Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 196

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 196 (NJ DDR 1968, S. 196); Das gilt auch, wenn z. B. später ein Kassationsverfahren durchgeführt wird. Ist bis zum 1. Juli 1968 die Entscheidung über die Entschädigung bereits getroffen worden, so gelten noch die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1904 betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (RGBl. S. 321) bzw. des Gesetzes vom 20. Mai 1898 betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen (RGBl. S. 345). § 12 EG läßt über die StPO hinaus eine Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen im Rechtshilfeverfahren zu. Diese Erweiterung ist notwendig, da Organe außerhalb der DDR in Rechtshilfeverfahren die Vereidigung verlangen und davon den Beweiswert der Aussage abhängig machen könnten. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vereidigung ist, daß die gesetzlichen Bestimmungen, die für das ersuchende Organ gültig sind, die Möglichkeit der Vereidigung vorsehen und die Vereidigung nach den Bestimmungen des ersuchenden Organs notwendig ist. Die Notwendigkeit ist im Einzelfall vom Gericht stets zu prüfen. § 11 EG sieht Maßnahmen strafprozeßrechtlichen Charakters zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord eines Seeschiffes der DDR vor, sofern diese durch strafbare Handlungen gefährdet sind, und dient gleichzeitig der Sicherung der Strafverfolgung bei derartigen Handlungen. Als Maßnahmen sind die Sicherung der Beweise und die Ingewahrsamnahme eines Verdächtigen vorgesehen. Voraussetzung dafür ist der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung. Die Prüfung des Verdachts obliegt dem Kapitän. Die Ingewahrsamnahme ist nicht identisch mit der Verhaftung oder vorläufigen Festnahme nach §§ 122 ff. StPO. Die dort genannten Voraussetzungen und Maßnahmen sind deshalb nicht generell anwendbar. Militärstraf- und gerichtsverfassungsrechtliche Bestimmungen Da es in der Nationalen Volksarmee und in den Organen des Wehrersatzdienstes keine gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege gibt, bestimmt § 4 Abs. 2 der Militärgerichtsordnung (MGO) vom 4. April 1963 (GBl. I S. 71), daß geringfügige Straftaten, die von Militärpersonen begangen wurden, an den zuständigen Kommandeur zur Anwendung der Disziplinarvorschriften übergeben werden können. Dazu sieht § 7 Abs. 1 EG vor, daß die ifn StGB und in der StPO enthaltenen Bestimmungen über die Organe der gesellschaftlichen Rechtspflege für diese den Kommandeuren übertragenen Aufgaben entsprechende Anwendung finden. Das bedeutet, daß z. B. für die Voraussetzungen der Übergabe an den Kommandeur die Grundsätze des § 28 StGB und der §§ 58 ff. StPO zu beachten sind. Die Übergabe wird entweder durch den Militärstaatsanwalt oder durch das Militärgericht in Verbindung mit § 253 Abs. 3 StGB und den jeweiligen prozessualen Bestimmungen vorgenommen. Straftaten nach §§ 257, 259 und 267 StGB (Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls, Meuterei sowie Angriff, Widerstand und Nötigung gegen Vorgesetzte, Wachen, Streifen oder andere Militärpersonen) haben .in bestimmten Fällen ähnlichen Charakter wie die mit Haftstrafe bedrohten Straftaten nach §§ 214 bis 217 StGB (Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit, Rowdytum und Zusammenrottung). Für letztere ist durch § 122 Abs. 1 Ziff. 4 StPO im Interesse einer schnellen disziplinierenden Einwirkung die Möglichkeit der Untersuchungshaft vorgesehen. Bei den genannten Militärstraftaten kann das unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erforderlich sein, insbesondere dann, wenn keine längere Freiheitsstrafe zu erwarten ist. § 7 Abs. 5 EG läßt deshalb die Anordnung der Untersuchungshaft auch für diese Fälle zu. Voraussetzung ist neben der Verletzung der §§ 257, 259 und 267 StGB, daß von der gesamten Tat her gesehen Straf-arrest als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erwarten ist. Die Untersuchungshaft wird dann gemäß § 122 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 7 Abs. 5 EG angeordnet. Die in den §§ 15 und 16 EG aufgeführten Änderungen des § 28 GVG und der §§ 4 und 23 MGO sind notwendige Anpassungen an die neuen Kapitel- bzw. Tatbestandsbezeichnungen des StGB. Eine Änderung der Zuständigkeiten ergibt sich daraus nicht. Jedoch wird mit § 15 Abs. 2 EG die Zuständigkeit des Kreisgerichts insofern erweitert, als es über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine polizeiliche Strafverfügung wegen einer Verfehlung zu verhandeln hat4. Zur Verwirklichung bedingter Verurteilungen und von Erziehungsmaßnahmen oder Strafen gegen Jugendliche Die §§ 9, 10 EG beruhen auf dem in § 81 StGB (neu) enthaltenen Grundsatz, daß die diesbezüglichen neuen Bestimmungen nicht rückwirkend angewandt werden dürfen. Die bedingte Verurteilung nach § 1 StEG unterscheidet sich wesentlich von der Verurteilung auf Bewährung gern. §§ 33 ff. StGB, vor allem hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen, der möglichen zusätzlichen Verpflichtungen des Täters und der Gründe für die Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe. So enthält § 35 Abs. 3 StGB neben der Verletzung auferlegter Verpflichtungen in Ziff. 1 und 4 Gründe, die bisher noch nicht zur Vollstreckung führten. Die Anwendung des § 35 StGB für vor Inkrafttreten des StGB ausgesprochene bedingte Verurteilungen würde bedeuten, daß jetzt strengere Maßstäbe an das Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit angelegt werden. Jedoch ist die Anwendung des § 35 Abs. 2 StGB, also die vorfristige Beendigung der Bewährungsfrist zugunsten des Verurteilten, möglich. Erziehungsmaßnahmen gegen Jugendliche nach § 9 Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 JGG, die in § 70 StGB für Weisungen konkretisiert und als Schutzaufsicht und Heimeinweisung überhaupt nicht mehr vorgesehen sind, werden weiterhin nach dem JGG verwirklicht. Bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 JGG (Änderung von Erziehungsmaßnahmen) ist zu beachten, daß durch § 10 Abs. 2 EG eine Einengung vorgenommen wurde: Danach ist zu prüfen, ob der Jugendliche den ihm erteilten Weisungen böswillig nicht nachgekommen ist. Gegenüber der bisherigen Formulierung „schuldhaft“ werden dadurch höhere Anforderungen gestellt. Die nach dem JGG ausgesprochenen Strafen werden gleichfalls nach dessen Bestimmungen verwirklicht. Die Vorschriften des 3. und 4. Kapitels des Allgemeinen Teils des StGB und des 8. Kapitels der StPO finden keine Anwendung. Soll bei einem Jugendlichen gern. § 20 Abs. 3 JGG die Vollstreckung der Strafe angeordnet werden, so ist bei der Prüfung, ob die Pflichten schuldhaft verletzt wurden, eine bestimmte Schwere der Pflichtverletzung zu fordern. Als Maßstab für die Schwere dieser Pflichtverletzung sollten dabei die in den §§ 35 Abs. 3 und 45 Abs. 5 StGB aufgestellten Grundsätze Beachtung finden, d. h. die schuldhafte Pflichtverletzung muß z. B. böswillig oder hartnäckig geschehen sein. 4 in der 1. Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz des StGB Verfolgung von Verfehlungen vom 1. Februar 1968 (GBl. n S. 89) ist die mit dem Entwurf zur diesbezüglichen VO zur Diskussion gestellte Möglichkeit, daß im sozialistischen Einzelhandel Verkaufsstellenleiter bei Kundendiebstählen selbst Maßnahmen gegen den Rechtsverletzer ergreifen können, nicht mehr vorgesehen. Insofern sind die Darlegungen zu § 5 WO in NJ 1967 S. 115 und 310 sowie NJ 1968 S. 72 gegenstandslos. 196;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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