Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 239 (NJ DDR 1969, S. 239); (z. B. bei materieller Verantwortlichkeit, Entlassung und anderen Disziplinarmaßnahmen) ; zum anderen ist die richtige und einheitliche Anwendung des Arbeitsrechts eine wichtige Voraussetzung für die Weiterentwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und der damit verbundenen Arbeits- und Lebensverhältnisse der Werktätigen. Aufgaben bei der Übergabe von Strafsachen Im Rahmen seiner Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Ermittlungsverfahren hat der Staatsanwalt auch zu gewährleisten, daß die Praxis der Übergabe von Strafsachen an die gesellschaftlichen Gerichte durch die Untersuchungsorgane dem Gesetz entspricht (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1, 89 Abs. 1 StPO). Bei der Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsorgäns muß er deshalb Einfluß darauf nehmen, daß alle Strafsachen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 StPO an die gesellschaftlichen Gerichte übergeben werden (ungesetzliche Übergabeentscheidungen hat er gemäß § 89 Abs. 2 Ziff. 4 StPO aufzuheben) ; die Übergabeentscheidungen den Anforderungen des § 59 Abs. 2 StPO entsprechen und Schadenersatzanträge der Geschädigten mit Angaben über einen eventuellen Stand der Wiedergutmachung den gesellschaftlichen Gerichten übermittelt werden. Im Einzelverfahren bzw. bei der planmäßigen, komplexen Aufsicht über die Ermittlungstätigkeit des Untersuchungsorgans kontrolliert der Staatsanwalt vornehmlich, ob die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Übergabe der Strafsache an das gesellschaftliche Gericht vorliegen. Materiellrechtliche Voraussetzungen sind die nicht erhebliche Gesellschaftswidrigkeit der Straftat, die sich aus der Gesamtheit aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat, insbesondere ihren Folgen und Auswirkungen und der Art und dem Grad der Schuld des Täters ergibt, und die Persönlichkeit des Täters, wenn eine erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Gericht zu erwarten ist. Hierbei ist zu beachten, daß es sich entweder um erstmalige oder um solche mehrfachen Gesetzesverletzungen handelt, die in ihrer Gesamtheit nicht erheblich gesellschaftswidrig sind. Die Voraussetzungen für eine Übergabe können aber auch dann noch vorliegen, wenn der Täter vorbestraft ist oder wegen einer Straftat bereits durch ein gesellschaftliches Gericht zur Verantwortung gezogen wurde, bestimmte Umstände aber für eine erfolgreiche Erziehung durch das gesellschaftliche Gericht sprechen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn zwischen der Vortat und der erneuten Straftat auf Grund ihrer Verschiedenartigkeit (Begehungsweise, Art der Schuld) keinerlei Zusammenhänge bestehen; wenn zwischen den Taten ein längerer Zeitraum liegt, in dem sich der Täter einwandfrei führte; oder wenn die Straftaten im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Täters stehen, aus dem sich Anhaltspunkte für eine wirksame Erziehung durch ein gesellschaftliches Gericht ergeben. Die Möglichkeiten einer gesellschaftlich notwendigen Einwirkung aüf den Rechtsverletzer mit den zur Verfügung stehenden Erziehungsmaßnahmen, einschließlich der Bereitschaft des jeweiligen gesellschaftlichen Gerichts zur Erziehung bzw. Mitwirkung bei der Selbsterziehung des Täters, sind deshalb zu prüfen. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen sind ein vollständig aufgeklärter Sachverhalt und das Eingeständnis der Straftat durch den Täter. Die umfassende Aufklärung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters ist schon deshalb notwendig, weil hiervon die gesamte erzieherische Wirksamkeit der Beratung und Entscheidung abhängt. Zum anderen können die gesellschaftlichen Gerichte nicht die Aufgaben der Untersuchungsorgane übernehmen; sie sollen auch keine Unterlassungen, Fehler und Mängel in der Arbeit der Untersuchungsorgane korrigieren. Bestreitet der Rechtsverletzer die Tat, so wird er meist nicht bereit sein, sich vor dem gesellschaftlichen Gericht zu verantworten bzw. dessen Erziehungsmaßnahmen freiwillig nachzukommen. Ein Geständnis im prozessualen Sinne wird jedoch nidit gefordert. Ein solches würde eine Beschuldigtenvernehmung bedingen, die besonders bei Übergaben ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 97 StPO) zu einer unvertretbaren Mehrbelastung der Untersuchungsorgane führen würde. Eine zweite, wichtige Seite der Anleitung und Kontrolle der Untersuchungsorgane durch den Staatsanwalt ist seine Einflußnahme auf die Methoden der Ubergabepraxis, auf das W i e der Übergabe und die Begründung der entsprechenden Entscheidungen. Die Ubergabeentscheidungen sind die Grundlage für die Beratung der gesellschaftlichen Gerichte über Straftaten und damit eine Hauptform der unmittelbaren Anleitung ihrer gesamten gesellschaftlichen Tätigkeit. Der Staatsanwalt muß deshalb besonders darauf achten, daß die Übergabeentscheidungen des Untersuchungsorgans exakt den Anforderungen des § 59 StPO entsprechen, d. h. zur Sicherung einer umfassenden, erzieherisch wirksamen Beratung und richtigen Auswahl und Anwendung der Erziehungsmaßnahmen alle notwendigen Angaben und Hinweise für die gesellschaftlichen Gerichte enthalten2. In der Praxis wurden bisher verschiedene Methoden der Übergabe entwickelt, so z. B. die vorherige Rücksprache mit dem gesellschaftlichen Gericht über seine Bereitschaft zur Beratung und Entscheidung; die persönliche Aushändigung der Ubergabeentscheidung an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter; mündliche Hinweise auf bestimmte, bei der Beratung zu beachtende Umstände der Tat oder der Persönlichkeit des Täters; Hinweise auf straftatbegünstigende Bedingungen und ihre Beseitigung oder zur Wiedergutmachung u. a. Solche Methoden erhöhen unmittelbar die Effektivität der Beratungen und Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte. Das in § 89 Abs. 2 Ziff. 4 StPO ausdrücklich gesetzlich normierte Recht des Staatsanwalts, ungesetzliche Verfügungen und damit auch ungesetzliche Ubergabeentscheidungen des Untersuchungsorgans aufzuheben, ist ein wichtiges Mittel zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit in allen Stadien der Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten durch das Untersuchungsorgan. Hinsichtlich der Anleitung und Kontrolle der Ubergabepraxis durch das Untersuchungsorgan gewährleistet es eine umfassende und exakte Ermittlung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Rechtsverletzers, die Feststellung seiner individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit; es dient der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit in jedem ' Verfahren. Die Aufhebung ungesetzlicher Übergabeentscheidungen ist beispielsweise stets erforderlich, wenn das Untersuchungsorgan infolge ungenügender Ermittlungen den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat und einen unschuldigen Bürger der Begehung einer Straftat be- 2 vgl. hierzu Kudematsch, „Zum Inhalt der Ubergabeentscheidungen an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane“, Forum der Kriminalistik 1968, Heft 3, S. 116. 239;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 239 (NJ DDR 1969, S. 239) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 239 (NJ DDR 1969, S. 239)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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