Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 552 (NJ DDR 1970, S. 552); Abbau der Benachteiligung des Kindes Ein Vergleich der verschiedenen Entwürfe mit dem jetzt geltenden Gesetz zeigt, daß alle Reformen, die im Rahmen der dargestellten rechtspolitischen Konzeption möglich waren, Schritt für Schritt auch in das Gesetz auf genommen wurden. Damit wird vielfach eine Verbesserung der Lage der außerhalb der Ehe geborenen Kinder und auch ihrer Mütter verbunden sein. Das zeigt, daß progressive Bemühungen in der Bundesrepublik nicht ohne Erfolg sind. Ein markantes Beispiel dafür ist die Entwicklung der rechtlichen Regelung zur „elterlichen Gewalt“ der Mutter. Hier ging der Weg von der Vormundschaft im alten Recht zur Beistandschaft mit umfangreichen Rechten des Beistands (Referentenentwurf) über eine Beistandschaft mit begrenzten Befugnissen (Regierungsentwurf) zur Pflegschaft kraft Gesetzes mit genau festgelegten bestimmten Kompetenzen des Pflegers17. Auch hinsichtlich der erbrechtlichen Regelung kam es von Entwurf zu Entwurf zu weitergehenden Reformen. Bezüglich des Unterhaltsrechts wurde der Abbau der materiellen Benachteiligung von Anfang an verfolgt. Diese mit dem besonderen Schutzbedürfnis der betroffenen Kinder motivierten Bestimmungen wurden von vornherein als eine Reform akzeptiert, die für die Erhaltung der alten Zielstellung günstig ist. Zu dem Abbau materieller Nachteile ist noch eine generelle Feststellung zu treffen. Diese für das Kind und in einigen Punkten auch für die Mutter günstigen Bestimmungen folgen zum großen Teil ausschließlich oder weitgehend gerade aus der Tatsache, daß die gesellschaftlichen Verhältnisse eine benachteiligte Stellung für Mutter und Kind bewirken und die Gesellschaft auch künftig nicht gewillt ist, diese Situation zu ändern. Mit anderen Worten: Das Gesetz ist von dem Gedanken durchdrungen, die Lage des einzelnen auf Kosten einzelner zu verbessern. Die Frau erhält eben nicht durch die Gesellschaft die Voraussetzungen für ihre Selbständigkeit, für ihre berufliche Tätigkeit und persönliche Entwicklung. Es gibt eben keine Bestimmungen, die den Bau von Kinderkrippen systematisch sichern und darüber hinaus alleinstehenden Müttern eine bevorzugte Stellung bei der Vergabe der Plätze einräumen. Statt dessen erhält die Frau nach dem neuen Gesetz, wenn sie wegen des Kindes nicht berufstätig sein kann, einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes18. Diese Regelung ist für eine Frau, die auf die Gesellschaft nicht rechinen kann, zwar geeignet, schlimmste soziale Not zu verhindern, oder erübrigt die staatliche Fürsorge was für den Gesetzgeber sicher auch nicht unerheblich war. Für die Persönlichkeit der Frau, ihre Würde und Entwicklung ist eine schlimmere Situation jedoch kaum denkbar. Die Abhängigkeit der Frau von familiären Beziehungen wird dadurch nicht verringert, sondern eher verstärkt. Sie ist abhängig vom Vater ihres Kindes, mit dem sie nicht verheiratet war und ist. Auch der Regelunterhalt des Kindes oder der vorzeitige Erbausgleich sind Bestimmungen, die ihren Grund letztlich in der Tatsache haben, daß die Gesellschaft für den einzelnen nur begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten schafft und daß die Bedingungen für die Entfaltung seiner Fähigkeiten unmittelbar von der materiellen Lage der Eltern abhängen. Beibehaltung der Diskriminierung Das Gesetz enthält die gleiche diskriminierende Gesamtaussage, die wir in der Besprechung seiner Entwürfe bereits ausführlich kennzeichneten19. 17 Vgl. §§ 1705 ff. BGB 1. d. F. des NeG. 1 Vgl. § 1615 1 BGB i. d. F. des NeG. 1 Vgl. Grandke, NJ 1968 S. 340 ff. Es bleibt bei der Einteilung der Kinder in eheliche und nichteheliche; es bleibt bei den zwei Systemen rechtlicher Regelung, also bei der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung, bei der elterlichen Gewalt über eheliche und nichteheliche Kinder, beim Unterhalt und Namensrecht für beide Gruppen usw. Zwar sind moralische Wertungen der Nichtehelichkeit jetzt weniger häufig20 als bei Begründung des BGB. Diskriminierung und moralisches Werturteil werden durch die wohlwollenden Bemühungen des Gesetzgebers, Wege zu eröffnen, die die Nichtehelichkeit nach außen verdecken könnten, verschleiert. Sie sind aber dennoch nicht zu übersehen. Zu den bereits an Hand der Entwürfe von uns besprochenen Methoden wie der Adoption des Kindes auch durch die Mutter (!), der Ehelichkeitserklärung des Kindes auf Antrag des Vaters oder des Kindes, wenn seine Eltern verlobt waren und das Verlöbnis inzwischen durch den Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist, wurde im Gesetz nun noch die Namensänderung des Kindes durch den leiblichen Vater, der dem Kind seinen Namen erteilen kann, als weitere Variante vorgesehen21. Diese Einbenennung ist völlig unabhängig von den tatsächlichen Beziehungen des Kindes zu seinem Vater und steht neben der wichtigen Funktion des Namens eines Kindes, nämlich seine Zugehörigkeit zur Familie, in der es lebt, zu unterstreichen. Darüber hinaus verbleibt es im Gesetz auch bei wichtigen, die Diskriminierung beinhaltenden Begriffen. So bewirkt z. B. die Eheschließung der Eltern auch künftig die „Legitimation“ des Kindes, d. h. die Beendigung einer illegitimen Situation. Besonders diskriminierend ist nach wie vor die Rechtsstellung der nichtverheirateten Mutter. Sie bleibt auch nach der neuen Variante der Bestimmungen über die „elterliche Gewalt“, also bei der Pflegschaft, grundsätzlich von allen Fragen, die die Klärung der Vaterschaft, des Unterhalts, des Erbrechts und auch die Änderung des Namens des Kindes betreffen, ausgeschlossen22. Der Pfleger handelt hier in eigener Verantwortung; er ist der gesetzliche Vertreter des Kindes in den genannten Fragen und hat diesbezüglich gegenüber der Mutter keinerlei Verpflichtungen23. Die Mutter selbst hat kein Recht, die Vaterschaft feststellen zu lassen; auch die Anerkennung der Vaterschaft bedarf nicht ihrer Zustimmung24. Die Pflegeschaft wird aus der besonders schweren Lage von Mutter und Kind hergeleitet25. Wenngleich sie u. U. im Einzelfall geboten sein kann, ist jedoch die generelle Verweigerung des Rechts der Mutter, selbst die Interessen ihres Kindes zu verfolgen, nicht zu recht-fertigen. Für bestimmte Mütter ist der Staat allerdings bereit, auf besonderen Antrag von der Pflegschaft Abstand zu nehmen26. Daß auch hier nur zum Teil auf die Persönlichkeit der Frau Rüdesicht genommen werden soll und 20 Bosch (a. a. O.) hält es allerdings noch immer für opportun, im Zusammenhang mit Erbrechtsfragen davon zu sprechen, daß bestimmte Regelungen selbst für „Ehebruchkinder“ vorgesehen seien. 21 Vgl. § 1618 BGB 1. d. F. des NeG. 22 vgl. § 1706 BGB 1. d. F. des NeG. 23 vgl. dazu Göppinger, „Elterliche Gewalt über nichteheliche Kinder“, FamRZ 1970, Heft 2, S. 57 ff. 24 Nach § 1600 g BGB 1. d. F. des NeG ist die Mutter berechtigt, eine Anerkennung anzufechten. 25 Göppinger (a. a. O.) behauptet zwar, daß mit dem Gesetz die Diskriminierung von Mlutter und Kind abgebaut werden soll und daß die Jugendämter vor aUem beratend tätig werden müßten. Dabei räumt er auch ein, daß Einschränkungen der Rechte der Mutter diskriminierend wirken. Er bleibt aber die Begründung dafür schuldig, weshalb der Ausschluß der Mutter aus den genannten Angelegenheiten dennoch vorgenommen wurde, und hebt statt dessen hervor, das Jugendamt möge sein „Wächteramt“ auch künftig ausüben. 26 Vgl. § 1707 BGB i. d. F. des NeG. 552;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 552 (NJ DDR 1970, S. 552) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 552 (NJ DDR 1970, S. 552)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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