Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 553

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 553 (NJ DDR 1970, S. 553); das Gewicht mehr aut den Eltern der Mutter liegt, macht folgende Kommentierung deutlich: Die Voraussetzung, unter der von einer Pflegschaft Abstand genommen werden soll, wird „etwa gegeben sein, wenn die Mutter eine gehobene sichere berufliche Stellung innehat oder in guten Vermögensverhältnissen lebt, die zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes nötige Intelligenz, Energie und charakterliche Reife besitzt, die Tochter eines leitenden Angestellten, eines Beamten oder Unternehmers oder sonst freiberuflich Tätigen, insbesondere eines Akademikers usw. ist und wenn sie im Haushalt ihrer Eltern lebt“27. Gegenüber der Mutter, die nicht so privilegiert ist, daß sie oder ihre Eltern selbst die Belange des Kindes vertreten dürfen, und selbst gegenüber derjenigen Mutter, die die Pflegschaft wünscht, weil sie vielleicht nicht den Mut hat, gegen den Vater aufzutreten, hat der Pfleger keinerlei Verpflichtungen. In Kommentaren zum Gesetz ist lediglich davon die Rede, daß es „angebracht“ oder „zweckmäßig“ sei, wenn der Pfleger Kontakt mit der Mutter aufnehme. Unter anderem heißt es, der Pfleger „sollte die Mutter über eine wirksam gewordene Anerkennung der Vaterschaft in geeigneter Weise informieren“28 29. Diese Regelungen zeigen, daß das Recht der Frau auf Achtung ihrer Persönlichkeit in der Gesetzgebung zum Nichtehelichenrecht keinen eigenen Stellenwert besitzt. Hier wird konsequent die Haltung des Gesetzgebers weitergeführt, die bereits bei der Ausarbeitung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) praktiziert worden ist. Dort war die besondere Problematik der alleinstehenden Mutter stillschweigend ausgeklammert worden. Das ist praktisch auch jetzt der Fall. Veränderungen in der Rechtsstellung der Mutter werden ausschließlich aus der Sicht des Kindes und deshalb nur insoweit vorgenommen, als sie für das Kind als notwendig erscheinen. Die Beseitigung moralischer Diskriminierung der alleinstehenden Mütter und rechtlicher sowie tatsächlicher Nachteile durch die Tatsache der außerehelichen Mutterschaft war nie eine eigene rechtspolitische Zielsetzung des Gesetzgebers in der Bundesrepublik. Insofern ist an den moralischen Tabus nichts geändert worden. Die unwürdige Stellung der unverheirateten Mutter im gesellschaftlichen Leben und nach wie vor auch im Familienrecht muß und soll das Bewußtsein der Mädchen und Frauen von der schicksalhaften Abhängigkeit ihres Lebensweges von Ehe und Familie weiter festigen. Eine Reihe von Bestimmungen setzen außerdem die Inkonsequenz des Gesetzgebers in früheren Refornfge-setzen fort. So hat das Gleichberechtigungsgesetz mit dem Ziel der besonderen Bindung der Frau an die Familie in Verletzung ihrer Würde für sie kein eigenes Recht am Ehenamen begründet, sondern es dabei belassen, daß ihr Namensrecht ein abgeleitetes ist. Bekanntlich führt das nach der Ehescheidung zu Rechten des Mannes, die den Namen der Frau betreffen. Diese Problematik bewirkt im NeG solche Regelungen, wonach der geschiedene Mann um Zustimmung ersucht werden muß, wenn das von einem anderen Mann stammende Kind seiner geschiedenen Frau ihren, d. h. eben „seinen“ Namen erhalten soll28. Komplizierte Regelungen haben schließlich auch in der allgemeinen Reformbedürftigkeit des Familienrechts der Bundesrepublik ihre Ursachen. Das wird z. B. in den die Adoption betreffenden Regelungen sehr deutlich. Das geltende Adoptionsrecht ist auch heute 27 Göppinger, a. a. O., S. 62. Hervorhebung im Zitat von uns -d. Verf. - 28 Göppinger, a. a. O., S. 59. 29 vgl. hierzu Engler, „Nichtehelichengesetz und Adoptions- recht“-. FamRZ 1970, Heft 3, S. 113 fl. noch direkt auf die Belange des Privateigentums orientiert. Es soll Ersatz für fehlende leibliche Erben sichern und hat deshalb grundsätzlich Kinderlosigkeit und die Erreichung des 35. Lebensjahres beim Annehmenden zur Voraussetzung. Eine solche Adoption ist generell antiquiert und für die Adoption des Kindes durch seine eigene aber eben unverheiratete Mutter oder durch seinen Vater völlig ungeeignet. Folglich mußten besondere Bestimmungen aufgenommen werden, die diese Adoption ermöglichen, zumal die Adoption durch Vater oder Mutter „nicht nur nach wie vor möglich, sondern erwünscht“ ist, weil eben dadurch die Nichtehelichkeit verdeckt wird30. Die erbrechtliche Stellung des außerhalb der Ehe geborenen Kindes Die Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB durch das NeG ohne jede Einschränkung hätte die erbrechtliche Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit dem ehelichen Kind zur Folge. Dieser Konsequenz ist das Gesetz aber nicht gefolgt, obwohl das nichteheliche Kind beim Tode des Vaters zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung (§ 1924 BGB) gehört und die Erben der 2. Ordnung von der Erbfolge ausschließt (§ 1930 BGB i. d. F. des NeG)31 und obwohl auch die Abkömmlinge eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden nichtehelichen Kindes zu den Erben zählen (§1924 Abs. 3 BGB). Die Beschränkungen liegen in der Regelung des sog. Erbersatzanspruchs, des Erbausgleichs und in der Stundung des Erbersatz- oder Pflichtteilsanspruchs32. Sie wurden aufgenommen, weil eine erbrechtliche Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit dem ehelichen Kind „nicht gerechtfertigt erscheint. Es ist also notwendig, für das Erbrecht des unehelichen Kindes eine Sonderregelung zu treffen .‘,33. Diese Sonderregelung wird damit begründet, daß das nichteheliche Kind als Mitglied einer Erbengemeinschaft mit der ehelichen Familie des Vaters für die Erbengemeinschaft eine besondere „Gefahr“ bedeuten würde: „Es wird häufig versuchen, seine rein finanziellen Interessen rücksichtslos durchzusetzen. Das erfordert und rechtfertigt aber weder den Ausschluß noch eine wertmäßige Beschränkung der Beteiligung des unehelichen Kindes am Nachlaß seines Vaters. Dieser Gefahr kann vielmehr . dadurch vorgebeugt werden, daß man das uneheliche Kind nicht in eine Erbengemeinschaft mit der überlebenden Ehefrau und ehelichen Abkömmlingen des Vaters gelangen läßt, ohne daß damit wertmäßig eine Beschränkung der dem unehelichen Kind zukommenden Beteiligung am Nachlaß des Vaters verbunden zu sein braucht.“34 Nach Meinung der Autoren der Begründung des Regierungsentwurfs sind diese Regelungen offensichtlich insgesamt von geringer praktischer Anwendungsbreite, „da nach vorliegenden Untersuchungen die Mehrzahl der Väter unehelicher Kinder einfacheren Lebensverhältnissen entstammt“ und „in sehr vielen Fällen kein 30 Vgl. Engler, a. a. O. 31 Durch das NeG erhielt § 1930 BGB folgende neue Fassung: „Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht.“ 32 Der „Gefahr“, daß das nichteheliche Kind durch Geltendmachung seines Pflichtteilanspruchs die Erbengemeinschaft sprengen könnte, ist dadurch begegnet worden, daß eine Regelung iioer die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a BGB) eingefügt wurde. Nach dem eingefügten § 1934b Abs. 2 BGB ist die Regelung des § 2331a sinngemäß auch für die Stundung des Erbersatzanspruchs anzuwenden. Danach ist eine Stundung möglich, „wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlaßgegenstände ungewöhnlich hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet“ (§ 2331a). 33 Bundestagsdrucksache 2370, S. 89. 34 a. a. O., S. 91. 55 3;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 553 (NJ DDR 1970, S. 553) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 553 (NJ DDR 1970, S. 553)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Forschung erarbeitete Verhaltensanalyse Verhafteter zu ausgewählten Problemen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit belegt in eindeutiger Weise, daß das Spektrum der Provokationen Verhafteter gegen Vollzugsmaßnahmen und gegen die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den und außerhalb der Untersuchungshaftanstalten zur Verhinderung der Flucht, des Ausbruchs der Gefangenenbefreiung, des Suizids der Selbstbeschädigung sowie von Verdunklungshandlungen oder anderen, die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Erarbeitung und Realisierung politisch-operativer Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Ernittlungsverfahren bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft.

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