt die Materialien der 29. Plenartagung des Obersten Gerichts ln NJ 1971 S. 33 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 228 (NJ DDR 1971, S. 228) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 228 (NJ DDR 1971, S. 228)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit sowie durch den Besuch von Sohulen und Lehrgängen zu entwickeln. Dazu sind die entsprechenden Festlegungen in Kaderprogrammen und -plä-nen individuell zu konkretisieren sowie planmäßig zu verwirklichen.

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