Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 433 (NJ DDR 1970, S. 433); bewußtseinsmäßig nicht bedacht und somit den in der konkreten Situation und unter den vorhandenen Bedingungen sich notwendigerweise vollziehenden Kausalverlauf nicht vorausgesehen haben, schon gar nicht hinsichtlich der tödlichen Folgen, so hätten sie diese bei verantwortungsbewußter Prüfung und Einschätzung jedoch voraussehen können. Unter den Ausgangsbedingungen eines unklaren Bauchbefundes mit nicht unerheblichen Beschwerden eines Patienten kann der Arzt ohne die erforderlichen Untersuchungen einen akuten Zustand und somit einen unsicherere, sogar tödlichen Ausgang nicht ausschließen. Da auch die Angeklagten dies auf Grund der dürftigen für die Absicherung der Diagnose völlig unzureichenden Untersuchungsmethoden und -ergebnissen nicht konnten, hätten sie an die Möglichkeit einer Perforation mit ihren schweren Folgen denken und diese voraussehen können und müssen, zumal die Blutsenkung auf einen akut-entzündlichen Prozeß hinwies. Aus diesen Gründen sind beide Angeklagten für den von ihnen schuldhaft verursachten Tod der Patientin Hei. gemäß § 114 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafrechtlich verantwortlich. Danach sind die Angeklagten als Ärzte nicht ihrer hohen Verantwortung zum Schutz des Lebens eines Kranken gerecht geworden. Sie haben dadurch die vom sozialistischen Staat umfangreich und großzügig geschaffenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Gesunderhaltung der Werktätigen in den klinischen Einrichtungen wie die vielseitigen medizinischen Möglichkeiten schuldhaft nicht genutzt, wodurch es zu soldi schweren Folgen gekommen ist, wie sie unserem Gesundheitswesen und der sorgfältigen Arbeit des medizinischen Personals fremd sind. Bei der Findung der richtigen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten ist davon auszugehen, daß sie durch erhebliche Verletzungen ihrer ärztlichen Pflichten den Tod eines jungen, hoffnungsvollen Menschen in fahrlässiger Weise verursacht haben. Es ist dadurch ein nicht wiedergutzumachender Schaden für unsere sozialistische Menschengemeinschaft entstanden. Vor allem für die Eltern der Verstorbenen brachte der Tod ihres Kindes tiefes Leid Und einen unfaßbaren Verlust. Die Angeklagten indes haben im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit in grober Weise gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, die im Rahmen ärztlicher Umsicht und Sorgfaltspflicht elementaren Charakter tragen. Diese Pflichtverletzungen sind deshalb inhaltlich als schwerwiegend zu bewerten, weil in ihnen eine große Leichtfertigkeit zum Ausdruck kommt. Diese Leichtfertigkeit objektiviert sich vor allem darin, daß die Patientin Hei. vier Tage in objektiv schwerkrankem Zustand im Krankenhaus lag und dann sterben mußte, weil ihr nicht die notwendige ärztliche Hilfe zuteil wurde und nicht das Erforderliche zu ihrer Rettung und Heilung zu einem Zeitpunkt, als diese noch möglich war, unternommen wiurde. Obgleich den Angeklagten bewußt war, daß bei einem ungeklärten Bauchbefund stets an gefährliche, sogar lebensgefährliche Folgen gedacht werden muß, handelten sie allen Grundregeln ärztlicher Diagnostik zuwider äußerst leichtfertig und wenig umsichtig und zogen eine Appendizitis nicht einmal in Erwägung. Ihre Maßnahmen genügten weder, um einen akuten Zustand festzustellen, noch um einen solchen auszuschließen. Bei der Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei der Angeklagten Dr. H. um eine junge,' in der Facharztausbiidung stehende Ärztin handelt, die sich in ihrem bisherigen Leben einwandfrei verhalten und ihre berufliche Tätigkeit in den Dienst für die Gesunderhaltung der Menschen gestellt hat. Im Beruf hat sie sich bisher gewissenhaft verhalten, sie war kollegial und stets einsatzbereit. Aus diesen Gründen ist trotz ihrer Pflichtverletzungen und der schweren Folgen eine Verurteilung auf Bewährung möglich und gerecht. Bei der Prüfung des Umfangs der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten Dr. E. ist nicht zu verkennen, daß ihn noch ein höherer Grad des Verschuldens für den tragischen Tod der jungen Patientin trifft. Dies ergibt sich aus seiner Verantwortung, die ihm als leitenden Abteilungsarzt für die Anleitung und Unterstützung seiner Mitarbeiter obliegt. Ihm war bekannt, daß es sich bei der Angeklagten Dr. H. um eine noch junge Ärztin handelt, die nicht über langjährige Erfahrungen verfügte. Wenngleich er sie berechtigterweise für befähigt hielt, die Station der Inneren Frauenabteiiung vertretungsweise zu übernehmen, so wäre er in besonderem Maße verpflichtet gewesen, ihre Arbeit zu überprüfen, sie anzuleiten und in helfender Weise bei ihrer ersten eigenverantwortlichen Tätigkeit zu unterstützen. Da er wußte, daß sie erstmalig mit der Betreuung einer Station beauftragt war, hätte er sich auch außerhalb der Chef Visiten vor allem um die Neuzugänge kümmern müssen. Dieser seiner Verantwortung ist er jedoch nicht einmal im Rahmen der am 20. Februar von ihm durchgeführten Chefvisite gerecht geworden. Er gab sich mit dem zufrieden, was ihm die Angeklagte Dr. H. an weiteren Maßnahmen vorschlug, und unternahm ebenfalls nichts, um die noch völlig unsichere Diagnose zu klären. Angesichts dieser objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens ist festzustellen, daß die erheblichen Pflichtverletzungen auf Leichtfertigkeit und Oberflächlichkeit in der Arbeit zurückzuführen sind, wobei der Angeklagte in markanter Weise seine Än-leitungspf lieh ten als verantwortlicher Abteilungsarzt verletzte, so daß es zu den schwerwiegenden Folgen kommen konnte. Bei der Strafzumessung ist indes auch bei dem Angeklagten Dr. E. zu berücksichtigen, daß sein bisheriges Leben durch ein positives Gesamtverhalten und aufopferungsvolle ärztliche Tätigkeit gekennzeichnet ist. Bestimmt vom Ethos des ärztlichen Berufes, zeigte er eine ständige Einsatzbereitschaft und überdurchschnittliche berufliche Leistungen. Die im vorliegenden Verfahren festgestellten erheblichen Pflichtverletzungen widersprechen seinem sonstigen Bemühen und seiner Sorge um die Erhaltung menschlichen Lebens und der Hilfe, die er vor allem jüngeren Kollegen zuteil werden ließ. Es ist deshalb auch bei ihm eine Verurteilung auf Bewährung die richtige und gerechte Reaktion auf sein strafrechtliches Verschulden. §§ 24, 54, 197 Abs. 6 StPO. 1. Ein Bürger, der als gesellschaftlicher Ankläger oder gesellschaftlicher Verteidiger in der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, kann als Zeuge vernommen werden, wenn seine Aussage als Beweismittel zur allseitigen Erforschung der Wahrheit notwendig ist. Seine Vernehmung ist erst nach Aufhebung oder Änderung des Beschlusses über die Zulassung möglich. Das Gericht muß deshalb mit dem beauftragenden Kollektiv Verbindung aufnehmen und darauf hinwirken, daß dieses eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses über die Zulassung beantragt. 2. Bei Verhinderung des gesellschaftlichen Anklägers oder gesellsch£ 'tlicuea Verteidiger?; an der weiteren Teilnahme an einer Hauptverhandlung (z. B. durch 433;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 433 (NJ DDR 1970, S. 433) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 433 (NJ DDR 1970, S. 433)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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