Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 248 (NJ DDR 1970, S. 248); 2, 14, 62 Abs. 2 StGB zu einem öffentlichen Tadel. Die Bürgschaft des Arbeitskollektivs wurde bestätigt. Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Der Angeklagte ist Maschinenbau-Ingenieur und Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung. Für seinen Arbeitsbereich ist er Verantwortlicher für den Gesundheit- und Arbeitsschutz i. S. der §§8, 18 ASchVO. Am 30. April 1969 mußte eine Handspdndelpresse umgesetzt werdenr Weil der Leiter der Transportabteilung den Transport nicht veranlaßt hatte, organisierte ihn der Angeklagte selbst. Da die Gabelstapler nicht funktionsfähig waren, entschied er, die Presse (Gewicht 0,85 t) mit einem Hu'bwagen, der für Lasten bis 2 t eingesetzt werden kann, zum Kran zu transportieren. Entgegen der ASAO 17/1 Allgemeine Bestimmungen über den Transport vom 8. Juni 1963 (GBl. II S. 394) und trotz des Protestes des Meisters einer anderen Abteilung wurde die Presse mit Brechstangen auf den Hubwagen gehoben und auf eine Eisenplatte gestellt. Dann wurde ohne Kontrolle des Fahrwegs mit dem Transport begonnen. Der Zeuge P. zog rückwärtsgehend den Wagen, während der Angeklagte und andere Kollegen die Maschine festhielten. Als ein Kabelkanal überquert werden mußte, blieben die Vorderräder des Wagens in der Bodenvertiefung hängen. Der Wagen kippte um, wobei das Schwungrad der Presse so auf den linken Fuß des Zeugen P. schlug, daß er sofort amputiert werden mußte. Gegen das Urteil richtet sich der Protest des Staatsanwalts des Stadtbezirks, mit dem Verletzung materiellen Rechts und unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Er führte zur Abänderung des Urteils des Stadtbezirksgerichts im Schuldausspruch. Aus den Gründen: Der Sachverhalt wurde umfassend aufgeklärt und richtig festgestellt. Die rechtliche Würdigung der Handlung als ein Vergehen nach § 193 Abs. 1 und 2 StGB ist nicht zu beanstanden, da der Angeklagte durch die Nichtbeachtung der Bestimmungen der ASAO 17/1 fahrlässig einen erheblichen Gesundheitsschaden verursacht hat. Das Stadtbezirksgericht ist jedoch bei der Prüfung der Schuldform zum Tatbestand des § 193 Abs. 1 StGB unrichtig davon ausgegangen, daß der Angeklagte fahrlässig in bezug auf seine Pflichtverletzung gehandelt habe. Die Pflichtverletzung nach § 193 Abs. 1 StGB kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Das ist gesondert zu prüfen. Inwieweit durch die Pflichtverletzung auch fahrlässig die unmittelbare Lebens- und Gesundheitsgefährdung herbedgeführt wurde, bedarf dagegen einer weiteren Prüfung. Dabei ist der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Gefährdung zu beachten. Das Stadtbezirksgericht stellte im Urteil fest, daß der Meister einer anderen Abteilung gegen die Art und Weise des Transports protestiert hatte. Er habe den Angeklagten darauf hingewiesen, Maßnahmen zu treffen, die eine Lageveränderung der Presse während des Transports ausschließen. Trotz dieser Ermahnung, führte der Angeklagte jedoch den Transport vorschriftswidrig durch. Damit begründet das Stadtbezirksgericht, daß sich der Angeklagte zu seinem pflichtwidrigen Handeln bewußt und somit vorsätzlich entschloß. Wenn das Stadtbezirksgericht im Urteil ausführt, daß sich der Angeklagte in „der Hitze des Gefechts“ nicht die Zeit für eine verantwortungsbewußte Prüfung der Situation nahm und insoweit fahrlässig handelte, so kann sich diese Feststellung nur auf die Herbeiführung der Gefährdungssituation und den fahrlässig herbeigeführten Gesundheitsschaden beziehen. Insoweit ist das Stadtbezirksgericht richtig davon aus- gegangen, daß der Angeklagte fahrlässig handelte, weil er in bewußter Verletzung seiner Pflichten die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Folgen herbeiführte, ohne sie vorauszusehen, obwohl er sie bei verantwortungsbewußter Prüfung der Situation und entsprechendem Handeln hätte vermeiden können. Zu Recht rügt der Protest die unrichtige Anwendung des § 14 StGB. Das Stadtbezirksgericht begründet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schuldminderung durch außergewöhnliche Umstände damit, daß sich der Angeklagte bei seinem Handeln von den Interessen des Betriebes leiten ließ. Er habe eine begrüßenswerte Initiative gezeigt, wobei ihn auch eine gewisse Zeitnot erheblich beeinflußt hätte, so daß er nicht die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen hätte. Die Schuldminderung nach § 14 StGB setzt voraus, daß die außergewöhnlichen objektiven bzw. subjektiven Umstände, die eine außergewöhnliche Strafmilderung rechtfertigen könnten, so geartet sein müssen, daß sie die Entscheidiungsfähigkeit des Täters erheblich beeinflussen und deshalb seine Schuld gering ist. Das Stadtbezirksgericht begründet seine Auffassung damit, daß sich der Angeklagte verantwortungsbewußt von der Notwendigkeit der schnellen Inbetriebnahme der Spindelpresse im Interesse eines bestimmten Auftrags seines Betriebes leiten ließ und sich wegen des Zeitmangels nicht die Gefahr bewußt, machte, die durch den unsachgemäß, entgegen den Bestimmungen des Arbeitsschutzes durchgeführten Transport heraufbeschworen wurde. Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, die Entscheidungsfähigkeit des Angeklagten i. S. des § 14 StGB zu beeinflussen. Sie geben zwar das Motiv des Angeklagten für das Nichtbeachten der Bestimmungen des Arbeitsschutzes an, haben mithin seine Entscheidung beeinflußt, können aber keine Begründung für eine Schu'ldminderung infolge außergewöhnlicher Umstände sein, weil der Angeklagte durch diese Umstände nicht in seiner Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Die Begründung des Stadtbezirksgerichts widerspricht in gröblicher Weise dem Anliegen des Art. 34 der Verfassung, die jedem Bürger das Recht auf Schutz seiner Gesundheit und Arbeitskraft garantiert. Wenn auch der Fleiß und die Initiative des Angeklagten, die Aufgaben des Betriebes zu erfüllen, zu begrüßen sind, so findet dieses Bemühen doch seine Grenzen dort, wo Leben und Gesundheit der Bürger durch vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtbeachten der Bestimmungen des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes gefährdet sind. Der Einwand der Verteidigung, es sei gar nicht die Aufgabe des Angeklagten gewesen, Transporte zu organisieren, und er habe deshalb die dafür geltenden Arbeitsschutzbestimmungen nicht gekannt, sowie der weitere Einwand, der Angeklagte sei gerade deshalb tätig geworden, weil er sich in vorbildlicher Weise für die Aufgaben des Betriebes verantwortlich fühlte, vermögen an dieser Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nichts zu ändern. Der Angeklagte war von seiner Funktion her berechtigt, einen solchen Transport anzuordnen. Er war damit aber auch verpflichtet, sich * über die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zu informieren und sie bei der Ausführung des Transports zu beachten. Der Entscheidung des Stadtbezirksgerichts liegt jedoch insofern ein richtiger Gedanke zugrunde, als es sich bei dem Angeklagten um einen sonst sehr verantwortungsbewußten Menschen handelt, der von sich aus sofort Schlußfolgerungen gezogen und seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung gezeigt hat Das hätte für das Stadtbezirksgericht Veranlassung sein müssen, die 248;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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