Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 240 (NJ DDR 1969, S. 240); zichtigt. Sie kann aber auch notwendig sein, wenn das Untersuchungsorgan die Ansicht vertritt, die strafbare Handlung sei im Hinblick auf die eingetretenen Folgen nicht erheblich gesellschaftswidrig, während in Wirklichkeit ein Vergehen vorliegt, das unter Beachtung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters zwingend die Anwendung einer anderen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Anklageerhebung erfordert. Maßnahmen des Staatsanwalts zur Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Aufhebung von Übergabeentscheidungen des Untersuchungsorgans kommen jedoch nur in Betracht, solange das gesellschaftliche Gericht über die zu Unrecht übergebene Straftat noch nicht beraten und entschieden hat. In derartigen Fällen hat der Staatsanwalt die Pflicht, das gesellschaftliche Gericht unverzüglich über seine Entscheidung zu informieren und es zu ersuchen, die aufgehobene Ubergabeentscheidung des Untersuchungsorgans zurückzusenden sowie einen evtl, bereits festgesetzten Beratungstermin wieder aufzuheben. Ferner muß der Staatsanwalt alle diejenigen Personen informieren, die vom Untersuchungsorgan Nachricht über die Übergabe erhielten (Anzeigenerstatter, Geschädigter, Beschuldigter). Hat das gesellschaftliche Gericht über die Straftat bereits beraten und entschieden und damit rechtsprechende Tätigkeit ausgeübt (§ 23 StGB, § 2 Abs. 1 GGG), so ist die Aufhebung der ungesetzlichen Ubergabeentscheidung des Untersuchungsorgans nicht mehr zulässig. In diesen Fällen besteht sofern die gesetzlichen Voraussetzungen voriiegen nur noch die Möglichkeit einer nachträglichen Anklageerhebung gemäß § 14 Abs. 3 StPO. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, dann muß es bei der Beratung und Entscheidung durch das gesellschaftliche Gericht verbleiben. Der Staatsanwalt hat selbst das Recht, Straftaten zur Beratung und Entscheidung an die gesellschaftlichen Gerichte zu übergeben. Er muß daher alle ihm gemäß § 146 StPO vorgeleglen Entscheidungen des Untersuchungsorgans sorgfältig auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übergabe an die gesellschaftlichen Gerichte prüfen (§ 28 StGB, § 58 StPO). Macht er von seinem Recht aus § 149 StPO Gebrauch, so hat er ebenfalls die im § 59 StPO festgelegten Bestimmungen über die Art und Weise der Übergabe strikt einzuhalten. Im' Zusammenhang mit der Übergabe von Strafsachen obliegt dem Staatsanwalt die Aufsicht über die Ergebnisse der Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte. Diese Aufsicht erstreckt sich darauf, ob über alle übergebenen Strafsachen beraten wurde, ob das fristgemäß geschah und ob die festgelegten Erziehungsmaßnahmen der Gesetzlichkeit entsprechen (§ 29 StGB). Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die gesellschaftlichen Gerichte von ihrer Befugnis, Bürgern Geldbußen aufzuerlegen, richtig Gebrauch machen, und zwar einmal unter dem Gesichtspunkt, daß die in § 29 StGB festgelegten Grenzen eingehalten werden, und zum anderen in bezug auf eine richtige tatbezogene Differenzierung innerhalb dieser Grenzen. Wichtig ist, daß bei Eigentumsvergehen (und auch bei Verfehlungen) in der Übergabeverfügung der verursachte Schaden genau angegeben wird, weil in diesen Sachen eine Geldbuße bis zum dreifachen Wert des Schadens höchstens bis 150 Mark auferlegt werden kann. „Verursachter Schaden“ im Sinne des § 29 StGB ist der Vermögenswert, gegen den sich das Eigentumsvergehen richtete. Das gilt auch beim Versuch und bei einer Wiedergutmachung vor der Beratung des gesellschaftlichen Gerichts. Das heißt: Geldbuße kann auch dann auferlegt werden, wenn ein effektiver Schaden zum Zeitpunkt der Aufdeckung der Straftat oder der Beratung nicht mehr besteht bzw. der Schaden von vornherein abgewendet werden konnte. Eflfese Tatsachen können natürlich bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Geldbuße auferlegt werden soll, bzw. hinsichtlich ihrer Höhe eine Rolle spielen. Nachträgliche Anklageerhebung Nach der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts können neue Tatsachen bekannt werden, die eine andere Beurteilung der Tat erfordern als zum Zeitpunkt der Übergabe. Begründen diese Tatsachen eine erhebliche Gesellschaftswidrigkeit oder Gesellschaftsgefährlichkeit, die, wenn sie vor der Übergabe der Sadie an ein gesellschaftliches Gericht bekannt gewesen wären, die Übergabe ausgeschlossen hätten, so kann der Staatsanwalt innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts Anklage erheben (§ 14 Abs. 3 StPO). Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere Verfolgung der Straftat ausgeschlossen. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ist ersiditlich, daß die nachträgliche Anklageerhebung durch den Staatsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sie wird immer nur in Ausnahmefällen anzuwenden sein, und zwar dann, wenn mit der Übergabe, Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht die sozialistische Gesetzlichkeit und wichtige Prinzipien des sozialistischen Strafrechts, wie z. B. die Gerechtigkeit, erheblich verletzt wurden und aus diesem Grunde der Schutz unserer Gesellschaftsordnung, der Bürger und ihrer Rechte die Anwendung anderer Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mittels des Strafverfahrens erfordern. Gesetzliche Voraussetzung für eine Anklageerhebung gemäß § 14 Abs. 3 StPO ist neben der Frist von sechs Monaten nach Rechtsverbindlichkeit der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts das nachträgliche Vorbringen oder Bekanntwerden von Tatsachen, die die Schwere der Straftat erheblich beeinflussen. Es müssen solche Tatsachen oder Umstände objektiver oder subjektiver Natur sein, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der bereits durch das gesellschaftliche Gericht entschiedenen Straftat stehen. Sie können sich beziehen auf den konkreten Umfang des Schadens, die Auswirkungen und Folgen der Tat, die Art und Weise der Begehung, die Art und Schwere der Schuld des Täters, wie beispielsweise das nachträgliche Bekanntwerden rückfallbegründender oder sonstiger strafverschärfender Umstände, ein vorsätzliches Handeln des Täters, wenn die Abgabe auf Grund einer geringfügigen fahrlässigen Schuld erfolgte, u. ä. Tatsachen. Fehler und Mängel in der Arbeitsweise des Untersuchungsorgans oder des Staatsanwalts bei der Einschätzung der Schwere der Tat und ihrer Folgen oder bei der Art und Schwere der Schuld erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anklageerhebung nach § 14 Abs. 3 StPO, und zwar auch dann nicht, wenn sie erst nachträglich festgestellt werden3. Aufgaben bei Beratungen wegen anderer Rechtsverletzungen Die für Strafsachen aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß für alle von den gesellschaftlichen Gerichten durchzuführenden Beratungen wegen anderer Rechtsverletzungen. Das sind Beratungen über Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Verletzungen der Schulpflicht, arbeitsscheues Verhalten. Diese Gruppe von Verfahren dient ebenfalls dem Ziel, durch gesellschaft- 3 vgl. Winkelbauer, Anklageerhebung nach Entscheidung ge-scllschärtlicher Rechtspflegeorgane", NJ 1967 S. 635. 240;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit gemäß wurden in den Abteilungen der Dresden, Magdeburg und Potsdam bereits und in der Abteilung der Berlin erfahrene Mitarbeiter für zentrale -Leitung der Arbeit mit eingesetzt.

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