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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 784

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 784 (NJ DDR 1969, S. 784); Ein wesentlicher Foiischritt, den das neue Urheberrecht der DDR in der rechtlichen Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Autor und werkverbreitender Institution erzielt hat, besteht darin, daß diese dem Autor innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen hat, ob das Werk abgenommen wird oder in welcher Hinsicht noch Änderungen vorzunehmen sind (§42 Abs. 3 URG, § 3 Abs. 5 des Vorvertragsmusters für wissenschaftliche Fachliteratur). Das URG spricht sogar von der Verpflichtung des Vertragspartners des Urhebers, diesen ggf. „über die Notwendigkeit der Vornahme von Veränderungen unter Angabe ihres Inhalts im einzelnen schriftlich in einer im Vertrag festzulegenden Frist zu unterrichten“. Da das URG in diesem Punkt zwingende Grundsätze des V ertragsrecflts geschaffen hat, sollte auch das Vorvertragsmuster in einer künftigen Neufassung die präzisen Anforderungen, die im URG an die Nachbesserungswünsche des Auftraggebers gestellt werden, ebenso präzis wiedergeben. Der vorliegende Streitfall demonstriert jedenfalls die Notwendigkeit der strikten Beachtung dieser gesetzlichen Verpflichtung. Das URG enthält zwar keine allgemeingültige Frist für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Überprüfung eingereichter Auftragsarbeiten einschließlich der Nachbesserungswünsche, spricht aber die Unabdingbarkeit dieser Fristsetzung klar aus. Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich nach Abschluß der Beweisaufnahme über die Qualität des abgelieferten Manuskripts darstellt, steht dem Verklagten kein auf Mängel des Manuskripts zu stützendes Recht des Rücktritts vom Vertrag zu. Der Verklagte hat ein solches Rücktrittsrecht auch gar nicht auszuüben versucht. Es hat den Beitrag des Verfassers bei der Veröffentlichung des Handbuchs einfach unberücksichtigt gelassen. Damit hat er schuldhaft gegen seine mit dem Vertragsabschluß übernommene Verpflichtung verstoßen, das Werk des Autors zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dem Autor stand demzufolge gemäß §§ 32, 50 Abs. 4 VerlG, § 326 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags zu. Als Schaden hätte in diesem Fall das Honorar in seiner vollen Höhe beziffert werden können, wobei es der Annahme einer sog. positiven Vertragsverletzung durch den Verklagten gar nicht bedurft hätte. Der Autor hätte bei einer normalen, den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen entsprechenden, aber vom Verklagten schuldhaft verhinderten Abwicklung der Vertragsbeziehungen sein volles Honorar erhalten. Das Gericht ist den anderen, ebenfalls möglichen Weg gegangen, die Zahlungsverpflichtung des Verklagten direkt als Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar zu begründen. Dazu mußte es sich allerdings mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Autor entgegengehalten werden kann, daß es nicht zum Umbruch des Beitrags als der vertraglich vorgesehenen Voraussetzung für die Zahlung des letzten Honorardrittels gekommen ist. Das Gericht verneint diese Frage zu Recht mit dem Hiniveis auf die Vertragsverletzungen, die der Verklagte durch Nichteinhaltung seiner Mitwirkungspflicht bei der Bearbeitung des Manuskripts begangen hat. Das Gericht hätte hier auch darauf verweisen können, daß es mit dem eigenen, die Grundprinzipien des Verhältnisses von Auftraggeber und Autor mißachtenden Verhalten eines Partners in Widerspruch stünde, sich auf das Fehlen anspruchsbegründender Umstände zu berufen, deren Nichteintritt man selbst verschuldet hat. 2. Zur prozeßrechtlichen Seite des Streitfalls ist zu bemerken, daß das Gericht über eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO zu entscheiden hatte. Der Kläger hat in der ersten Stufe des Verfahrens einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung geltend gemacht und sich die genaue Bezifferung der Honorarforderung Vorbehalten; in diesem Sinne ist der vom Kläger gestellte zweite Klagantrag, den Verklagten zur Zahlung des sich aus der Erfüllung des ersten Anspruchs ergebenden Honorars zu verurteilen, zu verstehen. § 254 ZPO schafft keine Ausnahme von dem in § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO festgelegten Erfordernis der Angabe eines bestimmten Klagantrags, sondern ermöglicht nur eine stufenweise Prozedur bis zur vollen Bestimmbarkeit der Forderung. Demzufolge hätte das Urteil in der ersten Stufe des Verfahrens nur als Teilurteil ergehen dürfen und auch als solches bezeichnet werden müssen. Die endgültige Entscheidung über die Honorarforderung des Klägers hätte einem Schlußurteil Vorbehalten bleiben müssen. Die Notwendigkeit der Beachtung der Stufenfolge des Verfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall u.a. daraus, daß auch bei prinzipieller Anerkennung einer Verpflichtung zur Zahlung des vollen Honorars noch unterschiedliche Möglichkeiten seiner Berechnung offenbleiben, da in dem Vertrag nur ein Rahmen festgelegt worden war, innerhalb dessen, je nachdem, von welcher Grundlage die Berechnung ausgeht, die endgültige Summe des Honorars liegen sollte. Der Anspruch des Klägers auf Rechtsschutz umfaßt in diesem mit der Stufenklage in Gang gebrachten Verfahren auch den zweiten geltend gemachten Anspruch voll: Mit der Erhebung der Leistungsklage neben dem Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung wird der Honoraranspruch im vollen wenn auch noch nicht näher bezifferten Umfang rechtshängig. Das Gericht ist verpflichtet, hierüber in der zweiten Stufe des Verfahrens eine Entscheidung zu treffen, soweit die Parteien sich über diesen Punkt nicht gerichtlich oder außergerichtlich einigen. Sehr fraglich ist allerdings, ob die vom Kläger verlangte Auskunftserteilung notwendig war und es somit der von ihm erhobenen Stufenklage überhaupt bedurfte. Wenn das vom Kläger eingereichte umfangreiche Manuskript vertragsgemäß für die Zwecke des Handbuchs redigiert worden wäre, so könnte in dem Umfang des für den Druck vorgesehenen Manuskripts und in der Zahl der in Anspruch genommenen Bilder eine nicht unwesentliche Veränderung gegenüber dem zur Verfügung gestellten Material eingetreten sein. Auf solche. Veränderungen kann der im Klagantrag enthaltene Hinweis auf den „jetzigen Umfang des vom Kläger hergestellten Manuskripts“ hindeuten, ln diesem Fall würde sich der Klaganspruch zu 1) auf Auskunft über den endgültigen Umfang des für die Publikation in Betracht kommenden Manuskripts erstrecken; erst danach ließe sich die Zahl der Druckbogen und damit eine unmittelbare Berechnungsgrundlage für das dem Kläger zustehende Honorar bestimmen. Wollte der Kläger hingegen das Manuskript in dem Umfang, in dem er es abgeliefert hatte, zur Grundlage seines Bogenhonorars machen, so hätte er notfalls mit sachkundiger Hilfe die Zahl der Druckbogen und damit die seiner Leistung angemessene Höhe des Honorars selbst errechnen und dies durch Erhebung eines Zahlungsanspruchs einklagen können. Für die Erhebung einer Stufenklage bestünde in diesem Fall kein Anspruch auf Rechtsschutz; wenn der Kläger in der Lage ist. die geforderte Leistung gemäß §253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO genau zu bestimmen, besteht kein Anlaß, diese notwendige und mögliche Disposition mittels des Vorbehalts einer Auskunftserteilung weiter hinauszuzögern, Prof. Dr. habil. Heinz P ü sehet, Bereich Zivil-, Familien- und Urheberrecht in der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 7 84;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 784 (NJ DDR 1969, S. 784) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 784 (NJ DDR 1969, S. 784)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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