Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 195

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 195 (NJ DDR 1968, S. 195); lieh wird, kann durch Konsultationen der zentralen Rechtspflegeorgane eine Klärung herbeigeführt werden. Zur Verwirklichung früherer Strafentscheidungen Die Regelung des § 2 Abs. 1 EG geht von dem Grundsatz aus, daß auch die weitere Verwirklichung einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für solche Fälle, die künftig keine Straftaten mehr sind, den Prinzipien der sozialistischen Gerechtigkeit widerspricht und eine formale Durchsetzung eines gerichtlichen Urteils ist. Eine rechtskräftig ausgesprochene Strafe wird deshalb in diesen Fällen nicht mehr verwirklicht. Die weitere Strafverwirklichung ist bis zum 1. Juli 1968 zu beenden. Bei Freiheitsstrafen ist somit keine Strafvollstreckung mehr einzuleiten bzw. die Haftentlassung vorzunehmen. Eine bedingte Verurteilung ist zu beenden. Sofern mit ihr eine Arbeitsplatzbindung oder Bürgschaft verbunden ist, bezieht sich die Beendigung auch darauf. Geldstrafen werden im allgemeinen ebenfalls nicht mehr verwirklicht, sofern es sich nicht um eine Geldstrafe wegen Übertretungen handelt, für die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt und dafür künftig die Handlung zur Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit erklärt wird. Das gilt z. B. für Eigentumsübertretungen nach § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB (alt), Handlungen, die groben Unfug darstellen und ähnliches. Auch hier ist im einzelnen erst durch die Nachfolgegesetzgebung ersichtlich, welche Handlungen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, insbesondere auf der Grundlage der nach § 43 Abs. 1 OWG zu erlassenden besonderen Tatbestandsverordnung. Die Beendigung von Maßregeln der Sicherung und Besserung und der Polizeiaufsicht Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder die Einweisung in ein Heim für soziale Betreuung ist im neuen StGB nicht mehr vorgesehen. Diese Maßnahmen entfallen jedoch nicht vollständig, sondern in noch zu erlassenden Normativakten werden außerhalb des StGB Voraussetzungen und Verfahren für ihre Anwendung, unabhängig davon, ob eine Straftat begangen wurde oder nicht, geregelt. Zu berücksichtigen ist auch, daß nicht wenige in den Heimen für soziale Betreuung untergebrachte Personen Handlungen begangen haben, die künftig unter § 249 StGB (Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten) fällen. Gemäß § 3 Abs. 1 EG sind deshalb die genannten Maßnahmen nicht sofort mit Inkrafttreten des StGB zu beenden, sondern können bis zu einer Höchstgrenze von zwei Jahren fortgeführt werden. Sie können jedoch auch vor dieser Frist beendet werden, wobei für diese vorfristige Entlassung sinngemäß die Grundsätze des § 42 f StGB (alt) anzuwenden sind. Die Entlassung ist eine endgültige; eine neue Einweisung ist nur nach den dann geltenden Bestimmungen möglich. Im Gegensatz dazu wird eine Einweisung aus psychiatrischen Gründen auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Bestimmungen weitergeführt, die dann auch für die Entlassung gelten (§ 3 Abs. 2 EG). Die Polizeiaufsicht gemäß § 38 StGB (alt) muß auf der Grundlage der jetzigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und beendet werden, weil sie inhaltlich nicht identisch ist mit der Anordnung staatlicher Kon-trollmaßnahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei gemäß § 48 StGB (neu). Diese Bestimmung enthält Maßnahmen, die bisher nicht vorgesehen sind, so z. B. bestimmte Meldepflichten, Erlaubnisentzug usw. Deshalb kann §48 StGB nicht rückwirkend angewandt werden. Eine bereits angeordnete Polizeiaufsicht endet gemäß § 3 Abs. 3 EG jedoch schon vor der gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren in spätestens zwei Jahren. Zur Anwendung der VO über Aufenthaltsbeschränkung § 249 StGB (neu) erfaßt Verhaltensweisen, die bisher nach der VO über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II S. 343) Arbeitserziehung nach sich zogen. Das StGB sieht die Arbeitserziehung als Strafe mit Freiheitsentzug vor, deren Voraussetzungen, Dauer und Beendigung in den §§ 42 und 45 Abs. 6 StGB geregelt sind. Die in der VO vom 24. August 1961 enthaltene Möglichkeit, bei Verurteilung wegen einer Straftat Aufenthaltsbeschränkung auszusprechen, sieht § 51 StGB vor. Soweit die Verordnung diese Komplexe regelt, wurden insoweit die entsprechenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt (§ 4 Abs. 1 EG). Die §§ 2, 3 Abs. 1 und 5 ff. der VO sind jedoch weiterhin anzuwenden, wenn ohne Vorliegen einer Straftat die Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung erforderlich ist. Entzieht sich der Bürger einer jetzt schon gerichtlich angeordneten Aufenthaltsbeschränkung, so wird er nach § 238 StGB in Verbindung mit § 81 Abs. 3 StGB bestraft, weil die Sanktionen milder sind als die bisherigen in § 4 Abs. 2 der VO. § 238 sieht höchstens zwei Jahre Freiheitsstrafe vor; bisher war die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren möglich. § 4 Abs. 2 EG legt eine Zeitdauer für die Beendigung einer vor Inkrafttreten des StGB bereits rechtskräftig angeordneten Arbeitserziehung fest, weil künftig bereits vom Gesetz (§§ 42, 249 StGB) die Zeitdauer begrenzt ist. Die Frist von zwei Jahren ist vom Inkrafttreten des StGB an zu berechnen. Es ist also während des Vollzugs der Arbeitserziehung stets zu prüfen, ob bereits vor Ablauf der Höchstfrist eine Entlassung auf Bewährung erfolgen kann. § 42 Abs. 2 StGB ist für diese Fälle nicht anwendbar. Die Beendigung kann also nur als Strafaussetzung auf Bewährung (§ 45 Abs. 6 StGB) erfolgen. Die Regelung der Verjährungsfristen Die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung (§§ 82 bis 84 StGB) sind gegenüber den Vorschriften des alten Strafgesetzbuchs (§§ 66 bis 69) wesentlich geändert. Im neuen StGB ist die Freiheitsstrafe nur bei erheblichen Straftaten angedroht, und Freiheitsstrafe über fünf Jahre kommt nur bei Verbrechen in Betracht. Im Interesse des Schutzes der Bürger und der Gesellschaft vor solchen schweren Straftaten waren deshalb die Verjährungsfristen für Straftaten, die mit längerer Freiheitsstrafe bedroht sind, heraufzusetzen. § 5 EG bestimmt ausdrücklich, daß die Verjährungsvorschriften des StGB für alle Straftaten gelten, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden. Bis dahin verjährt die Strafvollstreckung jedoch nach den noch gegenwärtig geltenden StGB-Bestimmungen. Soweit Fälle Vorkommen, bei denen die Verjährung bereits eingetreten ist, aber ab 1. Juli 1968 hierfür längere Verjährungsfristen vorgesehen sind, bleibt eine bereits eingetretene Verjährung erhalten. Zu einigen strafprozessualen Fragen Nach § 6 EG findet die StPO mit ihrem Inkrafttreten auf alle anhängigen Strafverfahren Anwendung, also vom Ermittlungsverfahren bis zur Verwirklichung der Strafen. Der Begriff „anhängige Verfahren“ kann hier nicht gleichgesetzt werden mit dem Begriff „noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren“, sondern umfaßt auch die Strafenverwirklichung. Deshalb regelt auch § 8 EG nur den Übergang hinsichtlich der Zuständigkeit für die Strafenverwirklichung. Nach § 13 EG haben Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug nach den Vorschriften der StPO nur Personen, deren Strafverfahren am 1. Juli 1968 noch nicht abgeschlossen ist. 195;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 195 (NJ DDR 1968, S. 195) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 195 (NJ DDR 1968, S. 195)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern der noch nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und damit Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Handlungen bieten kann.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X