Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 434 (NJ DDR 1970, S. 434); Krankheit, aber auch durch notwendige Vernehmung als Zeuge im gleichen Verfahren) kann auf Antrag des beauftragenden Kollektivs der Beschluß über die Zulassung geändert werden und ein anderer Bürger diese Funktion weiter ausüben. OG, Urt. vom 24. April 1970 - 5 Ust 17/70. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat in der Beweisaufnahme die gesellschaftliche Anklägerin, Frau O., als Zeugin vernommen, ohne den Beschluß über ihre Zulassung als gesellschaftliche Anklägerin aufzuheben. Eine solche Verfahrensweise ist unzulässig. Der gesellschaftliche Ankläger hat, ebenso wie der gesellschaftliche Verteidiger, eine besondere Stellung im Strafverfahren. Beide werden von einem Organ oder Kollektiv beauftragt und vertreten in der Hauptverhandlung deren Stellungnahme zur Straftat. Sie nehmen in der Hauptverhandlung eine selbständige Stellung mit den im Gesetz festgelegten Rechten (§54 Abs. 2 StPO) ein. Unter anderem können sie zu den vorgetragenen Beweisen und den gestellten Anträgen Stellung nehmen und ihre Meinung über das Vorliegen einer Straftat, die Schuld und die Persönlichkeit des Angeklagten darlegen. Ihre Funktion als gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger schließt aus, daß sie im gleichen Strafverfahren als Zeugen gehört werden, solange sie als Beauftragte der Werktätigen mitwir-ken. Sie wären gezwungen, ihre eigenen Aussagen als Beweis zu bewerten und bei der Einschätzung der übrigen Umstände zu berücksichtigen. Ihre spezielle Aufgabenstellung steht dem entgegen. In bestimmten Fällen kann es jedoch unumgänglich sein, einen Bürger, der bisher als gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger mitgewirkt hat, im gleichen Verfahren als Zeugen zu hören, weil seine Aussage als Beweismittel zur allseitigen Erforschung der Wahrheit notwendig ist. Das Bezirksgericht hätte Frau O., solange sie gesellschaftliche Anklägerin war, nicht als Zeugin vernehmen dürfen. Es hätte mit dem Kollektiv,, welches Frau O. als gesellschaftliche Anklägerin beauftragt und die Zulassung beim Gericht beantragt hatte, Verbindung aufnehmen und empfehlen sollen, die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses zu beantragen (§ 197 Abs. 6 StPO). Grundsätzlich sollte während einer Hauptverhandlung anstelle eines zugelassenen gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers nicht ein anderer Bürger in das Verfahren eintreten, weil dieser nicht den unmittelbaren Eindruck der gesamten Hauptverhandlung hat, der ihm eine sachbezogene Stellungnahme im Aufträge seines Kollektivs zur Straftat sowie zur Schuld und Persönlichkeit des Angeklagten ermöglicht. Die ununterbrochene Anwesenheit wird indes vom Gesetz nicht ausdrücklich verlangt. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß bei unvorhergesehener Verhinderung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers (z. B. Kranke heit,-aber auch notwendige Vernehmung als Zeuge im gleichen Verfahren) im Verlaufe der Hauptverhandlung auf Antrag des beauftragenden Kollektivs eine entsprechende Änderung des Beschlusses über die Zulassung erfolgt und ein anderer Bürger in dieser Funktion in das Verfahren edntritt und in Fortführung der Tätigkeit seines Vorgängers diese Funktion weiter ausübt. Der. in der Arbeitsweise des Bezirksgerichts auf getretene Mangel hat sich auf das Ergebnis der gerichtlichen Hauptverhandlung nicht so ausgewirkt, daß eine Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache erforderlich wäre. Die Voraussetzungen über die notwendige Aufhebung und Zurückverweisung sind nicht gegeben. Das Bezirksgericht hat weder in Abwesenheit eines Beteiligten, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, verhandelt (i§ 300 Ziff. 3 StPO), noch wurden die Vorschriften über das Recht auf Verteidigung verletzt (§ 300 Ziff. 5 StPO), zumal die Vernehmung von Frau O. auf Antrag des Verteidigers durchgeführt worden ist. Andere Voraussetzungen von §300 StPO liegen ebenfalls nicht vor. Im Rechtsrriittelverfah-ren bestand für den Senat keine Möglichkeit und Notwendigkeit, das Kollektiv zu veranlassen, einen Antrag auf. Änderung oder Aufhebung des Zulassungsbeschlusses zu stellen, da das persönliche Erscheinen des Angeklagten nicht erforderlich war und damit die Ladung des gesellschaftlichen Anklägers entfiel (§ 296 Abs. 4 StPO). Arbeitsrecht §53 GBA; §12 Abs. 5 der VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und den WB (Zentrale) für das Jahr 1968 vom 2. Februar 1967 (GBl. II S. 103).* 1. Die in den Rechtsvorschriften für die Bildung und Verwendung des Prämienfonds enthaltene Regelung, die Einhaltung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei der Bestimmung der Höhe der Jahresendprämie heranzuziehen, gebietet den Betrieben, die Einhaltung und Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, insbesondere für die dafür verantwortlichen Leiter, als Kriterium für die Gewährung der Jahresendprämie festzulegen. 2. Die Einhaltung und Durchsetzung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes ist stets als Kriterium für die Bestimmung der Höhe der Jahresendprämie heranzuziehen, auch wenn durch den Betrieb Festlegungen hierzu nicht getroffen worden sind. 3. Die Erfüllung des Kriteriums „Einhaltung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes“ ist bei der Bestimmung der Höhe der Jahresendprämie im Sinne der Differenzierung selbständig einzuschätzen, wobei das Maß der Verantwortlichkeit des Werktätigen für die Einhaltung und Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, sein bisheriges Verhalten auf diesem Gebiet sowie Umfang und Schwere ggf. eingetretener Folgen von Verstößen gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz zu berücksichtigen sind. 4. Bei der Bestimmung der Höhe der Jahresendprämie sind die Leistungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz während des gesamten Planjahres einzuschätzen. Die Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie bei festgestellten Pflichtverletzungen im Gesundheitsund Arbeitsschutz ist unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem sie innerhalb des Planjahrs begangen wurden, vorzunehmen. OG, Urt. vom 17. April 1970 - Ua 1/70. Der Verklagte, der die Qualifikation eines Diplomingenieurs besitzt, ist seit dem 1. Mai 1963 im Betrieb in verschiedenen Funktionen beschäftigt. Bis zum 31. März 1969 war er Produktionsdirektor. Am 19. Dezember 1968 brach im Betrieb ein Brand aus, durch den eine Arbeiterin getötet und größerer Sachschaden verursacht wurde. Im Zusammenhang * Die VO vom 2. Februar 1967 ist durch die VO über die Bildung und' Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 vom 26. Juni 1968 (GBl. n S. 481) aufgehoben worden. -D. Red. 434;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 434 (NJ DDR 1970, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 434 (NJ DDR 1970, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft auf die bei der Durchführung eines Strafverfahrens unvermeidlichen Fälle zu beschränken, wird durch die Strafverfahrensregelungen der und der. auf sehr unterschiedliche Weise entsprochen. Dies findet vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Verdachtigon-befragungen gemäß ausdehnbar, da ihre Vornahme die staatsbürgerlichen Verdächtigen unangetastet läßt und zur unanfechtbaren Dokumentierung des gesetzlichen Verlaufs sowie des Inhalt der Verdachtigenbefragung beiträgt.

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